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   VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912   

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VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912 (https://dejure.org/2018,34886)
VG München, Entscheidung vom 04.07.2018 - M 18 K 16.3912 (https://dejure.org/2018,34886)
VG München, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - M 18 K 16.3912 (https://dejure.org/2018,34886)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG München, 21.09.2016 - M 18 K 15.3156

    Rechtswidriger Aufhebungsbescheid zum Unterhaltsvorschuss

    Auszug aus VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912
    Die Kläger sind als Anspruchsinhaber nach § 1 UVG neben dem nach § 9 UVG antrags- und damit auch klagebefugten Elternteil ebenfalls klagebefugt (vgl. VG München, Urt.v. 21.9.2016 -M 18 K 15.3156 - juris m.w.N.).

    Es genügt, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der erzieherischen Leistung mitwirkt (VG München, U.v. 21.9.2016 - M 18 K 15.3156 - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2015 - 12 A 157/15

    Voraussetzungen für das Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile im Sinne

    Auszug aus VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912
    Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt (OVG NRW, B.v. 14.4.2015 - 12 A 157/15 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912
    Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20).
  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

    Auszug aus VG München, 04.07.2018 - M 18 K 16.3912
    Den diese Bescheide gewähren die Leistungen "bis auf weiteres" und stellen daher eine Regelung über den Erlasszeitraum hinaus dar (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.12.2017 - 5 C 36/16 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.7.1998 - 5 C 2.97 - juris).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Die Frage, ob eine Anfechtungsklage ausreichend ist oder es einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten auf Fortzahlung bzw. Weiterbewilligung bedarf, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (für die letztgenannte Ansicht VG München, U.v. 6.7.2005 - M 6a K 05.2281 - BeckRS 2005, 38386; a.A. OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 - 5 A 590/21 - BeckRS 2023, 13050; VG Augsburg, U.v. 27.3.2012 - Au 3 K 11.1298 - BeckRS 2012, 52091 Rn. 22; VG München, U.v. 4.7.2018 - 18 K 16.3912 - BeckRS 2018, 26490 Rn. 36), so dass bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Unzulässigkeit der gesamten Klage wegen (möglicherweise) fehlender Statthaftigkeit ausgegangen werden kann.
  • VG München, 05.07.2022 - M 18 E 22.3041

    Vorläufiger Rechtsschutz (Stattgabe), Feststellung der aufschiebenden Wirkung des

    Sachliche Differenzierungsgründe, warum eine Anwendbarkeit von § 48 SGB X auf Bewilligungsbescheide nach dem UVG nicht gegeben sein soll, kann das Gericht nicht erkennen (ebenfalls die Anwendung von § 48 SGB X bejahend: VG Berlin, U.v. 26.10.2021 - 21 K 70/20 - juris Rn. 20 m.w.N.; nunmehr auch VG Freiburg, GB.v. 29.9.2021 - 4 K 3540/20 - juris Rn. 37; VG Bayreuth, U.v. 21.9.2020 - B 8 K 20.500 - juris Rn. 137 ff.; VG Augsburg, U.v. 4.8.2020 - AU 3 K 18.2073 - juris; BayVGH, B.v. 18.4.2019 - 12 C 18.1894 - juris Rn. 26; VG München, U.v. 4.7.2018 - 18 K 16.3912 - juris Rn. 38).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Die Frage, ob eine Anfechtungsklage ausreichend ist oder es einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten auf Fortzahlung bzw. Weiterbewilligung bedarf, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (für die letztgenannte Ansicht VG München, U.v. 6.7.2005 - M 6a K 05.2281 - BeckRS 2005, 38386; a.A. OVG Sachsen, U.v. 24.5.2023 - 5 A 590/21 - BeckRS 2023, 13050; VG Augsburg, U.v. 27.3.2012 - Au 3 K 11.1298 - BeckRS 2012, 52091 Rn. 22; VG München, U.v. 4.7.2018 - 18 K 16.3912 - BeckRS 2018, 26490 Rn. 36), so dass bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Unzulässigkeit der gesamten Klage wegen (möglicherweise) fehlender Statthaftigkeit ausgegangen werden kann.
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