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   VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186   

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VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186 (https://dejure.org/2014,33684)
VG München, Entscheidung vom 06.05.2014 - M 16 K 13.1186 (https://dejure.org/2014,33684)
VG München, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - M 16 K 13.1186 (https://dejure.org/2014,33684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als SachverständigerBefristung der öffentlichen Bestellung; fachliche Eignung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93

    Öffentliche Bestellung: Erneute Sachkundeprüfung nach Fristablauf zulässig!

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Der Sachverständige muss in seinen Gutachten die für das Ergebnis ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angeben, weil eine Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens durch das Gericht sonst nicht möglich ist und es das Ergebnis auch nicht nachvollziehen kann, wenn es hieran fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40 f.; vgl. auch OVG NW, E.v. 17.11.1970 - IV A 750/69 - juris).

    Ein Sachverständiger muss etwa im Rahmen eines Gutachtens über den Mietwert die Befundtatsachen im Einzelnen konkretisieren, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Auftraggeber zu gewährleisten (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40/41).

  • VG Gelsenkirchen, 07.08.2009 - 7 L 571/09

    Widerruf der öffentlichen Bestellung bei Wegfall der Sachkunde

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Auch für den vergleichbaren Fall, dass ein Sachverständiger bereits vorher im Überprüfungsverfahren Gutachten des Betroffenen als unzureichend bewertet hat, führt dies nicht zur Begründung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 25.3.1996 - RN 5 K 94.327, GewArch 1996, 280 f.).

    Es ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der nach Angaben der Beklagten jahrelang bestellte Sachverständige Herr C..., der nach Erlöschen seiner öffentlichen Bestellung durch die damals bestehende Höchstaltersgrenzenregelung keinen Antrag auf erneute öffentliche Bestellung gestellt hat, Auswirkungen auf dessen Stellungnahme und Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten hatte, zumal auch der umgekehrte Fall der öffentlichen Bestellung der Prüfer auch keinen Bedenken in Bezug auf die Unvoreingenommenheit begegnet (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Voraussetzungen des Eintritts der Bindungswirkung eines nicht vollständig

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes -AGG- verstößt und sich auch nicht nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen lässt, weshalb sie unwirksam und nichtig ist (vgl. BVerwG, U.v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris).

    Die Bestellungsbehörde ist stets verpflichtet, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der besonderen Sach- und Fachkunde sowie der körperlichen und geistigen Eignung, erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris Rn. 21).

  • BGH, 19.05.2010 - VIII ZR 122/09

    Begründung einer Mieterhöhung durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Letztendlich kommt es maßgeblich darauf an, ob den Parteien eine Möglichkeit gegeben wird, sich mit dem Gutachten substantiiert auseinanderzusetzen und die Angaben zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können (vgl. BGH, U.v. 19.5.2010 - VIII ZR 122/09 - juris).
  • BVerwG, 29.05.1957 - I C 212.54

    Zuverlässigkeit als Eignungsvoraussetzung für die Anerkennung als

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Nur soweit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der eine Berufsausübungsregelung darstellt und durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; U.v. 29.5.1957 - I C 212.54 - juris), erfüllt sind, hat eine öffentliche Bestellung zu erfolgen.
  • OVG Niedersachsen, 31.07.2009 - 7 LA 79/08

    Besitz erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten als

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Auch wenn aufgrund der in den Stellungnahmen der Sachverständigen zu den vom Kläger vorgelegten Gutachten festgestellten Beanstandungen das Gericht Bedenken gegen die besondere Sachkunde des Klägers hat, kann dies jedoch ebenso wie die Frage, welche Anforderungen an die Fachkenntnisse zu stellen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO sowie BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; NdsOVG , B.v. 31.7.2009 - 7 LA 79/08 - juris), vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durchgreifende Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i.V.m. § 3 Abs. 2 Buchst. c, g und h SVO) bestehen, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO eine kürzere Befristungsdauer rechtfertigen.
  • VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1245
    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1245 verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1970 - IV A 750/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Der Sachverständige muss in seinen Gutachten die für das Ergebnis ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angeben, weil eine Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens durch das Gericht sonst nicht möglich ist und es das Ergebnis auch nicht nachvollziehen kann, wenn es hieran fehlt (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40 f.; vgl. auch OVG NW, E.v. 17.11.1970 - IV A 750/69 - juris).
  • BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 13.89

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines

    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - juris Rn. 12) ist für die fachliche Eignung neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen theoretischen Vorgaben erforderlich.
  • VG Freiburg, 23.03.2011 - 1 K 1864/10
    Auszug aus VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1186
    Diesem Regelungsziel trägt die regelmäßige Befristung der öffentlichen Bestellung auf fünf Jahre angemessen Rechnung, indem sie sicherstellt, dass die subjektiven Bestellungsvoraussetzungen (Sachkundenachweis, Fehlen von Eignungsbedenken) nach einem Zeitraum von fünf Jahren einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 23.3.2011 - 1 K 1864/10 - juris).
  • VG Regensburg, 25.03.1996 - RN 5 K 94.327

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

  • OVG Sachsen, 07.05.2013 - 3 A 834/11
  • VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.1245

    Rechtmäßigkeit Kostenbescheid; öffentliche Bestellung als Sachverständiger

    Mit bei Gericht am 20. März 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2013 (Az. M 16 K 13.1186) sowie den Bescheid vom 14. Februar 2013 und führte zur Begründung aus, dass der weitere Gebührenbescheid vom 14. Februar 2013 rechtswidrig sei, da die Gebühren für den Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung pauschaliert seien und schon mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 31. Mai 2012 (Gebührenpauschale für Verlängerung und Auslagenpauschale für fachliche Überprüfung) festgesetzt worden seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1186 verwiesen.

    Im Übrigen verweist das Gericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für die Sachgebiete "I..." sowie "II..." lediglich bis zum 15. März 2016 und der vollumfänglichen Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet "III..." auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 (M 16 K 13.1186).

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