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   VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250   

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VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250 (https://dejure.org/2021,60565)
VG München, Entscheidung vom 06.12.2021 - M 8 K 20.1250 (https://dejure.org/2021,60565)
VG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - M 8 K 20.1250 (https://dejure.org/2021,60565)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; WEG § 8; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; Halbsatz 1 BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und Anbau einer Werkstätte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorratsteilung nach WEG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (123)

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 2 ZB 12.1898

    Lärm durch Raucher vor einer Vergnügungsstätte; Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung insbesondere nicht deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise auch nicht deswegen unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil angesichts der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht gesichert sei, dass die beauflagten Immissionsgrenzwerte bei genehmigungskonformen Betrieb tatsächlich eingehalten werden könnten.

    Sie ist daher verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn mittels einer konkreten Betriebsbeschreibung, durch Auflagen in der Baugenehmigung oder durch Ähnliches sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28 und 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5); hierauf hat der Nachbar einen Anspruch (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28).

    (bb) Die Festlegung von Immissionsrichtwerten genügt zur Sicherung der Nachbarrechte allerdings nur, wenn sie geeignet und ausreichend ist, die Erfüllung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch für den Fall, dass von der Baugenehmigung im vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012 - 22 CS 12.575 - juris Rn. 25), d.h. zu gewährleisten, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5).

    Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ist insofern zur Sicherung der Nachbarrechte nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3809 - juris Rn. 38).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn 7).

    Die gegenteilige Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann und zudem regelmäßig nicht zu vermeidende Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zu seinen Lasten und damit zu Lasten des zu Schützenden gehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9).

  • VGH Hessen, 30.01.2012 - 4 B 2379/11

    Inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung

    Auszug aus VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung insbesondere nicht deswegen gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 29; vgl. auch VGH Mannheim, B.v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 38 und B.v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - juris Rn. 71, der in einem ähnlichen Fall lediglich allgemein von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgeht) bzw. ist im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise auch nicht deswegen unbestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 5 ff.), weil angesichts der zu erwartenden Geräuschbelastung nicht gesichert sei, dass die beauflagten Immissionsgrenzwerte bei genehmigungskonformen Betrieb tatsächlich eingehalten werden könnten.

    Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts ist insofern zur Sicherung der Nachbarrechte nur dann ausreichend, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3809 - juris Rn. 38).

    Daher muss, wenn die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch (weitere) konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Leitsatz, Rn. 53 ff., 58; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3809 - juris Rn. 38).

    Denn in diesem Fall ist ebenso wenig sichergestellt, dass der Nachbar durch die geplante Anlage keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 49; U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 30; B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 7 f.; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn 7).

    Die gegenteilige Sichtweise würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er selbst im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht überprüfen kann und zudem regelmäßig nicht zu vermeidende Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zu seinen Lasten und damit zu Lasten des zu Schützenden gehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris Rn. 6; VGH Kassel, B.v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 7, 9).

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 B 20.828

    Wesentlich störender Gewerbebetrieb im faktischen Dorfgebiet

    Auszug aus VG München, 06.12.2021 - M 8 K 20.1250
    Den örtlichen Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bildet nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die "nähere Umgebung" und das dort tatsächlich Vorhandene (zum jeweils identischen Maßstab der prägenden Umgebung bei § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB vgl. BVerwG, B.v. 14.10.2019 - 4 B 27.19 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 15 B 20.828 - juris Rn. 28).

    Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Art der baulichen Nutzung bzw. der Ermittlung des Gebietscharakters kann der maßgebliche prägende Umgebungsbereich weiter zu ziehen sei als etwa bei der eher kleinräumig ausgerichteten Beurteilung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris Rn. 19; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 f.; U.v. 27.9.2021 - 15 B 20.828 - juris Rn. 29; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 1 m.w.N.).

    Neben der Perspektive des stehenden Menschen kann es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den "Blick von oben" (Lagepläne, Luftbilder u. ä.) ankommen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 30; U.v. 27.9.2021 - 15 B 20.828 - juris Rn. 29).

    ... entgegen, welches angesichts der Größe und dem Umfang des Betriebs, der technischen und der personellen Ausstattung und des einer solchen Betriebsform typischerweise innewohnenden Störpotentials (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13 m.w.N.) nicht mehr als "das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb" und mithin nicht als mischgebietsverträglich eingeordnet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82 - juris Rn. 17 ff.; B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 15 B 20.828 - juris Rn. 32 ff.; SächsOVG, U.v. 9.3.2018 - 1 A 552/15 - juris Rn. 40 ff.; OVG NW, U.v. 24.1.2012 - 10 A 2786/09 - juris Rn. 37 ff.).

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