Rechtsprechung
VG München, 04.05.2016 - M 18 K 15.2047 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Kostenübernahme für schulische Mittagsbetreuung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 28.09.2015 - M 18 K 15.2047
- VGH Bayern, 21.12.2015 - 12 C 15.2352
- VG München, 04.05.2016 - M 18 K 15.2047
- VGH Bayern, 15.02.2017 - 12 BV 16.1855
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 05.03.2012 - 12 ZB 10.1559
Kinder- und Jugendhilfe- und Jugendförderungsrecht
Auszug aus VG München, 04.05.2016 - M 18 K 15.2047
Eine Tageseinrichtung in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule, eingebunden in ihre Schulorganisation, nach der Beendigung des Unterrichtes die Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des Aufenthaltes geboten wird (BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 12 ZB 10.1559 -).In der Regel sind daher die Mittagsbetreuung in der Schule oder auch Ganztagsbetreuungsangebote an Schulen keine Kindertagesbetreuung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und damit auch im Sinne des § 22 SGB VIII (BayVGH v. 5.3.2012, a.a.O.).
Eine solche Einrichtung, die "klassische" Mittagsbetreuung, untersteht gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) der Schulaufsicht, während eine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf (so auch BayVGH, B.v. 5.3.2012, a.a.O.).
Dass somit die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII nicht vorlagen und diese nicht erteilt werden konnte, spricht für eine (erlaubnisfreie) Betreuungsform im Rahmen der Schule (vgl. BayVGH v. 5.3.2012, a.a.O.).
Gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, da die Entscheidung des BayVGH vom 21. Dezember 2015 im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin gerade im Hinblick auf die Erlaubnispflicht von der Entscheidung des BayVGH vom 5. März 2012 - 12 ZB 10.1559 - abweicht, ohne allerdings auf die ältere Entscheidung einzugehen.
- VGH Bayern, 21.12.2015 - 12 C 15.2352
Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung
Auszug aus VG München, 04.05.2016 - M 18 K 15.2047
Auf die Beschwerde der Klägerin hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (12 C 15.2352) den Beschluss des Verwaltungsgerichtes München auf und bewilligte der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt worden seien.Dem eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII wird eine im Wesentlichen an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientierte Betreuung in der Regel nicht gerecht und stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß § 90 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 12 C 15.2352).
Dabei sind die Zielsetzung und die Angebote der jeweiligen Einrichtung sowie der Umfang der Betreuung einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015, a.a.O.).