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   VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502   

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VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502 (https://dejure.org/2018,33929)
VG München, Entscheidung vom 04.10.2018 - M 1 S 17.51502 (https://dejure.org/2018,33929)
VG München, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - M 1 S 17.51502 (https://dejure.org/2018,33929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung nach Italien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502
    Der Fristlauf wurde im Übrigen durch die Stellung des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO am 16.6.2017 unterbrochen; ab dem Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung wird die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt (siehe dazu BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris).
  • VG München, 07.11.2007 - M 12 E 07.5045
    Auszug aus VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502
    Schutz vor Abschiebung nach Art. 6 Abs. 1 GG ist aber zunächst nur dann gegeben, wenn die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn ein Termin zur Eheschließung bestimmt ist und sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorliegen (siehe BayVGH, B.v. 17.6.2005 - 10 CE 05.1593 - juris; VG München, B.v. 7.11.2007 - M 12 E 07.5045 - juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502
    Ebenso bestehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe (zu dieser Prüfungspflicht siehe BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris).
  • VG Dresden, 09.12.2015 - A 1 K 4086/14
    Auszug aus VG München, 04.10.2018 - M 1 S 17.51502
    Die Regelfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO von 6 Monaten wurde nämlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert, weil die Antragstellerin nach den Feststellungen in den Akten damals unbekannt verzogen war (siehe hierzu Bl. 101 ff., 105 der Behördenakten) und deshalb als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zu betrachten war (siehe hierzu VG Dresden, U.v. 9.12.2015 - 1 K 4086/14.A - juris).
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