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   VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789   

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VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 (https://dejure.org/2020,22135)
VG München, Entscheidung vom 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 (https://dejure.org/2020,22135)
VG München, Entscheidung vom 06. August 2020 - M 21a M 18.30789 (https://dejure.org/2020,22135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 84, § 165; AsylG § 76 Abs. 5
    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Fiktive Terminsgebühr bei stattgebendem Gerichtsbescheid

  • rewis.io

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 9 ff.).

    b) Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 15; a.A. bisher aber BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (BayVGH B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14).

    Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass durchaus umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann oder ob hierüber stets durch Urteil zu entscheiden ist, was wiederum eine mündliche Verhandlung voraussetzen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn.16 ff.).

    Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren mangels eines Gebührentatbestandes nicht erhoben (BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 21).

  • VG Minden, 17.08.2018 - 12 K 6379/16
    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (BayVGH B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14).

    Das Abstellen auf die Beschwer würde darüber hinaus einen Anreiz dafür schaffen, durch Stellung ausufernder Klageanträge eine Klageabweisung in einem minimalen Teil zu erreichen, nur um im Anschluss daran die fiktive Terminsgebühr abrechnen zu können (VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 16), wodurch der Zweck der Regelung, eine prozessökonomische Verfahrensführung seitens der Beteiligten auf Gebührenebene zu honorieren, gerade ins Gegenteil verkehrt würde.

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 13a C 20.30392

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss und Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), weil der Beschwerdeausschluss auch selbständige und unselbständige Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2020 - 13a C 20.30392 - BeckRS 2020, 14582).
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2018 - 2 OA 1541/17

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    b) Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 15; a.A. bisher aber BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 24.10.2018 - 5 C 18.1932

    Fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    b) Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 15; a.A. bisher aber BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG Regensburg, 27.06.2016 - RO 9 M 16.929

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Terminsgebühr

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    a) Entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris Rn. 12) lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht folgern, dass die fiktive Terminsgebühr nur in den Verfahren anfällt, bei denen gegen den Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich die mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf zulässig ist.
  • BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04

    Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit;

    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    Zwar entscheidet über die Erinnerung das Gericht in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, im vorliegenden Fall also durch den Einzelrichter (Kunze in BeckOK-VwGO, 53. Edition 1.4.2020, § 165 Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - NVwZ 2005, 466; BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309), allerdings bedarf es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten keiner weiteren Klärung, ob ein Richter auf Probe im ersten Jahr in Anknüpfung an das asylrechtliche Ausgangsverfahren nach § 76 Abs. 5 AsylG als Einzelrichter auch über die diesbzgl.
  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 1 N 01.1845
    Auszug aus VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789
    Zwar entscheidet über die Erinnerung das Gericht in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, im vorliegenden Fall also durch den Einzelrichter (Kunze in BeckOK-VwGO, 53. Edition 1.4.2020, § 165 Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - NVwZ 2005, 466; BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309), allerdings bedarf es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten keiner weiteren Klärung, ob ein Richter auf Probe im ersten Jahr in Anknüpfung an das asylrechtliche Ausgangsverfahren nach § 76 Abs. 5 AsylG als Einzelrichter auch über die diesbzgl.
  • VG Meiningen, 26.01.2023 - 8 S 334/22

    Fiktive Terminsgebühr auch bei obsiegendem Kläger bei Gerichtsbescheid

    Denn eine mündliche Verhandlung kann neben § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden, so dass auch hier eine Steuerungsfunktion in diesem Sinne notwendig ist (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 9 ff.; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 19 f.).

    Die gewählte Formulierung spricht bereits dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss, nicht dass auch alle Zulässigkeitskriterien erfüllt sein müssen (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 14; VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 6; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 17; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 3 ff.; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 14; a. A.: VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 -, juris Rn. 10).

    c) Unabhängig hiervon, ist auch davon auszugehen, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit obsiegende Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, der dann durch Urteil zu entscheiden ist, auch falls er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist und ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag fehlen würde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 16; zur fehlenden Beschwer: BVerwG, U. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 10; a. A. bisher aber VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471, S. 275) der Anwalt durch gebührenrechtliche Anreize zu einem wirtschaftlichen Prozessverhalten bewegt werden, indem eine Verfahrensbeendigung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt wird (vgl. VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 20).

    Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Steuerungswirkung kann bereits im Vorfeld der Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides und bei der Stellung der Klageanträge bzw. der Bereitschaft gegebenenfalls einen Teil der Klageanträge zurückzunehmen, zum Tragen kommen (vgl. auch VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 21; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 17; VG Saarland, B. v. 28.08.2019 - 3 O 1092/19 -, juris Rn. 36).

  • VG München, 27.08.2020 - M 19 M 20.30771

    Fiktive Terminsgebühr

    Dabei kommt die beabsichtigte Steuerungswirkung auch nicht erst im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung, d. h. hier nach Erlass des Gerichtsbescheides mit der prozesstaktischen Überlegung des Bevollmächtigten, ob die mündliche Verhandlung beantragt werden soll, zum Tragen, sondern kann sich auch schon im Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auswirken (VG München, B.v. 6.8.2020 - M 21a M 18.30789 - juris Rn. 21).
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