Rechtsprechung
   VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45178
VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593 (https://dejure.org/2020,45178)
VG München, Entscheidung vom 07.12.2020 - M 8 K 19.2593 (https://dejure.org/2020,45178)
VG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - M 8 K 19.2593 (https://dejure.org/2020,45178)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,45178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO; VwGO § 92; VwGO § 43; VwGO § 86
    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (49)

  • VGH Bayern, 28.04.1992 - 21 CE 92.949
    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    Andererseits ist in diesem Zusammenhang das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen, das durch vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgabenerfüllung im Vorhinein durch richterliche Anordnungen einzuengen, betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5; B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris Rn. 20; B.v. 23.7.2019 - 6 ZB 19.790 - juris Rn. 9).

    Für vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsprozessordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1972 - IV C 17.71 - juris Rn. 29; U.v. 29.7.1977 - IV C 51.75 - juris Rn. 22; U.v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5; B.v. 1.2.2001 - 22 AE 00.40055 - juris Rn. 11).

    Für vorbeugenden Rechtsschutz ist folglich nur dann Raum, wenn nachträglicher - auch vorläufiger - Rechtsschutz nicht möglich ist oder nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 5; B.v. 1.2.2001 - 22 AE 00.40055 - juris Rn. 11).

    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzanspruch der Klägerin dadurch infrage stellt, dass über derartige Anträge der Klägerin nicht unverzüglich nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 - 21 CE 92.949 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    a) Ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer Sache oder einer anderen Person (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 29; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    bb) Gegenstand der Feststellungsklage kann allerdings nur ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss bereits "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 30 f.; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 23.5.2009 - 8 C 1.09 - juris Rn. 15; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21).

    Nicht statthaft ist die Feststellungsklage, wenn mit ihr lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines ungewissen, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht überschaubaren künftigen Entwicklung abhängigen, künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht - dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung und dabei insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Rahmen der Feststellungsklage zu beachten ist (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 - juris Rn. 18; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 20 m.w.N.), sowie dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) entsprechend - der Durchsetzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, abstrakte Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 10; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21; U.v. 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12; U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12).

    Außerdem - soll - wie mit § 42 Abs. 2 VwGO - die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger allein zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    a) Ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer Sache oder einer anderen Person (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 29; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    bb) Gegenstand der Feststellungsklage kann allerdings nur ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss bereits "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Nicht statthaft ist die Feststellungsklage, wenn mit ihr lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines ungewissen, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht überschaubaren künftigen Entwicklung abhängigen, künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht - dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung und dabei insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Rahmen der Feststellungsklage zu beachten ist (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 - juris Rn. 18; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 20 m.w.N.), sowie dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) entsprechend - der Durchsetzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, abstrakte Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 10; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21; U.v. 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12; U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12).

    Denn die Feststellungsklage ist gerade keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 21; vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 43); vielmehr dient auch sie allein der Durchsetzung konkreter Rechte der Parteien (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ) und nicht der Erstellung von Rechtsgutachten durch Gerichte.

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    a) Ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer Sache oder einer anderen Person (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 29; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 30 f.; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 23.5.2009 - 8 C 1.09 - juris Rn. 15; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21).

    Nicht statthaft ist die Feststellungsklage, wenn mit ihr lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines ungewissen, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht überschaubaren künftigen Entwicklung abhängigen, künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht - dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung und dabei insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Rahmen der Feststellungsklage zu beachten ist (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 - juris Rn. 18; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 20 m.w.N.), sowie dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) entsprechend - der Durchsetzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, abstrakte Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 10; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21; U.v. 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12; U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12).

    bb) Die von der Klägerin am 17. Dezember 2018 eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und die im Fall von deren Verletzung drohenden Sanktionen vollziehen sich - auch im Hinblick auf die Wohnung Nummer 5 im Vordergebäude ...straße 16 - gerade nicht selbst (vgl. zum Aspekt des "self-executing" im Fall einer Feststellungsklage zum Geltungsumfang einer Norm vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29; ebenso betrifft BVerwG, U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 einen Fall einer sich selbst vollziehenden Norm; vgl. auch OVG Bautzen, B.v. 25.7.2013 - 4 A 218.13 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    droht und sich der jeweilige Beklagte insofern hoheitlicher Eingriffsbefugnisse gegenüber dem jeweiligen Kläger berühmt (vgl. zur sog. Damokles-Rechtsprechung BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 20; VGH Kassel, U.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162.85 - juris Rn. 58).

    Derjenige, der sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Geltendmachung oder Vollstreckung einer Vertragsstrafe oder von Schadensersatzansprüchen wehrt, muss eine dieser zugrundeliegende verwaltungsrechtliche Frage gerade nicht in ihm nicht zumutbarer Weise "von der Anklagebank herab" und als Beschuldigter, dem ein von der Rechtsordnung allgemein missbilligtes und strafbewehrtes und insofern besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, klären lassen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris Rn. 32).

    Eine derartige Vorverlagerung des Rechtsschutzes auf eine abstrakte Vertragskontrolle, ohne dass es bereits zu einem konkreten, der vertraglichen Vereinbarung (zumindest möglicherweise) widersprechenden Verhalten gekommen ist, das vom anderen Vertragspartner als nicht berechtigt aufgefasst wird und aufgrund dessen er die ihm in diesem Fall (vermeintlich) zustehenden Maßnahmen ergreift bzw. dies zumindest ankündigt - was keineswegs stets der Fall sein muss -, ist dem grundsätzlich auf nachträglichen Individualrechtsschutz ausgelegten Rechtsschutzsystem der deutschen Rechtsordnung und auch der Verwaltungsgerichtsordnung fremd (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 19; OVG Münster, U.v. 9.5.2017 - 13 A 1035.15 - juris Rn. 43; VG München, U.v. 25.7.2002 - M 29 K 99.4233 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    Trotz identischer Begrifflichkeit ("berechtigtes Interesse") stellt § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1974 - IV B 25.74 - juris Rn. 3; U.v. 20.1.1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 9; U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses besteht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - d.h. der vorliegend nicht gegebenen Erledigung eines Verwaltungsaktes bzw. eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) nach Klageerhebung - grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 9; U.v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - juris Rn. 11).

    Denn in diesem Fall greift - wie im Fall einer Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Klageerhebung - der Rechtsgedanke, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Fall leer ausgehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1998 - 8 C 30.87 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    Ein derartiges Interesse kann grundsätzlich auch in einem Interesse des Klägers an der Planbarkeit wirtschaftlicher Dispositionen bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2001 - 3 C 2.01 - juris Rn. 12; VGH Kassel, U.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162.85 - juris Rn. 58; BayVGH, B.v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris Rn. 34).

    Dies gilt jedoch nur, soweit drohende Rechtseingriffe oder Forderungen oder ähnliche sich auf die wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten auswirkende Maßnahmen gegen einen bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder sonstige geschützte Rechte im Raum stehen, der bzw. die ohne die Dispositionsunsicherheit erworben wurde(n) bzw. bei dessen/deren Erwerb die Dispositionsunsicherheit noch nicht erkennbar und diese daher unausweichlich war (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 15 zur Dispositionsunsicherheit für den Betrieb von bei Änderung des Spielhallengesetzes bereits genehmigten und betriebenen Spielhallen; BayVGH, U.v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris Rn. 32, wo explizit auf die Gefahr behördlicher Eingriffe in einen bereits eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abgestellt wird; VGH Kassel, U.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162.85 - juris Rn. 57 zur Dispositionsunsicherheit für einen ebenfalls bereits bestehenden Betrieb und dessen Werbeauftritte).

    Derjenige, der sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Geltendmachung oder Vollstreckung einer Vertragsstrafe oder von Schadensersatzansprüchen wehrt, muss eine dieser zugrundeliegende verwaltungsrechtliche Frage gerade nicht in ihm nicht zumutbarer Weise "von der Anklagebank herab" und als Beschuldigter, dem ein von der Rechtsordnung allgemein missbilligtes und strafbewehrtes und insofern besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, klären lassen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    Nicht statthaft ist die Feststellungsklage, wenn mit ihr lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines ungewissen, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht überschaubaren künftigen Entwicklung abhängigen, künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht - dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung und dabei insbesondere § 42 Abs. 2 VwGO, der auch im Rahmen der Feststellungsklage zu beachten ist (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 30.7.1990 - 7 B 71.90 - juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 - juris Rn. 18; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 20 m.w.N.), sowie dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) entsprechend - der Durchsetzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, abstrakte Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 10; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21; U.v. 14.12.2016 - 6 A 9.14 - juris Rn. 12; U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12).

    bb) Die von der Klägerin am 17. Dezember 2018 eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und die im Fall von deren Verletzung drohenden Sanktionen vollziehen sich - auch im Hinblick auf die Wohnung Nummer 5 im Vordergebäude ...straße 16 - gerade nicht selbst (vgl. zum Aspekt des "self-executing" im Fall einer Feststellungsklage zum Geltungsumfang einer Norm vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 29; ebenso betrifft BVerwG, U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 einen Fall einer sich selbst vollziehenden Norm; vgl. auch OVG Bautzen, B.v. 25.7.2013 - 4 A 218.13 - juris Rn. 15).

    Vielmehr kommen vorliegend erst dann, wenn eine Vertragspartei (jedenfalls vermeintlich) die von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder (vermeintlich) ihr nach dem Vertrag nicht bestehende Rechte für sich in Anspruch nimmt und die andere Vertragspartei daraus (vertrags-)rechtliche Konsequenzen zieht, die insoweit in Streit stehenden vertraglichen Regelungen und damit auch die gesetzlichen Regelungen, an denen die vertraglichen Regelungen zu messen sind, auf einen konkreten Sachverhalt zur Anwendung und steht erst dann eine mögliche konkrete, nicht nur abstrakt drohende Rechtsverletzung im Raum, die mit einer Klage abgewehrt werden können soll (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1982 - 5 C 103.81 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    a) Ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jede sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche Beziehung einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer Sache oder einer anderen Person (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1962 - VII C 78.61 - BayVBl. 1962, 381 ; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 29; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 30 f.; U.v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - juris Rn. 24 m.w.N.; U.v. 23.5.2009 - 8 C 1.09 - juris Rn. 15; U.v. 28.5.2014 - 6 A 1.13 - juris Rn. 21).

    droht und sich der jeweilige Beklagte insofern hoheitlicher Eingriffsbefugnisse gegenüber dem jeweiligen Kläger berühmt (vgl. zur sog. Damokles-Rechtsprechung BVerwG, U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 20; VGH Kassel, U.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162.85 - juris Rn. 58).

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593
    Trotz identischer Begrifflichkeit ("berechtigtes Interesse") stellt § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1974 - IV B 25.74 - juris Rn. 3; U.v. 20.1.1989 - 8 C 30.87 - juris Rn. 9; U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    In diesen Fällen kann auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung ausnahmsweise mit der Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, begründet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1993 - 3 C 90.90 - juris Rn. 37 f.; U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris Rn. 24; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 Rn. 35 ).

  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 4 ZB 07.997

    Feststellung der Unwirksamkeit/Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften

  • VGH Bayern, 01.02.2001 - 22 AE 00.40055

    Verpflichtung der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020

    Zum Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" der Stillhalteklausel des Art.

  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010

    Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

  • VG München, 25.07.2002 - M 29 K 99.4233
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

  • VGH Bayern, 23.07.2019 - 6 ZB 19.790

    Vorbeugende Feststellungsklage zur Feststellung der Laufbahnbefähigung für den

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

  • VGH Bayern, 22.12.1998 - 1 B 94.3288

    Gewerberecht: Förderung des örtlichen Gewerbes durch sog. Einheimischenmodelle

  • VG Düsseldorf, 16.06.2008 - 5 K 2746/08

    Kündigung eines Kanalvertrags

  • BVerwG, 16.09.2015 - 1 B 36.15

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nach

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01

    Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 5.85

    Verwaltungsrechtsweg - Inhalt einer Bescheinigung - Vorlage beim Finanzamt -

  • BVerwG, 06.02.1963 - V C 24.61

    Entscheidung des Gerichts i.R. teilweiser Erledigung der Hauptsache auch über die

  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht