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   VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086   

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VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086 (https://dejure.org/2016,29510)
VG München, Entscheidung vom 03.05.2016 - M 8 K 14.2086 (https://dejure.org/2016,29510)
VG München, Entscheidung vom 03. Mai 2016 - M 8 K 14.2086 (https://dejure.org/2016,29510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Vorbescheid für Neubau eines Doppelhauses (Unwirksamkeit eines Bebauungsplans)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 04.582

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung und Zweckbestimmung einer

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Bei der Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation, die eine Bebauung des Grundstücks im Geltungsbereich der Festsetzung ausschließt, muss die Beklagte die damit verfolgten Belange des Naturschutzes und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 29).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete privatnützige Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 N 05.2317 - juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG vom 18.12.1987 ZfBR 1988, 91 und BayVGH vom 17.3.2000 Az. 2 N 93.3028, vom 16.6.2006 Az. 1 N 03.2347 und vom 14.7.2006 Az. 1 N 04.582).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungsfreier Eingriff nicht voraussetzungslos zulässig (U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris).

    Auch wenn dem Eigentümer - auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes - also im Falle eines zulässigen Eingriffs keine Entschädigung zustünde, bedeutet das nicht, dass er sich - auf der Ebene des Primärrechtsschutzes - gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 33).

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Wertungen des Planungsschadensrechts auf die Beurteilung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zumindest in der Weise auswirken, dass sich das Gewicht privater Eigentumsbelange nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB verringert (so BayVGH, U.v. 3.9.2002 - BayVBl. 2003, 273), könnte dies allenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, nicht aber den vollständigen Entzug jeglichen Baurechts rechtfertigen (BayVGH, U.v. 14.07.2006 a.a.O.).

    Allein die Lage eines Innenbereichsgrundstücks im Geltungsbereich einer Landschaftsbestandteilverordnung schließt ein auf dem Grundstück bestehendes Baurecht nicht aus (BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36).

    Wenn die materiellen Anforderungen einer Landschaftsbestandteilverordnung eine nach dem bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 34 BauGB zulässige Bebauung völlig ausschließen, kann eine die Erteilung einer Befreiung rechtfertigende, offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 zu bejahen sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der normativen Entziehung des Baurechts, wenn ein solches besteht, erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auswirken muss (BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18).

    Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Bei der Festsetzung einer Fläche mit zu erhaltender Vegetation, die eine Bebauung des Grundstücks im Geltungsbereich der Festsetzung ausschließt, muss die Beklagte die damit verfolgten Belange des Naturschutzes und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 29).

    Will eine Gemeinde die vorhandenen Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränken, muss sie sich ein zutreffendes Bild von deren Umfang machen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 - juris Rn. 31 mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01).

    (1) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. April 2006 (1 N 04.1661 - juris) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Plangeber bei der Festsetzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss (vgl. dazu BVerfG vom 19.12.2002 - NVwZ 2003, 727).

  • VGH Bayern, 27.09.1991 - 1 B 91.738

    Ist ein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet bebaubar?

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Vor allem muss sie die von ihr verfolgten Interessen mit den Belangen der Grundeigentümer in einen gerechten Ausgleich bringen und darf die Eigentümerbefugnisse nicht stärker einschränken, als es durch ihren Zweck gerechtfertigt ist (BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).

    Wenn die materiellen Anforderungen einer Landschaftsbestandteilverordnung eine nach dem bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 34 BauGB zulässige Bebauung völlig ausschließen, kann eine die Erteilung einer Befreiung rechtfertigende, offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG 1986 zu bejahen sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.07.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 27.9.1991 - 1 B 91.738 - juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 1 N 04.1661

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    (1) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. April 2006 (1 N 04.1661 - juris) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Plangeber bei der Festsetzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss (vgl. dazu BVerfG vom 19.12.2002 - NVwZ 2003, 727).

    In die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-) Enteignung auswirken kann (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 1 N 04.1661 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 06.2609

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Änderung des Bebauungsplanentwurfs

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben" in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt (BayVGH" U.v. 25.10.2010 - 1 N 06.2609 - BayVBl 2011" 311 - juris Rn. 67).

    Nur unter dieser Voraussetzung kann der Plangeber das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen (BayVGH" U.v. 25.10.2010 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 12.03.2007 - 26 N 05.2317
    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    (2) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2007 (26 N 05.2317 - juris) betraf eine Festsetzung einer Fläche als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, mit der eine Einschränkung des bestehenden Baurechts einherging.

    Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete privatnützige Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 N 05.2317 - juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG vom 18.12.1987 ZfBR 1988, 91 und BayVGH vom 17.3.2000 Az. 2 N 93.3028, vom 16.6.2006 Az. 1 N 03.2347 und vom 14.7.2006 Az. 1 N 04.582).

  • VGH Bayern, 03.09.2002 - 1 B 00.817

    Verpflichtungsklage zur Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus;

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Wertungen des Planungsschadensrechts auf die Beurteilung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zumindest in der Weise auswirken, dass sich das Gewicht privater Eigentumsbelange nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB verringert (so BayVGH, U.v. 3.9.2002 - BayVBl. 2003, 273), könnte dies allenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, nicht aber den vollständigen Entzug jeglichen Baurechts rechtfertigen (BayVGH, U.v. 14.07.2006 a.a.O.).
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung einer Baulücke kann aus Gründen des Naturschutzes allenfalls modifiziert, nicht jedoch schlechthin verhindert werden, auch wenn sie im Laufe der Jahre mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist und in ihnen heimische Vögel nisten und brüten (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2001 - 4 C 6/00 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 16.06.2006 - 1 N 03.2347

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; offensichtliche

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete privatnützige Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 N 05.2317 - juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG vom 18.12.1987 ZfBR 1988, 91 und BayVGH vom 17.3.2000 Az. 2 N 93.3028, vom 16.6.2006 Az. 1 N 03.2347 und vom 14.7.2006 Az. 1 N 04.582).
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus VG München, 03.05.2016 - M 8 K 14.2086
    Sie trifft insoweit eine Dokumentierungs- und Aufbewahrungspflicht, die hier durch den Verlust der Verfahrensunterlagen des Bebauungsplans Nr. ... verletzt wurden, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger eine Beweiserleichterung zuzugestehen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL Februar 2016, § 215 Rn. 41; zu einer möglichen Beweiserleichterung vgl. auch BVerwG, B.v. 1.4.1997 - 4 B 206.96 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

  • VGH Bayern, 30.11.2006 - 26 N 06.2289
  • VGH Bayern, 04.07.2001 - 2 B 97.1393
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 2 D 15/13

    Wirksamkeit der Änderungen und Festsetzungen eines Bebauungsplans bei

  • VGH Bayern, 17.03.2000 - 2 N 93.3028
  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 1 N 13.586

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

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