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VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Aufzugseinbau; Dachgeschossausbau; vorherige Abstimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
- VGH Bayern, 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680
- VGH Bayern, 23.01.2014 - 2 B 13.2417
- BVerwG, 08.07.2014 - 4 B 18.14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3818
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
2.1 Auf eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals können Baumaßnahmen bezogen sein, die die Bereitschaft fördern, in das Baudenkmal zu investieren, um auf diesem Weg zu seiner Erhaltung beizutragen (vgl. VG München, Urt. v. 18.7.2011 Az. M 8 K 10.3818 - juris Rdnr. 40).Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444; VG München Urt. v. 18.7.2011 a.a.O.).
Der Einbau oder Anbau eines Aufzuges dient daher keineswegs nur der Erfüllung gehobener Ansprüche, sondern stellt eine Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar (VG München Urt. v. 18.7.2011 a.a.O.).
Insoweit ist davon auszugehen, dass die verlässliche Festlegung der anerkennungsfähigen Aufwendungen noch einer detaillierten Prüfung durch den Beklagten bedarf, bei der diesem möglicherweise auch noch ein Ermessens- oder fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, über den sich die Kammer nicht hinwegsetzen kann (VG München Urt. v. 18.7.2011 Az. M 8 K 10.3818 - juris Rdnr. 55).
- VG München, 10.11.2008 - M 8 K 07.5911
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern; Herstellungskosten bei Dachgeschossausbau; …
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
Denn nur eine unter den heutigen Verhältnissen baulich und ökonomisch sinnvolle und auf lange Sicht mögliche Nutzung eines Gebäudes schafft zunächst den Investitionsanreiz und garantiert sodann die dauerhafte Unterhaltung und damit Erhaltung des Gebäudes, sodass auch das Tatbestandsmerkmal "sinnvolle Nutzung" eine spezifisch-denkmalpflegerische Zielsetzung hat (VG München Urt. v. 10.11.2008 Az. M 8 K 07.5911 - juris Rdnr. 17 m.w.N.).Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Dachgeschossausbau wie einen Neubau zu behandeln, der nach Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 7 i EStG nicht gefördert werden kann (VG München Urt. v. 10.11.2008 a.a.O. Rdnr. 18;… vgl. auch BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444 - juris Rdnr. 4).
- VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Herstellungskosten; Erforderlichkeit
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444;… VG München Urt. v. 18.7.2011 a.a.O.).Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Dachgeschossausbau wie einen Neubau zu behandeln, der nach Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 7 i EStG nicht gefördert werden kann (…VG München Urt. v. 10.11.2008 a.a.O. Rdnr. 18; vgl. auch BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444 - juris Rdnr. 4).
- VGH Bayern, 20.06.2012 - 1 B 12.78
Steuervergünstigung für Sanierung eines Baudenkmals
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
§ 7 i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die - gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen; da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (…vgl. BFH Beschl. v. 8.9.2004 Az. X B 51/04 - juris Rdnr. 5; BayVGH Urt. v. 20.6.2012 Az. 1 B 12.78 - juris Rdnr. 18).Dem Steuerpflichtigen soll damit schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinn von § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG von der für die spätere Ausstellung der Grundlagenbescheinigung zuständigen Fachbehörde bejaht wird (BayVGH Urt. v. 20.6.2012 a.a.O.).
- BFH, 08.09.2004 - X B 51/04
Erhöhte Absetzungen für Baudenkmal nach § 7i EStG; Auslegung
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
§ 7 i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die - gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn - geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen; da diese Entscheidung nicht im Nachhinein getroffen werden kann, muss die Baumaßnahme in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt werden (vgl. BFH Beschl. v. 8.9.2004 Az. X B 51/04 - juris Rdnr. 5;… BayVGH Urt. v. 20.6.2012 Az. 1 B 12.78 - juris Rdnr. 18). - BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei …
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nichterledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG Beschl. v. 7.8.1998 Az. 4 B 75/98 NvwZ-RR 1999, 407 - juris Rdnr. 2). - VG Dresden, 22.01.2008 - 12 K 1661/04
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
Eine Abstimmung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der Behörde erörtert worden ist und diese Gelegenheit erhalten hat, den bisherigen Zustand des Baudenkmals festzustellen und auf die Ausführung der Maßnahme entweder durch Auflagen in der Baugenehmigung oder der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder durch Ratschläge Einfluss zu nehmen (VG Dresden Urt. v. 22.1.2008 Az. 12 K 1661/04 - juris Rdnr. 38). - VGH Bayern, 03.12.2008 - 15 ZB 08.727
Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absetzbarkeit von Sanierungskosten an …
Auszug aus VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478
Die Abstimmung muss auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (BayVGH Beschl. v. 3.12.2008 Az. 15 ZB 08.727 NVwZ 2009, 1053 - juris Rdnr. 9).
- VG Dresden, 22.10.2013 - 7 K 681/13
Erforderlichkeit des Anbaus eines Balkons an ein Baudenkmal zur sinnvollen …
Vielmehr stellt er eine Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar und sichert die dauerhafte Vermietbarkeit bzw. die Verkäuflichkeit einer Wohnung (vgl. zum Einbau eines Aufzugs VG München, Urteil vom 8.10.2012 - M 8 K 11.1478 - [...]).Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28.2.2012 - 7 K 687/11 - ausgeführt hat, genügt der Umstand, dass mit dem Ausbau die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Objekts optimiert wird, nicht, um entsprechende Aufwendungen als erforderlich anzusehen (vgl hierzu auch VG Regensburg, Urt. v. 9.8.2012 - RO 2 K 10.486 -, VG München, Urt. v. 8.10.2012 - M 8 K 11.1478 -, BayVGH, Beschl. v. 11.11.2009 - 15 CS 09.2374 -, SächsFG, Urt. v. 24.2.2010 - 8 K 1480/09 -, jeweils [...]).
- VG Dresden, 10.10.2013 - 7 K 681/13 Vielmehr stellt er eine Maßnahme zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse dar und sichert die dauerhafte Vermietbarkeit bzw. die Verkäuflichkeit einer Wohnung (vgl. zum Einbau eines Aufzugs VG München, Urteil vom 8.10.2012 M 8 K 11.1478, juris).
Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28.2.2012 (Az. 7 K 687/11) ausgeführt hat, genügt der Umstand, dass mit dem Ausbau die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Objekts optimiert wird, nicht, um entsprechende Aufwendungen als erforderlich anzusehen (vgl hierzu auch VG Regensburg, Urteil v. 9.8.2012 RO 2 K 10.486; VG München, Urteil vom 8.10.2012, M 8 K 11.1478, BayVGH, Beschl. v. 11.11.2009, 15 CS 09.2374; SächsFG, Urteil v. 24.2.2010 8 K 1480/09; jeweils juris).
- VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.4701
Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Bescheinigung …
Eine Abstimmung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahmen rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der Behörde erörtert worden sind und diese die Gelegenheit erhalten hat, den bisherigen Zustand des Baudenkmals festzustellen und auf die Ausführung der Maßnahme - entweder durch Auflagen in der Baugenehmigung oder der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis oder durch Ratschläge - Einfluss zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 8.10.2012 - M 8 K 11.1478 - juris Rn. 40 m.w.N.).