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   VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294   

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https://dejure.org/2021,13562
VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294 (https://dejure.org/2021,13562)
VG München, Entscheidung vom 04.05.2021 - M 22 E 21.30294 (https://dejure.org/2021,13562)
VG München, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - M 22 E 21.30294 (https://dejure.org/2021,13562)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; AufenthG § 13 Abs. 2; Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex), 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO)
    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, Deutschgriechisches Verwaltungsabkommen, Rückführung durch die Bundespolizei nach Griechenland

  • rewis.io

    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, Deutschgriechisches Verwaltungsabkommen, Rückführung durch die Bundespolizei nach Griechenland

Sonstiges

  • lto.de (Kurzinformation und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rücknahmeabkommen moniert: Deutschland muss abgeschobenen Flüchtling zurückholen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Für den Fall, dass die Hauptsache hierdurch vorweggenommen würde, kommt eine stattgebende Entscheidung aber nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Diese Verpflichtung ist auch nicht in einem Dublin-Fall suspendiert (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand September 2020, § 18 Rn. 51; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 25.6.2020 - C 36/20 PPU - NVwZ 2020, 1821).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Es darf insoweit als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Verhältnisse in Griechenland, mit denen sich Asylbewerber und auch Anerkannte konfrontiert sehen, sich als hochproblematisch darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A - juris Rn. 33 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04

    Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    1.3 Die Anträge sind auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift des Antragstellers nicht den aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog (vgl. VGH Mannheim, B.v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - NVwZ-RR 2006, 15) folgenden Zulässigkeitsanforderungen genügt.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 A 4.07

    Eingetragenes Kulturdenkmal; vorläufige Unterschutzstellung; denkmalrechtliche

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn eine der in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben fehlt, sondern auch dann, wenn diese zutreffen, ihnen aber ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und /oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und der ihn deshalb davon abhalten kann, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 25.9. 2008 - 7 A 4/07; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 18).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Zwar ist zur Bezeichnung des Antragstellers neben der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnanschrift und ihre eventuelle Änderung zu fordern und dies grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.02.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 14.12.2004 - 19 A 444.02
    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    1.3 Die Anträge sind auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift des Antragstellers nicht den aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog (vgl. VGH Mannheim, B.v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04 - NVwZ-RR 2006, 15) folgenden Zulässigkeitsanforderungen genügt.
  • VG Berlin, 29.08.2018 - 33 K 416.16

    Anforderungen an den Inhalt einer Klage; Zustellungsfiktion einer gerichtlichen

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen nicht möglich ist (vgl. VG Berlin, U.v. 29.08.2018 - 33 K 416.16 A - juris Rn. 19).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
    Diese Lesart sei auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) in der Rechtssache Arib (U.v. 19.03.2019, C-444/17) zu entnehmen.
  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Da Griechenland aufgrund struktureller Vollzugsprobleme in der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere in der richtlinienkonformen Unterbringung von Asylsuchenden als Dublin-Zielstaat für Rückführungen seit geraumer Zeit ausfällt (vgl. dazu bereits EGMR, U.v. 21.1.2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 - HUDOC = NVwZ 2011, 413 ff.), ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat faktisch umso stärker von der irregulären Einwanderung von Migranten betroffen, da (auch) ihm Überstellungen nach Griechenland infolge systemischer Mängel in den dortigen Aufnahmebedingungen nicht möglich sein dürften (vgl. allg. zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland: VG München, B.v. 4.5.2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 101 m.w.N.).
  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Da Griechenland aufgrund struktureller Vollzugsprobleme in der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere in der richtlinienkonformen Unterbringung von Asylsuchenden als Dublin-Zielstaat für Rückführungen seit geraumer Zeit ausfällt (vgl. dazu bereits EGMR, U.v. 21.1.2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 - HUDOC = NVwZ 2011, 413 ff.), ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat faktisch umso stärker von der irregulären Einwanderung von Migranten betroffen, da (auch) ihm Überstellungen nach Griechenland infolge systemischer Mängel in den dortigen Aufnahmebedingungen nicht möglich sein dürften (vgl. allg. zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland: VG München, B.v. 4.5.2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 101 m.w.N.).
  • VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Slowenien), Hinreichende Anhaltspunkte für

    Problematisch wäre aber insbesondere hinsichtlich eines zwischen Slowenien und Kroatien existierenden bilateralen Rückübernahmeabkommens, dass dieses hinsichtlich Überstellungsmodalitäten und Verfahrensrechten in Konflikt mit der Dublin III-VO selbst stünde, die aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangige Geltung vor einem solchen Abkommen beanspruchen würde (vgl. etwa grundlegend zur Vereinbarkeit des bilateralen Abkommens Deutschland-Griechenland 2018 mit EU-Recht: VG München, B.v. 4.5.2021 - M 22 E 21.30294 - juris Rn. 88 ff.).
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