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   VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915   

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VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915 (https://dejure.org/2014,11177)
VG München, Entscheidung vom 09.01.2014 - M 12 K 13.3915 (https://dejure.org/2014,11177)
VG München, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - M 12 K 13.3915 (https://dejure.org/2014,11177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ugandischer Staatsangehöriger; Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung; anerkannter Asylbewerber; HIV-Infektion; Ausweisung wegen Körperverletzung (8 Jahre Jugendstrafe)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Das BVerwG habe mehrfach entschieden, dass die Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise möglich sei (BVerwG 1 C 43.09; 1 C 5.09; 1 C 19.11).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (BVerwG v. 10.7.2012, 1 C 19/11, InfAuslR 2012, 255, juris, Rn.30).

    § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O., Rn.34).

    Diese Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und die illegale Einwanderung bekämpfen soll, ergänzt die Migrationspolitik um eine wirksame Rückkehrpolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften (4. Erwägungsgrund; BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O.).

    Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie; BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O; Rn.37).

    Diese grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsgehalt der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 37).

    Als Antrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genügt jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen die Ausweisung wendet (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O., Rn.37).

    Der von der Beklagten festgesetzte Befristungszeitraum unterliegt auch hinsichtlich der Bemessung der Fristdauer seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 (BGBl I S.2258) der vollen richterlichen Kontrolle und steht nicht mehr im nur beschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Ausländerbehörde (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O.).

    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O., Rn.42).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG kann ausnahmsweise die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung "auf null" gebieten, so dass die Ausweisung keine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG v. 10.7.2012, a.a.O., Rn.42); Hailbronner, a.a.O., § 11, Rn.33).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2012 - 11 S 739/12

    Befristung der Sperrwirkungen einer Ausweisung

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Der VGH Baden -Württemberg habe mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (InfAuslR 2013, 95 ff) diese Grundsätze auf die Sperrwirkung der Ausweisung bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen übertragen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2010 (11 S 739/12, juris) bei einem Asylberechtigten und anerkannten Flüchtling einen Ausnahmefall angenommen und die Sperrwirkung der Ausweisung auf sofort befristet ohne vorherige Ausreise des Klägers.

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (BVerwG v. 10.7.2012, 1 C 19/11, InfAuslR 2012, 255, juris, Rn.30).

    Das obengenannte Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gebietet es, dass mit der (inzwischen bestandskräftigen) Entscheidung über die Ausweisung des Klägers (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG feststeht und der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf einstellen kann (BVerwG v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris, Rn.34).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts voll umfänglich zu prüfen (BVerwG v.13.12.2012, 1 C 14.12, juris, Rn.14f.).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 1 B 4.13

    Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung; Erfordernis der vorherigen

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Das BVerwG hat mit Beschluss vom 12. September 2013 gegen das vorgenannte Urteil des VGH BW die Revision zugelassen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann (BVerwG v. 12.9.2013, 1 B 4/13, juris).
  • OVG Hamburg, 12.04.2007 - 1 So 26/07

    Zum Beginn der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann (VGH BW v. 15.11.2004, InfAuslR 2005, 25; OVG Hamburg v. 12.4.2007, NVwZ-RR 2007, 712; Hailbronner, a.a.O., Rn.48).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG v.13.12.2012, 1 C 20.11, NVwZ 2013, 733 Rn.40).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    In diesen Fällen könne eine vorherige Ausreise nicht verlangt werden (Hailbronner, a.a.O., § 11, Rn.47; BVerwG v. 4.9.2001, BVerwGE 129, 226, 237).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss (BVerwG v. 30.7.2013, 1 C 9/12, juris, Rn.42).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG München, 09.01.2014 - M 12 K 13.3915
    Ein Abweichen von der Regelbewertung liege wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers vor, so dass eine weitere Reduzierung der Ausweisung zu einer Ermessensentscheidung gegeben sei (BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

  • BVerwG, 12.04.2013 - 1 B 5.13

    Sperrfristfestsetzung nach § 11 Abs. 1 AufenthG 2004; anerkannter Flüchtling;

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