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   VG München, 07.09.2016 - M 8 E 16.3665   

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VG München, 07.09.2016 - M 8 E 16.3665 (https://dejure.org/2016,34118)
VG München, Entscheidung vom 07.09.2016 - M 8 E 16.3665 (https://dejure.org/2016,34118)
VG München, Entscheidung vom 07. September 2016 - M 8 E 16.3665 (https://dejure.org/2016,34118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Untersagung der Nutzung von Kellerräumen als Ferienwohnung; Fälligkeit eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen Nutzungsuntersagung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 26.01.2016 - M 8 S 15.5326

    Nutzungsuntersagung bei Änderung der Nutzung von Kellerräumen in vermietete

    Auszug aus VG München, 07.09.2016 - M 8 E 16.3665
    Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 lehnte das erkennende Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Bescheides vom 20. Oktober 2015 ab (M 8 S 15.5326).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen sowie den Beschluss vom 26. Januar 2016 (M 8 S 15.5326) verwiesen.

    Diese Frist ist gegenüber der Antragspartei auch wirksam geworden, da ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO den Sofortvollzug der Anordnung aufzuheben, mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. Januar 2016 abgelehnt wurde (M 8 S 15.5326) und hiergegen keine Beschwerde erhoben wurde.

    3.1 Hinsichtlich der Fälligstellung des im Bescheid vom 20. Oktober 2015 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- EUR wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. Januar 2016 (M 8 S 15.5326) unter Ziff. 2.3 (letzter Absatz S. 16 und erster Absatz S. 17) Bezug genommen; hier werden die bereits seinerzeit vorgebrachten Einwendungen gegen die Protokolle der Polizeieinsätze vom 28. Dezember 2015 und auch die Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherung von Herrn ... vom 11. Januar 2016 ausführlich gewürdigt.

    Im Hinblick darauf kommt auch den von der Antragspartei vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen keine Beweiskraft zu, zumal bereits im vorangegangenen Verfahren (M 8 S 15.5326) Behauptungen aufgestellt wurden, die nicht den Tatsachen entsprochen haben, was letztlich die Antragspartei nunmehr auch indirekt einräumt, indem sie erklärt hat, dass nach dem Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2015 die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht mehr zu Aufenthaltszwecken vermietet worden seien.

  • VGH Bayern, 08.11.2001 - 2 CE 01.2339
    Auszug aus VG München, 07.09.2016 - M 8 E 16.3665
    Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes/der Zwangsgelder aufgrund ihrer Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat (BayVGH, B.v. 8.11.2001, Az: 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9), ganz abgesehen davon, dass selbst hierfür von Seiten der Antragspartei nichts vorgetragen wurde.
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