Rechtsprechung
   VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,66352
VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235 (https://dejure.org/2011,66352)
VG München, Entscheidung vom 03.06.2011 - M 24 S 11.30235 (https://dejure.org/2011,66352)
VG München, Entscheidung vom 03. Juni 2011 - M 24 S 11.30235 (https://dejure.org/2011,66352)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,66352) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf einer Anerkennung als Asylberechtigter wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten; offene Erfolgsaussichten; überwiegendes Suspensivinteresse (Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung, Behandlung von Spielsucht, Aufnahme einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Andererseits ergibt sich eine Zuständigkeit des BAMF für derartige Feststellungen im Falle eines Widerrufs, wie im vorliegenden Fall, nur aus einer Gesamtanalogie zu § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG (BVerwG vom 27.2.1996, Az. 9 C 145/95, juris RdNr. 11) - das BAMF ist für eine derartige Feststellung also nur zuständig, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

    Denn die Feststellung des BAMF hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) steht und fällt vorliegend mit dem Widerruf der Asylanerkennung, weil die insoweit aus einer Gesamtanalogie zu § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylVfG folgende Zuständigkeit des BAMF nur infolge des Widerrufs besteht (BVerwG vom 27.2.1996, Az. 9 C 145/95, juris RdNr. 11).

    Denn auch insoweit ergibt sich die Zuständigkeit des BAMF für die Feststellung nur aus einer Gesamtanalogie zu § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylVfG (BVerwG vom 27.2.1996, Az. 9 C 145/95, juris RdNr. 11).

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Denn einerseits wäre die Ausländerbehörde an die Feststellungen des BAMF nicht nur hinsichtlich § 60 Abs. 1 und Abs. 8 AufenthG gebunden, sondern auch im Hinblick auf die (für den Klägerin negativen) Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG vom 20.4.1999, Az. 9 C 29/98, juris RdNr. 7).

    Auch hinsichtlich der auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (i.V.m. § 3 Abs. 4 i.V.m § 30 Abs. 4 AsylVfG) gestützten Feststellung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides, dass eine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegt - an die die Ausländerbehörde gebunden ist (vgl. BVerwG vom 20.4.1999, Az. 9 C 29/98, juris RdNr. 7) - sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen und überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Verwaltung.

    Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung des BAMF, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, an die die Ausländerbehörde gebunden ist (vgl. BVerwG vom 20.4.1999, Az. 9 C 29/98, juris RdNr. 7).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Der so beschriebene gerichtliche Prüfungsmaßstab wird vorliegend nicht nach § 36 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG eingeschränkt, weil sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gegen eine unmittelbar aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften in Form einer Abschiebungsandrohung wendet, die vorliegend vom BAMF nicht verfügt worden ist und auch nicht werden konnte (vgl. zur insoweit bestehenden Zuständigkeitsverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde BVerwGE 110, 111 vom 23.11.1999, Az. 9 C 16/99, juris RdNr. 17).

    Zwar wurde im streitgegenständlichen Bescheid eine Abschiebung gerade nicht angedroht (vgl. BVerwGE 110, 111 vom 23.11.1999, Az. 9 C 16/99, juris RdNr. 17 zur insoweit bestehenden Zuständigkeitsverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörde).

    Auch insoweit wird der gerichtliche Prüfungsmaßstab nicht nach § 36 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG eingeschränkt, weil sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur gegen die Feststellung des offensichtlichen Nicht-Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft richtet, nicht aber gegen eine unmittelbar aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Abschiebungsandrohung, die vorliegend vom BAMF nicht verfügt worden ist und auch nicht werden konnte (vgl. BVerwGE 110, 111 vom 23.11.1999, Az. 9 C 16/99, juris RdNr. 17).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Vielmehr muss eine Wiederholungsgefahr hinzukommen, für die allerdings keine "besonders hohe Wahrscheinlichkeit" erforderlich, sondern es ausreichend ist, wenn "im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr" derart vorliegt, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht, während die "lediglich entfernte Möglichkeit" weiterer Straftaten nicht genügt (vgl. BVerwGE 112, 185 vom 16.11.2000, Az. 9 C 6/00, juris RdNr. 12 und RdNr. 14).

    Dabei ist einerseits die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind (BVerwG vom 16.11.2000, a.a.O., RdNr. 16).

    Andererseits stellt der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ein bei der Prognose wesentliches Indiz dar, wenn auch dieser Umstand keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründet (BVerwG vom 16.11.2000, a.a.O., RdNr. 17).

  • OVG Saarland, 10.11.2010 - 2 B 302/10

    Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einer nicht ausgewiesenen

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit auch nicht schon deshalb, weil der Antragsteller im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den aufgrund von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alternative 2 AufenthG ausgesprochenen Widerruf der Asylanerkennung vorläufig weiterhin als Asylberechtigter zu behandeln ist (VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010, Az. 2 B 302/10, juris RdNr. 19).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fehlen der aufschiebenden Wirkung des streitgegenständlichen Widerrufs nicht nur Auswirkungen auf die ausländerbehördliche Widerrufsmöglichkeit des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 18.1.2007, Az. 13 S 1576/06, juris RdNr. 4 und RdNr. 5; OVG Saarland vom 10.11.2010, Az. 2 B 302/10, juris RdNr. 19), sondern dass zusätzlich auch der besondere Ausweisungsschutz des Antragstellers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG betroffen sein könnte.

  • VG München, 21.12.2011 - M 24 K 11.30234

    Widerruf der Asylanerkennung und des Aufenthaltstitels

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Mit Klageschrift vom 24. März 2011, per Telefax eingegangen am 24. März 2011 (vgl. Bl. 1 des Gerichtsaktes zum parallelen Klageverfahren M 24 K 11.30234), beantragte der Bevollmächtigte folgendes:.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Verfahrens M 24 K 11.30234 Bezug genommen.

  • BGH, 12.01.2005 - 2 StR 138/04

    Letztes Wort; Beweiskraft des Protokolls (Erschütterung durch dienstliche

    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Dies kann bei pathologischem Spielen nämlich nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH, NStZ 2005, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2007 - 13 S 1576/06
    Auszug aus VG München, 03.06.2011 - M 24 S 11.30235
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fehlen der aufschiebenden Wirkung des streitgegenständlichen Widerrufs nicht nur Auswirkungen auf die ausländerbehördliche Widerrufsmöglichkeit des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 18.1.2007, Az. 13 S 1576/06, juris RdNr. 4 und RdNr. 5; OVG Saarland vom 10.11.2010, Az. 2 B 302/10, juris RdNr. 19), sondern dass zusätzlich auch der besondere Ausweisungsschutz des Antragstellers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG betroffen sein könnte.
  • VG München, 21.12.2011 - M 24 K 11.30234

    Widerruf einer Anerkennung als Asylberechtigter wegen bestandskräftigen Widerrufs

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011, auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum parallelen Verfahren M 24 S 11.30235 sowie auf die beigezogene Ausländerakte und die beigezogene Strafakte (Az. ...) Bezug genommen.

    Die rechtliche Situation im Klageverfahren liegt insoweit anders als im parallelen Verfahren M 24 S 11.30235 nach § 80 Abs. 5 VwGO, wo sich wegen § 75 Satz 2 AsylVfG hinsichtlich der - dort angeordneten, im Hauptsacheverfahren aber nicht streitgegenständlichen - aufschiebenden Wirkung, rechtliche Auswirkungen aus der unterschiedlichen Begründung ergaben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht