Rechtsprechung
   VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34508
VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866 (https://dejure.org/2021,34508)
VG München, Entscheidung vom 04.08.2021 - M 2 S 21.2866 (https://dejure.org/2021,34508)
VG München, Entscheidung vom 04. August 2021 - M 2 S 21.2866 (https://dejure.org/2021,34508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,34508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 80, 80a; BayWG Art. 15
    Nachbarklage gegen Erlaubnis zu Grundwasseraufstauung

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtschutz eines Grundstücksnachbarn gegen eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG u.a. zur Grundwasseraufstauung, Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung im privaten Interesse, Wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme, Rechtliche ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38; OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2019 - 13 ME 280/19 -, juris Rn. 15 - jew. m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung muss in jedem Falle erheblich (qualifiziert) sein (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38/42); das Rücksichtnahmegebot gewährt keinen Schutz vor jeglicher denkbaren Beeinträchtigung.

    Es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen des vom Rücksichtnahmegebot Begünstigten erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 42; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).

    a) Allgemein gesprochen verlangt eine sachgerechte Tatsachenbasis für eine Prognose, dass sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel festgelegt wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41).

    Angesichts des Bezugspunkts der hier notwendigen Prognose - lediglich nachbarliche (Eigentums-)Interessen und nicht etwa (Gesundheits-)Risiken für die Qualität von Trinkwasser und damit einer Vielzahl von Personen - genügt eine Anwendung (orientiert man sich an Terminologie und Gehalt der insbesondere umweltrechtlichen anerkannten "Technik-Standards") allgemein anerkannter Regeln der Technik ("erste Stufe"), also die Anwendung nur der Standards, die sich nach der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern bewährt haben (in diese Richtung VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31: "anerkannte fachliche Regeln"; ähnlich wohl BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41; zum Anforderungsprofil für die Behörden und Gerichte vgl. BVerfG, B.v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - juris Rn. 107).

  • VG Karlsruhe, 21.07.2020 - 6 K 3258/18

    Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung durch Brunnenbau eines

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Nach dem beschriebenen Maßstab ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 23; VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 22) die wasserrechtliche Erlaubnis vom 10. Mai 2021 mit den Anforderungen des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme (Rn. 49 ff.) nicht vereinbar und daher rechtswidrig ist und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird.

    Es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen des vom Rücksichtnahmegebot Begünstigten erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 42; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).

    Eine bloß entfernte Möglichkeit ist also ebenso wenig ausreichend, wie eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).

    Angesichts des Bezugspunkts der hier notwendigen Prognose - lediglich nachbarliche (Eigentums-)Interessen und nicht etwa (Gesundheits-)Risiken für die Qualität von Trinkwasser und damit einer Vielzahl von Personen - genügt eine Anwendung (orientiert man sich an Terminologie und Gehalt der insbesondere umweltrechtlichen anerkannten "Technik-Standards") allgemein anerkannter Regeln der Technik ("erste Stufe"), also die Anwendung nur der Standards, die sich nach der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern bewährt haben (in diese Richtung VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31: "anerkannte fachliche Regeln"; ähnlich wohl BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41; zum Anforderungsprofil für die Behörden und Gerichte vgl. BVerfG, B.v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - juris Rn. 107).

    Vorliegend mag der von der Antragstellerin vorgetragene Anstieg des Grundwasserspiegels und mit ihm verbundene Gefahren für das Bestandsgebäude auch eine Ursache in anderen Bauprojekten der Vergangenheit oder Zukunft sowie - insbesondere auf den maßgeblichen Prognosezeitraum von 100 Jahren (Rn. 57) - in großräumigen klimatischen Veränderungen (vgl. Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz v. 2.7.2021, S. 8) finden, doch wird gerade durch das konkrete Vorhaben der Beigeladenen und der geplanten Aufstauungsmaßnahmen an der Grundstücksgrenze bzw. in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragstellerin ein wesentlicher und spürbarer Beitrag geleistet (vgl. zu dieser Anforderung OVG NW, U.v. 9.3.2016 - 20 A 2978/11 - juris Rn. 46 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände grundsätzlich Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - juris Rn. 34; erstmals BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 13 ff.).

    Dabei kann die Würdigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall im Rahmen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die erhobenen Einwände auch zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Erlaubnis führen, wenn wirksame Nebenbestimmungen und Auflagen nicht festgesetzt werden können (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.6.2004 - AN 9 K 03.01286 - juris Rn. 41; s.a. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 20).

    Das ist anschaulich daran zu erkennen, dass aus Wertungsgesichtspunkten ein Nachbar beispielsweise Rücksichtnahme auf seine eigene Nutzung nicht verlangen kann, wenn diese materiell illegal ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 13; s. a. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 27; Stüer, Bau- und FachplanungsR, 5. Aufl. 2015, Rn. 1755; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 44. EL September 2012, § 13 Rn. 50 bezogen auf konkurrierende Gewässerbenutzer).

    Es verweist drei Absätze vor den einschlägigen (impliziten) Ausführungen lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83; der Verweis zielt auf juris Rn. 14), der es meint entnehmen zu können, dass es beim Rücksichtnahmegebot "auf bereits vorhandene Nutzungen" (VG Ansbach, U.v. 23.6.2004 - AN 9 K 03.01286 - juris Rn. 41) - offenbar ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - ankomme.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570

    Bauplanungsrecht: Kinocenter als Vergnügungsstätte, Zulässigkeit in einem

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Jedenfalls aber ergibt sich der Erfolg des Antrags im Falle von offenen Erfolgsausschichten der Hauptsache aus der andernfalls - folgt man der obigen Auffassung nicht - erforderlichen "reinen Interessenabwägung" (BayVGH, B.v. 12.6.2013 - 9 AS 13.218 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris Rn. 26; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80a Rn. 23; ähnlich Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80a Rn. 8).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass deren effektive Durchsetzung für die Antragstellerin mit rechtlichen und auch tatsächlichen Unsicherheiten verbunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris Rn. 27 ff.; Manssen in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 18. Ed., Stand: 1.4.2021, Rn. 92 ff.).

    Insgesamt ist es daher vorliegend (für den Fall offener Erfolgsaussichten) nicht zu rechtfertigen, mögliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin den zwar hohen, aber dennoch nur finanziellen Interessen der Beigeladenen unterzuordnen, zumal nicht erkennbar ist, dass ein Vollzug der Genehmigung erst im Zeitpunkt der Bestandskraft für die Beigeladene zu unüberwindbaren finanziellen oder wirtschaftlichen Hindernissen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen anderer Art führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris Rn. 32 ff.).

  • VG Ansbach, 23.06.2004 - AN 9 K 03.01286
    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Dabei kann die Würdigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall im Rahmen des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die erhobenen Einwände auch zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Erlaubnis führen, wenn wirksame Nebenbestimmungen und Auflagen nicht festgesetzt werden können (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.6.2004 - AN 9 K 03.01286 - juris Rn. 41; s.a. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris Rn. 20).

    Das Gericht folgt insoweit nicht der wohl (implizit) anderslautenden Ansicht des Verwaltungsgerichts Ansbach (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.6.2004 - AN 9 K 03.01286 - juris Rn. 44).

    Es verweist drei Absätze vor den einschlägigen (impliziten) Ausführungen lediglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83; der Verweis zielt auf juris Rn. 14), der es meint entnehmen zu können, dass es beim Rücksichtnahmegebot "auf bereits vorhandene Nutzungen" (VG Ansbach, U.v. 23.6.2004 - AN 9 K 03.01286 - juris Rn. 41) - offenbar ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - ankomme.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2015 - 2 A 1394/13

    Wann ist ein Ersatzbauvorhaben im Außenbereich zulässig?

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Daher wird in einem solchen Fall eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt unwirksam und der Bestandsschutz erlischt (BVerwG, B.v. 5.6.2007 - 4 B 20/07 - juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 6.2.2015 - 2 A 1394/13 - juris Rn. 53).

    Die Erledigung erstreckt sich dabei auch auf die verbliebenen Betonschlitzwände, die in den Neubau integriert werden sollen, da diese Wände nicht ausnahmsweise einen rechtlich abtrennbaren Teil der Genehmigung betreffen (vgl. OVG NW, U.v. 6.2.2015 - 2 A 1394/13 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 02.01.2020 - 8 ZB 19.47

    Drittanfechtungsklage gegen beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Seinen amtlichen Auskünften und Gutachten kommt eine besondere Bedeutung und ein grundsätzlich wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zu (st. Rechtsprechung, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dieser strukturelle Erkenntnis- und Erfahrungsvorsprung erstreckt sich auch auf die (wasserwirtschafts-)amtliche "Plausibilitätsprüfung" von Untersuchungen eines vom Vorhabenträger beauftragten Fachbüros (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 8 CS 18.455 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 01.10.2008 - 22 B 08.1660

    Antrag eines Kiesunternehmers auf Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ist ein Aspekt des der Rechtsfolgenseite zuzuordnenden (vgl. hierzu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 36. EL, Stand: Februar 2019, § 114 Rn. 150) Bewirtschaftungsermessens (vgl. VGH BW, U.v.13.6.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 69; BayVGH, U.v. 1.10.2008 - 22 B 08.1660 - juris Rn. 29).

    Der Ermessensfehler ist bislang auch nicht beseitigt worden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BayVGH, U.v. 1.10.2008 - 22 B 08.1660 - juris Rn. 27), wie auch die oben bereits zitierte Äußerung des Wasserwirtschaftsamts vom 18. Juni 2021 (Rn. 76) belegt.

  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Infolgedessen besteht für die Gerichte die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts lediglich dann, wenn die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts oder die von ihm (nur) überprüften Privatgutachten Widersprüche enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde oder die gewählte Methodik aus anderen Gründen nicht geeignet ist, den einschlägigen Vorgaben Rechnung zu tragen (vgl. nur BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11).

    Diese "Fehlerkontrolle" (Ramsauer, NordÖR 2019, 157/163) haben die Gerichte von Amts wegen vorzunehmen, im Übrigen - hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu einer auf strikte "Grenzkontrolle" beschränkten gerichtlichen Überprüfung eines behördlichen Beurteilungsspielraums - obliegt es der Antragstellerin, die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände ernsthaft infrage zu stellen (vgl. nochmals BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 7 B 220/14

    Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Auszug aus VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866
    Selbst wenn man sich auf eine reine Folgenabwägung dergestalt beschränkte, dass die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache gegenübergestellt werden (vgl. OVG NW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 13: "allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung"; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.9.2012 - OVG 10 S 21.12 - juris Rn. 4; für zumindest das zweipolige Verhältnis ebenso Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 51), ergibt sich kein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

    Dass ohne Sofortvollzug der streitgegenständlichen Genehmigung in der Sache wohl auch von der Baugenehmigung faktisch kein Gebrauch gemacht werden kann, weil die Betonschlitzwände aus wasserrechtlichen Gründen nicht errichtet, verstärkt oder "genutzt" werden dürfen (anders mit Blick auf die Schlusspunkttheorie OVG NW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 5), ist Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, baurechtlich genehmigungspflichtige, aber gerade nicht wasserrechtliche genehmigungspflichtige Vorhaben von Gesetzes wegen für sofortvollziehbar zu erklären.

  • VG Augsburg, 17.05.2010 - Au 7 K 09.1447

    Wasserrecht

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 8 ZB 19.1481

    Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von

  • BVerwG, 05.06.2007 - 4 B 20.07

    Voraussetzungen und Erlöschen des Bestandsschutzes; Ersatzbauten im Außenbereich;

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 13 ME 280/19

    Beschwerde; Drittschutz im Wasserrecht; Grundwasserabsenkung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben;

  • VG München, 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen Genehmigung für

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 8 CS 18.455

    Drittschutz gegen wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für Errichtung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2019 - 3 S 2801/18

    Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung im formalisierten oder

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 8 ZB 13.2583

    Rücksichtnahme eines Betreibers einer Fischzuchtanlage auf Unterlieger

  • VGH Bayern, 12.06.2013 - 9 AS 13.218

    Baurechtliche Genehmigung; Nachbarklage; Stattgabe in erster Instanz; Eilantrag;

  • VGH Bayern, 02.02.2010 - 8 BV 08.1113

    Wasserrechtliche Auswahlentscheidung ist kein Verwaltungsakt;

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 5.17

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930

    Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - 20 A 2978/11

    Beurteilung des Bestehens einer Veranlassung zur Rücksichtnahme bei der

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • VGH Bayern, 15.07.2010 - 8 CS 10.1527

    Flughafen Fürstenfeldbruck: Militärische Entwidmung zulässig

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • VG München, 29.03.2010 - M 12 K 09.5504

    Wiederholende Verfügung; Rechtsschutzbedürfnis; Wiedereinsetzung in den vorigen

  • VG München, 28.10.2022 - M 31 SN 22.4592

    Vorläufiger Rechtschutz eines Grundstücksnachbarn gegen eine beschränkte

    Sie beschränkte sich der Sache nach auf die Wiederholung der vom Verwaltungsgericht München in einem ähnlichen Verfahren (B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866) formulierten Maßstäbe, referierte die bereits in ihrem Bescheid vom 29. März 2022 und in ihrem Schreiben vom 16. August 2022 getroffenen Einschätzungen zur (fehlenden) Auswirkungen des Neubaus auf das Grundstück der Antragstellerin und berief sich auf den Kompetenzvorsprung des Wasserwirtschaftsamts, dessen Annahmen und Einschätzungen die Antragstellerin nur pauschal und nicht substantiiert bestritten habe.

    Infolgedessen haben Genehmigungsbehörden im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots über mögliche Beeinträchtigungsszenarien Prognosen zu treffen (vgl. ausführlich VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 52 f.).

    Es geht vorliegend mithin allein um die Frage einer Beeinträchtigung des konkreten Eigentums der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) und nicht um den Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 74).

    Es genügt deshalb eine Anwendung allgemein anerkannter Regeln der Technik, also die Anwendung nur der Standards, die sich nach der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern - hier insbesondere der Wasserwirtschaftsämter - bewährt haben (und nicht etwa des "Stands der Technik" oder gar des "Stands von Wissenschaft und Technik"; vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 62 m.w.N.).

    Dennoch geht die Anerkennung dieses Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprungs der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 8) nicht mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einher (vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 64 f.).

    Das Gericht geht davon aus, dass es den Regeln der wasserwirtschaftlichen Praxis entspricht, Aufstauungen grundsätzlich wasserrechtlich (nur) für zulässig zu halten, wenn der Höhenpunkt, der sich aus dem höchsten gemessene Wasserstand des insoweit den zentralen Bezugspunkt bildenden Hochwassers aus dem Jahr 1940 zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 0, 30 m zuzüglich des jeweils errechneten Aufstaubetrags, den das jeweilige Vorhaben verursacht, ergibt, unterhalb der am tiefsten situierten und grundsätzlich genehmigten (Keller-)Räume eines betroffenen Nachbargrundstücks zu liegen kommt (vgl. VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342 Rn. 87).

    aus (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342).

    Die Kritik der Antragstellerin, dass vorliegend wechselseitige wasserrelevante Beeinträchtigungen zwischen verschiedenen Baustellen - v.a. mit Blick auf das Vorhaben in der S* ...straße ...(vgl. hierzu die Entscheidung VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342) - nicht ausreichend genau untersucht worden sind, trägt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht.

    Im Übrigen ergibt auch die bereits erwähnte aktuelle Untersuchung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und der Technischen Universität München (deren Daten allerdings teilweise auch bereits zehn Jahre alt sind) keinen Anlass, nicht mehr von einer fortbestehenden Relevanz auch von eher alten Kartenwerken auszugehen (vgl. insoweit zur Kritik des gleichen Gutachters in einem anderen Genehmigungsverfahren auch VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - BeckRS 2021, 23342, Rn. 68 ff.).

  • VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706

    Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis

    Soweit der Antragsteller im Übrigen meint, der Rechtsprechung der vormals für das Wasserrecht zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts München entnehmen zu können, dass durch Verzögerungen begründete finanzielle Nachteile generell kein anzuerkennendes Interesse eines Erlaubnisinhabers an der sofortigen Vollziehbarkeit begründen können, vermag das erkennende Gericht dem dazu in Bezug genommenen Beschluss vom 4. August 2021 (M 2 S 21.2866, BeckRS 2021, 23342 Rn. 95 ff.) weder einen allgemeinen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus relevanten Rechtsgrundsatz dieses Inhalts zu entnehmen noch teilt es diese Auffassung.
  • VG München, 22.02.2022 - M 2 K 20.1975

    Errichtung einer Tiefgarage im Wasserschutzgebiet

    b) Hierbei ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose zu treffen, bei deren Vornahme aber dem - grundsätzlich - epistemischen Erkenntnis-, Erfahrungs- und Einschätzungsvorsprung der Wasserwirtschaftsämter Rechnung zu tragen ist (ausführlich zu den Bestandteilen einer Prognose und der Rolle der Fachbehörden VG München, U.v. 14.12.2021 - M 2 K 20.3647 - Rn. 28 ff. und VG München, B.v. 4.8.2021 - M 2 S 21.2866 - Rn. 52 ff. und Rn. 59 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht