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   VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201   

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VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201 (https://dejure.org/2013,48740)
VG München, Entscheidung vom 07.11.2013 - M 15 K 13.201 (https://dejure.org/2013,48740)
VG München, Entscheidung vom 07. November 2013 - M 15 K 13.201 (https://dejure.org/2013,48740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger Behinderung Ausbildungsförderung; Prozessstandschaft; Zugunstenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Am 27. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten" und erhob "gemäß § 104 SGB X Erstattungsanspruch" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden kann für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht mehr begehrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Der Kläger kann die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X somit zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen, sondern er hat sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Am 27. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten" und erhob "gemäß § 104 SGB X Erstattungsanspruch" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 1905/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung für seine

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2419/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem BAföG zur

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11

    Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 19.12

    Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 1985 (BSG, U.v. 30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27) und vom 28. April 1999 (BSG, U.v. 28.3.1999 - B 9 V 16/98 R - juris) erstreckt sich aber die Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes auf die vor der obergerichtlichen Entscheidung liegenden Zeiträume und führt damit zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der früheren Rechtsprechung ergangenen Verwaltungsakts i.S. von § 44 Abs. 1 SGB X, wenn ohne eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der ihnen zugrundeliegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften auf der Erkenntnis beruht, die bisherige Rechtsprechung sei unzutreffend gewesen.

    Vielmehr deutet die Formulierung des § 48 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB X auf eine generelle Gleichwertigkeit beider Aufhebungsmöglichkeiten ohne eine bestimmte Rangfolge und damit auf eine Abgrenzung allein nach sachlichen Kriterien hin (BSG, U.v. 30.1.1985, - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27; BSG, U.v. 25.10.1984 - 11 RAz 3/83 - BSGE 57, 209 unter Hinweis auf BT- Drucks 8/4022 S. 83).

  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201
    Das Feststellungsbegehren ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht ihm der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO - anders als in einem ähnlich gelagerten Fall des VG Augsburg (U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris) - nicht entgegen, da der Kläger rechtzeitig die Aufhebung des versagenden Bescheids vom 20. Januar 2012 beantragt hat.

    Der Kläger konnte als Leistungsträger im Rahmen des durch ihn betriebenen Verfahrens im Sinne des § 95 SGB XII auch einen Antrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X stellen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 13; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 70; vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris; zu der Vorgängervorschrift § 91a BSHG: OVG Saarl, U.v. 20.10.2006 - 3 R 12/05 - juris; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 91a Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91a Rn. 15; Bayer. LSG, U.v. 15.2.1995 - L 13 An 56/93 - E-LSG RA-046).

  • LSG Bayern, 15.02.1995 - L 13 An 56/93

    Rentenanspruch; Sozialhilfe; Neufeststellung; Rentenversicherungsträger

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 13.04

    Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind; Kindergeld; Auslegung eines

  • LSG Bayern, 19.05.2011 - L 7 AS 893/09

    Auslegung, Meistbegünstigungstheorie, unbestimmter Klageantrag

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 V 16/98 R

    Berufsschadensausgleich - schädigungsbedingtes vorzeitiges Ausscheiden aus dem

  • OVG Saarland, 20.10.2006 - 3 R 12/05

    Anspruch eines Behinderten auf Übernahme der Kosten seiner Internatsunterbringung

  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 109/11

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

  • BSG, 15.05.1985 - 5b RJ 60/84
  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

  • BSG, 19.02.1986 - 8 RK 64/84

    Ausschlußfrist - Erstattungsanspruch - Erstattung von Aufwendungen für

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

  • VGH Bayern, 12.11.2001 - 12 B 98.2866
  • SG Karlsruhe, 24.11.2015 - S 4 SO 56/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Nachzahlung von

    Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, B.v. 3.12.1998 - 1 B 110/98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6; BVerwG, U.v. 3.3.2005 - 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, U.v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537; VG München, Urteil vom 07. November 2013 - M 15 K 13.201 -, Rn. 42, juris).
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2011, Az.: M 15 K 13.201, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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