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VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 5, § 166; AufenthV § 39 Nr. 5; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 60a; ZPO § 114; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; BGB § 1597a Abs. 2 Nr. 1
Keine Aufenthaltserlaubnis für Vater eines minderjährigen deutschen Kindes - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
- VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361
- VG München, 27.09.2018 - M 12 K 18.5
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94
Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener …
Auszug aus VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
Vorsätzliche Straftaten stellen in der Regel keine geringfügigen Verstöße dar, es sei denn, das Strafverfahren ist wegen Geringfügigkeit eingestellt worden (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris). - BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07
Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher …
Auszug aus VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht jedoch nur bei einem strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - juris). - VG München, 21.06.2016 - M 16 S 16.30747
Offensichtlichkeitsurteil wegen fehlender Mitwirkung - Zustellungsfiktion
Auszug aus VG München, 04.06.2018 - M 12 K 18.5
Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Kläger am ... April 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 16 K 16.30746) sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (M 16 S 16.30747).
- VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verpflichtungsklage auf Erteilung einer …
Nachdem sich die Ausländerbehörde des Beklagten geweigert hatte, über den am 7. August 2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden und dem Kläger ab 21. November 2017 lediglich eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus familiären Gründen ausgestellt hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Familiennachzug zu entscheiden und diesem eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen (M 12 K 18.5).Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im Verfahren M 12 K 18.5 Bezug genommen.