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   VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277   

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VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277 (https://dejure.org/2020,8595)
VG München, Entscheidung vom 07.04.2020 - M 18 E 20.1277 (https://dejure.org/2020,8595)
VG München, Entscheidung vom 07. April 2020 - M 18 E 20.1277 (https://dejure.org/2020,8595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB I § 30, § 43; VwGO § 123; SGB VIII § 10, § 27, § 40, § 86 Abs. 4 S. 2, § 86d; BayStVollzG § 86
    Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Leistungen der Krankenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges;

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris) ist die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin und deren Tochter in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA A. vorliegend als Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII einzuordnen.

    Vielmehr lässt der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII, wonach Hilfe zur Erziehung "insbesondere" nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird und sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten, Raum für die Berücksichtigung neuer atypischer Hilfeformen, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 29 f; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 29).

    Der Betreuung der Kinder durch geschulte Mitarbeiter der Mutter-Kind-Einrichtung kommt daher ein besonderer Stellenwert zu (BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 31).

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, da die Aufzählung der Hilfeformen in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht abschließend ist und auch neue Hilfeformen derselben Zielrichtung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Der tatsächliche Aufenthalt der neugeborenen Tochter der Antragstellerin im Sinne einer physischen Anwesenheit vor Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung lag hier im Kreisgebiet des Beigeladenen, wo diese geboren wurde (zum Begriff "Beginn der Leistung" vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - juris Rn. 18 ff.).

    Als Beginn der Leistung ist der Tag des Einsetzens der Hilfegewährung zu sehen, mithin also die Aufnahme der Antragstellerin und ihrer Tochter in die Mutter-Kind-Einrichtung am 31. August 2019 (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - juris).

  • VGH Bayern, 24.04.2001 - 12 CE 00.1337
    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Eine Erbringung der Krankenhilfe über Vorschriften der §§ 47 ff. SGB XII, wie es der Beigeladene vorschlägt, entspricht indes nicht dem Vorrang der Jugendhilfe vor konkurrierenden sozialhilferechtlichen Leistungen gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2001 - 12 CE 00.1337 - juris Rn. 28).

    Auch aus § 86d SGB VIII lässt sich keine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ableiten, so dass auch die Frage, ob auf § 86d SGB VIII überhaupt ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO gestützt werden kann (vgl. bejahend BayVGH, B.v. 24.4.2001 - 12 CE 00.1337; OVG NW, B.v. 27.9.2005 - 12 B 1563/05 - jeweils juris, wohl verneinend Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 86d Rn. 10) nicht geklärt werden muss.

  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 12 BV 03.1971

    "Anonyme Geburt" im Krankenhaus: Bezirke müssen Kosten für Inobhutnahme eines

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Vielmehr bestand für die wenigen Tage nach seiner Geburt vor der Aufnahme in die Mutter-Kind-Abteilung nur ein tatsächlicher Aufenthalt des Kindes in der Geburtsklinik des Krankenhauses Friedberg (vgl. die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geburtskrankenhaus i.H.a. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ablehnend BayVGH U.v. 9.6.2005 - 12 BV 03.1971 - juris Rn. 24).
  • VG München, 16.01.2019 - M 18 K 17.1905

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Aufenthalt frei gewählt ist, jedoch spricht gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Ort der Untersuchungshaft, dass diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur vorübergehender Natur und damit eben nicht zukunftsoffen ist (vgl. - auch zum Folgenden - VG München, U.v. 16.1.2019 - M 18 K 17.1905 - juris Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris Rn. 14, 21 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2014 - 12 A 717/14

    Gewährung von Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe i.R.d. Zuständigkeit des

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Bei § 86d SGB VIII handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsregelung im engeren Sinne, sondern um eine Leistungspflicht zum vorläufigen Tätigwerden (vgl. OVG NW, B. v. 16.7.2014 - 12 A 717/14 - juris Rn. 9).
  • BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R

    Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe

    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Die Antragstellerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass eine Familienversicherung gem. § 10 SGB V für ihre Tochter nicht besteht; eine Versicherungspflicht des Kindes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht ebenfalls nicht, da der Anspruch auf Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII eine "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" i.S.d. Vorschrift darstellt und insoweit vorrangig ist (vgl. BSG, U.v. 27.1.2010 - B 12 KR 2/09 R - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2005 - 12 B 1563/05
    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Auch aus § 86d SGB VIII lässt sich keine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ableiten, so dass auch die Frage, ob auf § 86d SGB VIII überhaupt ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO gestützt werden kann (vgl. bejahend BayVGH, B.v. 24.4.2001 - 12 CE 00.1337; OVG NW, B.v. 27.9.2005 - 12 B 1563/05 - jeweils juris, wohl verneinend Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 86d Rn. 10) nicht geklärt werden muss.
  • VGH Bayern, 08.08.2007 - 12 CE 07.1443
    Auszug aus VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277
    Eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ergibt sich nicht wie vom Beigeladenen vorgetragen aus § 43 SGB I. Unabhängig davon, ob es sich bei der Antragsgegnerin tatsächlich um den zuerst angegangenen Leistungsträger handelt, scheidet eine Leistungsverpflichtung nach § 43 SGB I aus, da diese Regelung bei der hier vorliegenden Situation, in der ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zwischen verschiedenen Jugendhilfeträgern streitig ist, von der für die Jugendhilfe spezielleren (vgl. insoweit § 37 SGB I) Regelung in § 86d SGB VIII verdrängt wird (vgl. BayVGH B.v. 8.8.2007 - 12 CE 07.1443 - juris Rn. 19; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 22.07.2019, § 86d Rn. 5).
  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.5008

    Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine

    Neben den "klassischen" Hilfen, die im SGB VIII ausdrücklich beschrieben sind, sind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Hinblick auf den erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) dabei auch neue, individuell gestaltete Hilfearten denkbar (vgl. DIJuf-Rechtsgutachten v. 13.11.2020, JAmt 2021, 28, 29; VG ..., B.v. 9.7.2020 - M 18 E 20.2436 - juris Rn. 54; B.v. 7.4.2020 - M 18 E 20.1277 - juris Rn. 39).
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