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   VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760   

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VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760 (https://dejure.org/2021,45929)
VG München, Entscheidung vom 08.11.2021 - M 4 K 20.31760 (https://dejure.org/2021,45929)
VG München, Entscheidung vom 08. November 2021 - M 4 K 20.31760 (https://dejure.org/2021,45929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 84; VwGO § 52; AsylG § 73 Abs. 2a S. 5; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1; AsylG § 3 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei dreijähriger Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Widerruf nach vorangegangener Negativentscheidung grundsätzlich nur noch nach Ermessen möglich, Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht ausreichend für § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Kein Ermessen ausgeübt zu § 60 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.06.2012 - 10 C 4.11

    Ausschlussfrist; Ermessen; Ermessensentscheidung; Entscheidungsfrist; Frist;

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Das Bundesamt hat im Jahr 2017 sachlich geprüft (vgl. dazu BVerwG, U.v. 5.6.2012 - 10 C 4.11 - juris Rn. 16), ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung des Klägers vorliegen, dies verneint und das Ergebnis seiner Prüfung der Ausländerbehörde mitgeteilt.
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Die Ausschlussregelung ist im Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich eng i.S.e. ultima ratio auszulegen (BeckOK AuslR/Kluth, 30. Ed. 1.7.2021, AsylG § 3 Rn. 19 unter Verweis auf EuGH NVwZ 2011, 285 und BeckEuRS 2009, 496271; BVerwG NVwZ 2011, 1450).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2020 - 6 A 10318/20

    Ausschluss eines Abschiebungsverbots wegen Gefahr für die Allgemeinheit auf Grund

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 28. April 2020 (6 A 10318/20 - juris) hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Bestimmung den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unberührt lässt und vielmehr eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die Annahme des Nichtbestehens eines Abschiebeverbots begründet.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO u.a. seine objektive Rechtswidrigkeit voraus, an der es auch dann fehlt, wenn der Verwaltungsakt aus einem anderen, im Bescheid oder Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist, weshalb eine Klage gegen eine solche gebundene Entscheidung erst dann begründet ist, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist, insbesondere wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 1 C 2/15 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein (zwingender) Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nämlich nach wie vor nur dann in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (so schon zur Rechtslage vor Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 17.12 - juris).
  • VG Würzburg, 19.08.2019 - W 8 K 19.30955

    Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingszuerkennung nach Ermessen bei

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Diese Mitteilung ist zwar mittlerweile nach Einfügung des Satzes 3 in § 73 Abs. 2a AsylG entbehrlich (insoweit wohl unzutreffend noch auf die Rechtslage vor Einfügung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylG durch das AsylVfBeschlG 2015 mit Wirkung zum 24.10.2015 abstellend: BeckOK AuslR/Fleuß, 30. Ed. 1.7.2021, AsylG § 73 Rn. 56; unklar VG Würzburg, U.v. 19.8.2019 - W 8 K 19.30955 - BeckRS 2019, 21740), aber nicht unzulässig.
  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760
    Die Ausschlussregelung ist im Hinblick auf den damit verbundenen Wegfall des Schutzes vor Verfolgung sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich eng i.S.e. ultima ratio auszulegen (BeckOK AuslR/Kluth, 30. Ed. 1.7.2021, AsylG § 3 Rn. 19 unter Verweis auf EuGH NVwZ 2011, 285 und BeckEuRS 2009, 496271; BVerwG NVwZ 2011, 1450).
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