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   VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361   

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VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361 (https://dejure.org/2016,67606)
VG München, Entscheidung vom 07.12.2016 - M 18 K 16.4361 (https://dejure.org/2016,67606)
VG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - M 18 K 16.4361 (https://dejure.org/2016,67606)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 16.08.2016 - 12 CS 16.1550

    Pflicht zur (vorläufigen) Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

    Auszug aus VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 16. August 2016 (Az. 12 CS 16.1550) und vom 18. August 2016 (12 CE 16.1570) das Tatbestandsmerkmal des Zweifelsfalles in § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausgelegt.

    Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamtes kann allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein sich Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis von seinem genauem Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (BayVGH B.v. 16.8.2016 Az. 12 CS 16.1550, juris, Rn. 23 und BayVGH B.v. 18.8.2016 12 CS 1570, juris, Rn. 19).

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu 5 Jahren, wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren 2 bis 3 Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH B.v. 16.8.2016 Az. 12 CS 16.1550, Rn. 24 und BayVGH B.v. 18.8.2016 Az. 12 CE 16.1570 Rn. 20).

    Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob im Rahmen des Gesprächs zur Altersfeststellung lediglich die körperlichen Merkmale des Klägers in Augenschein genommen wurden oder ob sein Verhalten und seine Aussagen auch miteinbezogen wurden, da nach Ansicht des BayVGH lediglich das Aussortieren von ganz offensichtlichen Fällen der Volljährigkeit durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII bezweckt wird (BayVGH B.v. 16.8.2016 Az. 12 CS 16.1550, Rn. 24 und BayVGH B.v. 18.8.2016 Az. 12 CE 16.1570 Rn. 20).

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 12 CE 16.1570

    Streit über Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten

    Auszug aus VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 16. August 2016 (Az. 12 CS 16.1550) und vom 18. August 2016 (12 CE 16.1570) das Tatbestandsmerkmal des Zweifelsfalles in § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausgelegt.

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu 5 Jahren, wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren 2 bis 3 Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH B.v. 16.8.2016 Az. 12 CS 16.1550, Rn. 24 und BayVGH B.v. 18.8.2016 Az. 12 CE 16.1570 Rn. 20).

    Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob im Rahmen des Gesprächs zur Altersfeststellung lediglich die körperlichen Merkmale des Klägers in Augenschein genommen wurden oder ob sein Verhalten und seine Aussagen auch miteinbezogen wurden, da nach Ansicht des BayVGH lediglich das Aussortieren von ganz offensichtlichen Fällen der Volljährigkeit durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII bezweckt wird (BayVGH B.v. 16.8.2016 Az. 12 CS 16.1550, Rn. 24 und BayVGH B.v. 18.8.2016 Az. 12 CE 16.1570 Rn. 20).

  • VG München, 17.10.2016 - M 18 E 16.4362

    Vorläufige Inhobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge

    Auszug aus VG München, 07.12.2016 - M 18 K 16.4361
    Am ... September 2016 erhob der Kläger zur Niederschrift Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 und stellte weiter den Antrag, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn umgehend in Obhut zu nehmen (M 18 E 16.4362).

    Die Beklagte beantragte in ihrem Schriftsatz zum Eilrechtsverfahren (M 18 E 16.4362) vom 11. Oktober 2016, den Antrag des Klägers abzuweisen: Der Antrag des Klägers müsse dahingehend ausgelegt werden, dass dieser die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII begehre.

    In einem daraufhin ergangenen Eilrechtsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2016 (M 18 E 16.4362) wurde die Beklagte einstweilen verpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinderoder Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

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