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   VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218   

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VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218 (https://dejure.org/2021,47178)
VG München, Entscheidung vom 07.07.2021 - M 18 K 18.2218 (https://dejure.org/2021,47178)
VG München, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - M 18 K 18.2218 (https://dejure.org/2021,47178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 41
    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für selbstbeschaffte Maßnahme (Stattgabe), Systemversagen, Hilfeplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2020 - 12 A 195/18
    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Hierbei gibt es keine regelmäßige Bearbeitungszeit für das Jugendamt, vielmehr hängt die dem Jugendhilfeträger für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit und damit die dem Hilfesuchende zumutbare Zeitspanne des Zuwartens von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NW; B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 26).

    Der dem Jugendamt zuzubilligen Bearbeitungszeitraum steht dabei auch in Abhängigkeit vom Verhalten der Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2021 - 5 B 23/20 - juris Rn. 6; OVG NW; B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, U.v. 23.9.2020 - 3 A 975/19 - juris Rn. 30; OVG NW, U.v. 25.4.12 - 12 A 659/11 - juris Rn. 54).

    Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (OVG NW, B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 23, juris m.w.N.; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392- juris Rn. 79 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 12 A 659/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 35a

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Der dem Jugendamt zuzubilligen Bearbeitungszeitraum steht dabei auch in Abhängigkeit vom Verhalten der Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2021 - 5 B 23/20 - juris Rn. 6; OVG NW; B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, U.v. 23.9.2020 - 3 A 975/19 - juris Rn. 30; OVG NW, U.v. 25.4.12 - 12 A 659/11 - juris Rn. 54).

    So kann sowohl eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.), als auch eine zunächst zulässige Selbstbeschaffung für nachfolgende Zeiträume mangels weiterem Systemversagen unzulässig werden (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36a Rn. 22).

    Inwieweit im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule für die Beurteilung des Systemversagens auf das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12), Schulhalbjahre (OVG NW, U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.) bzw. Trimester (vgl. BVerwG, U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - juris) abzustellen ist, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da das Systemversagen der Beklagten für das gesamte streitgegenständliche Schuljahr vorliegt.

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963

    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Die - mehrfachen - ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind daher im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Aufhebung braucht weder beantragt noch vom Gericht ausgesprochen zu werden (Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 98); die gerichtliche (Aufhebungs-)Entscheidung ist insoweit rein deklaratorisch (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 65).

    Allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits die von ihr priorisierte Hilfe selbst beschafft hatte, entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die Klägerin für die Zukunft zu beraten und ggf. andere, für geeignet gehaltenen Hilfeformen an diese zumindest heranzutragen (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 123 ff. m.w.N.).

    Insoweit weist das Gericht jedoch ergänzend darauf hin, dass eine Maßnahme sich auch dann als ungeeignet darstellen kann, sofern sie mangels Akzeptanz durch den Leistungsempfänger nicht tauglich ist, die Zielerreichung, nämlich die Behebung des Defizits, zu fördern (VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 124 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Dementsprechend kann sich ein Anspruch für die Vergangenheit ausschließlich auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12).

    Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 B 235/12 - juris Rn. 5 f.).

    Inwieweit im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule für die Beurteilung des Systemversagens auf das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12), Schulhalbjahre (OVG NW, U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.) bzw. Trimester (vgl. BVerwG, U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - juris) abzustellen ist, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da das Systemversagen der Beklagten für das gesamte streitgegenständliche Schuljahr vorliegt.

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 10 LA 58/20

    Autismusspezifische Förderung; Bedarfsdeckung; Beeinträchtigungsprofil;

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistungen, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 75; BVerwG, B.v. 17.2.2011 - 5 B 43.10 - juris).

    Diese Termine liegen vor der Selbstbeschaffung, unabhängig davon, ob hinsichtlich des Zeitpunkts der Selbstbeschaffung auf den Vertragsschluss am 10. August 2016 (so wohl BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1967 - juris Rn. 34) oder den Beginn der Hilfemaßnahme zum 1. September 2016 (so überzeugend: NdsOVG, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 26) abzustellen ist.

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf den Schulbesuch nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Schulpflicht enden, sondern auf Grund des Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (a.F.) i.V.m. § 12 EingliederungshilfeV zum damaligen Zeitpunkt bzw. inhaltsgleich ab 1.1.2020: § 112 SGB IX) auch den Besuch von weiterführenden Schulen umfassen kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE.2136 - juris Rn. 33; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392 - juris Rn. 70 m.w.N.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a SGB VIII, Rn. 69 m.w.N.).

  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (OVG NW, B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 23, juris m.w.N.; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392- juris Rn. 79 ff. m.w.N.).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe in Bezug auf den Schulbesuch nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Schulpflicht enden, sondern auf Grund des Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (a.F.) i.V.m. § 12 EingliederungshilfeV zum damaligen Zeitpunkt bzw. inhaltsgleich ab 1.1.2020: § 112 SGB IX) auch den Besuch von weiterführenden Schulen umfassen kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 5 B 61/14 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 12 CE.2136 - juris Rn. 33; VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392 - juris Rn. 70 m.w.N.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a SGB VIII, Rn. 69 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Antrag jedoch zudem so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (OVG NW, U.v. 22.8.2014 - 12 A 3019/11 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - juris Rn. 19 ff.).

    Inwieweit im Fall der Selbstbeschaffung einer Privatschule für die Beurteilung des Systemversagens auf das Schuljahr (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12), Schulhalbjahre (OVG NW, U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.) bzw. Trimester (vgl. BVerwG, U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - juris) abzustellen ist, kann vorliegend im Ergebnis offenbleiben, da das Systemversagen der Beklagten für das gesamte streitgegenständliche Schuljahr vorliegt.

  • BVerwG, 14.07.2021 - 5 B 23.20

    Vertretungsmangel bei faktischer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit nur

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Der dem Jugendamt zuzubilligen Bearbeitungszeitraum steht dabei auch in Abhängigkeit vom Verhalten der Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2021 - 5 B 23/20 - juris Rn. 6; OVG NW; B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 26; OVG Sachsen, U.v. 23.9.2020 - 3 A 975/19 - juris Rn. 30; OVG NW, U.v. 25.4.12 - 12 A 659/11 - juris Rn. 54).

    Zudem fehlte es während des Zeitraums bis zur Selbstbeschaffung auch nicht an einer ausreichenden Mitwirkung durch die Klägerin bzw. deren Eltern (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2021 - 5 B 23/20 - juris Rn. 6 m.w.N).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.).

    Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 32 f.; VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - juris Rn. 120).

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920

    Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter

    Auszug aus VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218
    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    So kann sowohl eine zunächst unzulässig selbstbeschaffte Maßnahme im Folgenden mangels rechtmäßiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers zulässig werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NW, U.v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 - juris Rn. 84 ff. m.w.N.; U.v. 25.4.2012 - 12 A 659/11 - juris 54 ff.), als auch eine zunächst zulässige Selbstbeschaffung für nachfolgende Zeiträume mangels weiterem Systemversagen unzulässig werden (vgl. VG Bremen, U.v. 17.5.2021 - 3 K 2333/18 - juris Rn. 42; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 36a Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

  • VG Magdeburg, 26.11.2012 - 4 B 235/12

    Eingliederungshilfe: Hilfeleistung in Form der Beschulung an einer Privatschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 3019/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d.

  • BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der

  • OVG Sachsen, 23.09.2020 - 3 A 975/19

    Eingliederungshilfe; seelische Behinderung; Schulpflicht; Webschule;

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 12 C 16.2159

    Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer

  • VG Oldenburg, 28.03.2011 - 13 B 3145/10

    Eingliederungshilfe mit dem Ziel einer internatsmäßigen Unterbringung

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1967

    Keine Berufung gegen Urteil zur Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung als

  • VG Bremen, 17.05.2021 - 3 K 2333/18
  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 12 C 16.1571

    Kein Anspruch eines Volljährigen auf Unterbringung in einer sozialpädagogisch

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2021 - 3 MB 50/20

    Hilfe für junge Volljährige; fachliche Unvertretbarkeit der Einstellung einer

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953

    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2019 - 12 A 2195/16

    Verpflichtungsklage auf Übernahme der eine Betreuung in der Kindertagespflege

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2019 - 12 S 1821/18

    Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme,

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 3 LB 7/18

    Jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe: Anspruch auf Übernahme der Kosten für

  • VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.3763

    Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Unterbringung, Kostenübernahme für

    Zwar ist regelmäßig im Rahmen von Verpflichtungsklagen - wozu auch die Klage auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zählt (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 66 m.w.N.) - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

    Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung (vgl. hierzu ausführlich: VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 98 f. m.w.N.).

    Allerdings weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch für selbstbeschaffte Maßnahme im Fall der Verpflichtung des Jugendamtes zur Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, wie vorliegend, eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII gegeben sein kann (VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 119 m.w.N.).

  • VG München, 21.09.2022 - M 18 K 18.5706

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Stattgabe),

    Zudem weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen seiner zukünftigen Entscheidung auch die Kündigungsregelungen des (zunächst) zulässig geschlossenen Vertrages hinsichtlich der zu bildenden Zeitabschnitte zu berücksichtigen hat (VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 94).

    Dementsprechend kann die Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes nur dann zulässig sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Hilfesuchenden trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken, und es fachlich vertretbar erscheint, dass der Betroffene den Besuch einer öffentlichen Schule für unmöglich bzw. unzumutbar hält (OVG NW, B.v. 9.10.2020 - 12 A 195/18 - juris Rn. 23, juris m.w.N.; VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 109 f.).

  • VG München, 26.07.2023 - M 18 E 23.2881

    Einstweiliger Rechtsschutz, Erziehungsbeistand, Hilfeplanverfahren,

    Wie auch eine vom Leistungsempfänger nicht akzeptierte Hilfe eine ungeeignete Hilfe sein kann (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 106; U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 124 m.w.N.), kann auch ein Hilfeplanverfahren mit ungewollten Bestandteilen ein ungeeignetes Hilfeplanverfahren sein.
  • VG München, 07.09.2023 - M 18 E 23.3151

    Einstweilige Anordnung, Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe,

    Des Weiteren dürfte die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens durch die Antragsgegnerin, wozu insbesondere auch ein persönliches Gespräch mit den Beteiligten und ggf. eine Kontaktaufnahme und Einbeziehung weiterer Beteiligter erforderlich ist (vgl. zum Hilfeplanverfahren allgemein: VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 97 ff.) erforderlich sein und zusätzlichen Zeitaufwand bedeuten.
  • VG München, 07.09.2023 - M 18 E 23.3156

    Einstweilige Anordnung, Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe,

    Des Weiteren dürfte die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens durch die Antragsgegnerin, wozu insbesondere auch ein persönliches Gespräch mit den Beteiligten und ggf. eine Kontaktaufnahme und Einbeziehung weiterer Beteiligter erforderlich ist (vgl. zum Hilfeplanverfahren allgemein: VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 97 ff.) erforderlich sein und zusätzlichen Zeitaufwand bedeuten.
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