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   VG München, 04.11.2014 - M 20 P 13.3160   

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https://dejure.org/2014,39283
VG München, 04.11.2014 - M 20 P 13.3160 (https://dejure.org/2014,39283)
VG München, Entscheidung vom 04.11.2014 - M 20 P 13.3160 (https://dejure.org/2014,39283)
VG München, Entscheidung vom 04. November 2014 - M 20 P 13.3160 (https://dejure.org/2014,39283)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus VG München, 04.11.2014 - M 20 P 13.3160
    Überwachungsaufgabe des Personalrats; Informationsanspruch des Personalrats als Folge der Aufgabenzuweisung; Überwachung der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben; betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM); Anspruch auf vollständige Namensliste; Datenschutzrechtliche Bedenken - verneint (Anschluss an BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5/11 - BVerwGE 144, 156 ff.).

    "Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Informationsanspruch" (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5/11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10).

    Eine Auskunftsanspruch des Antragstellers steht damit dem Grunde nach fest, Zweifel daran bestehen nicht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 11).

    b) Im Rahmen dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs hat der Dienststellenleiter dem Personalrat auch ohne die Zustimmung des jeweils vom BEM betroffenen Beschäftigten eine fortlaufend aktualisierte Namensliste der Betroffenen vorzulegen (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13).

    Vorliegend ist demgegenüber jedoch auf der ersten Stufe des BEM die dem Personalrat obliegende Aufgabe der Überwachung, ob der Dienststellenleiter allen vom BEM betroffenen Mitarbeitern ein ausreichendes Angebot unterbreitet hat, durch die Übermittlung der Namenslisten zu sichern (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 13 f.).

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 NWPersVG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht" (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O Rn. 25 m. umfangr. Nachw.).

    Unter Darlegung der (insoweit dem bayerischen Landesrecht entsprechenden) Rechtslage in Nordrhein-Westfalen führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass "das Recht der betroffenen Beschäftigten auf Schutz ihrer persönlichen Daten nicht die Schutzgüter, denen der Informationsanspruch des Personalrats dient", überwiegt (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 32).

    Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung im vollem Umfang Bezug genommen wird (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 33 ff.), schließt sich die Kammer an.

    Dadurch wird dem Gebot der Abwägung widerstreitender rechtlich geschützter Interessen Genüge getan, eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Beschäftigten ist damit ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O. Rn. 38 ff.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 69 Rn. 112c).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 17 P 11.1140

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der Personen, denen ein

    Auszug aus VG München, 04.11.2014 - M 20 P 13.3160
    Durch diese Gestaltung ist auch den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 12.6.2012 - 17 P 11.1140 - PersV 2012, 383/384 = juris Rn. 17 ff.) dargelegten Bedenken zum sachgerechten Ausgleich der gegenläufigen Interessen ausreichend Rechnung getragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 62 PV 6.14

    Personalrat; betriebliches Eingliederungsmanagement; Supervision; Kostentragung

    Leistet der Personalrat nur die Überwachung und Unterstützung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, sind es die vom Arbeitgeber benannten Eingliederungsmanager, die federführend die Eingliederung zu optimieren haben (das Bundesverwaltungsgericht spricht im Beschluss vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10 nur von der Überwachungsaufgabe des Personalrats; daran anschließend das VG München, Beschluss vom 4. November 2014 - M 20 P 13.3160 - juris Rn. 22 f.).
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