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   VG München, 08.05.2007 - M 16 K 06.4387   

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VG München, 08.05.2007 - M 16 K 06.4387 (https://dejure.org/2007,62588)
VG München, Entscheidung vom 08.05.2007 - M 16 K 06.4387 (https://dejure.org/2007,62588)
VG München, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - M 16 K 06.4387 (https://dejure.org/2007,62588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Gebührenpflicht für Auskunftsverlangen nach § 64 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) für einen Versicherungsverein als Sozialkasse der Bauwirtschaft; Einordnung einer gemeinsamen Einrichtung von Tarifvertragsparteien i.S.e. Versicherungsvereins als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 70.85

    Datenübermittlung - Melderegister einer Gemeinde - Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 16 K 06.4387
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Vorschrift großzügig auszulegen ist, und ob das Auskunftsbegehren der Klägerin aus Anlass der Erbringung oder der Erstattung einer Leistung nötig war (vgl. BVerwG vom 26.6.1987, Az. 8 C 70.85, NVwZ 87, 1070; OLG Karlsruhe vom 17.5.1989, Az. 11 W 59/89 m.w.N. - [...]) ebenso, ob die Klägerin wegen § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X (2. Kapitel: Schutz der Sozialdaten) auch für das Erste Kapitel des SGB X, Sechster Abschnitt: Kosten, Zustellung und Vollstreckung als "Sozialleistungsträger" anzusehen ist, was zumindest wegen der systematischen Stellung der vorgenommenen Fiktion fraglich erscheint.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 95.86

    Behördenauskünfte - Sozialhilfeträger - Fahrzeugregister - Fahrzeughalter -

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 16 K 06.4387
    Es mag zwar zutreffen, dass es Zweck der Kostenfreiheit ist, die Sozialleistungsträger im Leistungsbereich von unnötigen Ausgaben zu entlasten (vgl. BVerwG vom 18.12.1987, Az. 7 C 95-97/86 - [...]).§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X knüpft die Kostenfreiheit jedoch nicht an die Rechtsnatur des Auskunft begehrenden Klägers - mithin eines Sozialleistungsträgers oder eines, wenngleich eingeschränkt, für einzelne Aufgaben ihm hiermit gleichgestellten -, sondern an den Begriff der gesetzlich definierten "Sozialleistung" selbst.
  • OLG Karlsruhe, 17.05.1989 - 11 W 59/89
    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 16 K 06.4387
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Vorschrift großzügig auszulegen ist, und ob das Auskunftsbegehren der Klägerin aus Anlass der Erbringung oder der Erstattung einer Leistung nötig war (vgl. BVerwG vom 26.6.1987, Az. 8 C 70.85, NVwZ 87, 1070; OLG Karlsruhe vom 17.5.1989, Az. 11 W 59/89 m.w.N. - [...]) ebenso, ob die Klägerin wegen § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X (2. Kapitel: Schutz der Sozialdaten) auch für das Erste Kapitel des SGB X, Sechster Abschnitt: Kosten, Zustellung und Vollstreckung als "Sozialleistungsträger" anzusehen ist, was zumindest wegen der systematischen Stellung der vorgenommenen Fiktion fraglich erscheint.
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