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   VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970   

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VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970 (https://dejure.org/2016,34968)
VG München, Entscheidung vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970 (https://dejure.org/2016,34968)
VG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - M 17 K 16.30970 (https://dejure.org/2016,34968)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Freiburg, 19.02.2014 - A 6 K 139/12

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung; Sikh; Babbar Khalsa; Abschiebungshindernis

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der ... ... in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

    Aufgrund dieses Indizes, aber auch aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass es sich bei der ... ... nach wie vor um eine terroristische Organisation handelt (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 32 m. w. N.).

    e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 34).

    Eine Wiederholungsgefahr ist daher nur zu verneinen, wenn eine glaubwürdige, ernsthafte und deutliche aktuelle Distanzierung von den früheren Unterstützungshandlungen seitens des Ausländers vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 69; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 35).

    Das bloße verbale Bestreiten, weiterhin in herausgehobener Position für die ... ... tätig zu sein, ist für eine glaubhafte Distanzierung von dieser Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht ausreichend (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 40, 43f., 49).

  • VG Mainz, 27.04.2005 - 7 K 755/04

    § 28 Abs 2 AsylVfG 1992 in der Fassung von Art 3 Nr 18b ZuwandG 2004 auf

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der ... ... in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

    e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 34).

    Selbst wenn man aber eine Wiederholungsgefahr verlangt, dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris), zumal der Kläger - wie bereits dargelegt - nicht schutzlos gestellt wird.

    Denn auch bei Entfallen des subsidiären Schutzes hätte er bei weiterhin bestehender Verfolgung die Möglichkeit, Abschiebungsverbote, insbesondere gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, geltend zu machen, falls er aus der Haft in Indien entlassen wird und wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2006 - 6 A 10761/05

    Exilpolitische Aktivitäten eines aus Indien geflüchteten Sikh für die Babbar

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der ... ... in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

    e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 34).

    Selbst wenn man aber eine Wiederholungsgefahr verlangt, dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris), zumal der Kläger - wie bereits dargelegt - nicht schutzlos gestellt wird.

    Denn auch bei Entfallen des subsidiären Schutzes hätte er bei weiterhin bestehender Verfolgung die Möglichkeit, Abschiebungsverbote, insbesondere gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, geltend zu machen, falls er aus der Haft in Indien entlassen wird und wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

  • VG Göttingen, 05.07.2005 - 2 A 129/05

    Abschiebung; Abschiebungsschutz; Asyl; Babbar Khalsa; Bedrohung;

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der ... ... in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris).

    In diesem Fall hätte der Kläger nach seiner Entlassung aus dem indischen Gefängnis und bei einer etwaigen späteren Rückkehr in sein Heimatland auch keine Verfolgung mehr zu befürchten (vgl. VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 - 2 A 129/05 - juris Rn. 16).

  • VG München, 26.07.2016 - M 17 S 16.31731

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Aufenthalts im Herkunftsstaat

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Ein mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 17 S 16.31731) wurde mit Beschluss vom 26. Juli 2016 abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S 16.31731 sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 11 S 200/10

    Ausweisung und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betr. einen

    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 - 9 C 31/98 - juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05 - juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 34).

    Eine Wiederholungsgefahr ist daher nur zu verneinen, wenn eine glaubwürdige, ernsthafte und deutliche aktuelle Distanzierung von den früheren Unterstützungshandlungen seitens des Ausländers vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2010 - 11 S 200/10 - juris Rn. 69; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 - A 6 K 139/12 - juris Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2006 - 3 A 2280/03
    Auszug aus VG München, 06.10.2016 - M 17 K 16.30970
    Da der Kläger die Organisation in hochrangiger Position unterstützt hat, liegen grundsätzlich schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 18.1.2006 - 3 A 2280/03.A - juris Rn. 11).
  • VG München, 26.07.2016 - M 17 S 16.31731
    Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 3. Mai 2016, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hiergegen Klage (M 17 K 16.30970).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30970 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

    Mit dem hiesigen Eilverfahren bzw. dem Hauptsacheverfahren M 17 K 16.30970 kann der Antragsteller diese Feststellung dagegen nicht erreichen, da Streitgegenstand insoweit nur die Feststellung subsidiären Schutzes bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. ist, der jedoch nicht mit § 60 Abs. 5 AufenthG n. F. übereinstimmt und nach Auffassung des Gerichts auch nicht nach dieser Vorschrift fort gilt (vgl. § 104 Abs. 9 AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 25).

  • VG Göttingen, 16.11.2023 - 4 A 104/21
    Insbesondere ist der Beklagten bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen kein Ermessen eingeräumt (vgl. VG München, Urteil vom 6. Oktober 2016 - M 17 K 16.30970 -, juris, Rn. 23).
  • VG Augsburg, 26.03.2020 - Au 4 K 19.31338

    Verfristete Klage gegen Widerruf des subsidiären Schutzstatus wegen Begehung

    Bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen ist der Beklagten nach § 73b Abs. 3 AsylG kein Ermessen eingeräumt (VG München, U.v. 6.10.2016 - M 17 K 16.30970 - BeckRS 2016, 53303, Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2019, AsylG § 73b Rn. 20).
  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 16 K 20.30558

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan

    Aus diesen Gründen kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. VG München, Urteil vom 06.10.2016, M 17 K 16.30970 - juris Rn. 33).
  • VG Magdeburg, 18.07.2023 - 4 A 197/22

    Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzstatus wegen der Begehung schwerer

    Die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes erfasst vielmehr auch den Fall, dass dem Ausländer subsidiärer Schutz wegen der bereits seinerzeitigen Erfüllung von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG gar nicht erst hätte zuerkannt werden dürfen ("hätte ausgeschlossen werden müssen") (so bereits zur Vorgängerregelung: VG München, Urteil vom 06.10.2016 - M 17 K 16.30970 -, juris Rn. 33).
  • VG Hamburg, 26.02.2021 - 8 A 5095/20
    Bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen ist der Beklagten nach § 73b Abs. 3 AsylG kein Ermessen eingeräumt (VG München, Urt. v. 6.10.2016, M 17 K 16.30970, BeckRS 2016, 53303, vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 73b AsylG, Rn. 20).
  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2023 - 5 K 3090/20

    Zur Rücknahme des subsidiären Schutzes wegen Verschweigens eines weiteren

    Das Bundesamt hatte bei der Rücknahmeentscheidung auch kein Ermessen auszuüben, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 53.07 -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 6. Oktober 2016 - M 17 K 16.30970 -, juris Rn. 23).
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