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   VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426   

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https://dejure.org/2018,36872
VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426 (https://dejure.org/2018,36872)
VG München, Entscheidung vom 06.11.2018 - M 21 K 16.3426 (https://dejure.org/2018,36872)
VG München, Entscheidung vom 06. November 2018 - M 21 K 16.3426 (https://dejure.org/2018,36872)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 5; SVG a.F. § 55c Abs. 1 S. 1 u. 2 u. Abs. 2; SVG § 55c Abs. 1 S. 3 u. 4, § 103
    Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Kürzungsbescheids der Versorgungsbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Kürzungsbescheids der Versorgungsbezüge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426
    Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die Einführung des Pensionistenprivilegs war verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Auch wenn der Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintritt, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären, verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht zu verschaffen, nicht (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 1 A 2517/16

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426
    Die so zu verstehende Klage ist zwar zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit im Anfechtungsteil nur OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.), aber insgesamt unbegründet.

    Bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber den ihm im Bereich des Art. 3 Abs. 1 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426
    Nur wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. nur BVerfG, B.v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85 u.a. - juris Rn. 52 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426
    Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich grundsätzlich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten oder Soldaten geltenden Übergangsregelungen des einschlägigen Versorgungsrechts (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 - juris Rn. 41 m.w.N.), wobei die inhaltlichen Anforderungen an die unechte Rückwirkung, um die es hier allenfalls gehen kann - verglichen mit den insoweit allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen - gleich bleiben (vgl. nur Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 20 Rn. 92 m.w.N.).
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