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   VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087   

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VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087 (https://dejure.org/2016,21711)
VG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - M 8 K 14.3087 (https://dejure.org/2016,21711)
VG München, Entscheidung vom 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3087 (https://dejure.org/2016,21711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bei vorhandener Erhaltungssatzung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter vor Wohnungsverlust geschützt: Keine Verdrängungsgefahr durch Begründung von Wohnungs- und Teileigentum!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Im Hinblick auf die nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Einzelfallprüfung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine Feststellung der Vorbildwirkung des Einzelfalles entsprechend der so genannten "Loggia-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az.: 4 C 2/97) ausreichend sei.

    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97; NVwZ 1998, 503- juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - juris) folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 ("Loggia-Entscheidung" - 4 C 2/97 - juris) ausgeführt, dass es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden.

    Soweit dies aufgrund einer mangelnden Gewichtigkeit in Bezug auf das Erhaltungssatzungsgebiet zu verneinen wäre, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) zu berücksichtigen, inwieweit die beantragte Maßnahme durch eine etwaige Vorbildwirkung die Gefahr in sich birgt, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungssatzungsgebiet zu gefährden.

    Dies räumt auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O. - juris Rn. 18) ein, indem dort ausgeführt wird, dass die Erhaltungssatzung als städtebauliches Element - und dementsprechend auch die hieraus resultierenden Einschränkungen - jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeinen und längerfristigen Ziel dient, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten.

    Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, ob der genehmigungspflichtigen Maßnahme eine solche Wirkung zugeordnet werden kann, auf deren generelle Geeignetheit im Sinne einer Vorbildwirkung ab, da die seinerzeit zu beurteilende Baumaßnahme - Einbau einer Loggia - innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals unmittelbar zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen würde.

    Dies wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) nicht gerecht.

  • VGH Bayern, 05.08.1994 - 2 N 91.2476

    Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung; Vereinbarkeit des § 172 Abs.

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn wegen eines sich im Satzungsgebiet abzeichnenden Potentials zur baulichen Aufwertung und damit zur Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern die Gefahr einer unerwünschten Änderung der Struktur der Wohnbevölkerung besteht (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.1994 - 2 N 91.2476, BRS Nr. 56, S. 645 ff.).

    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, S. 594/595; U.v. 5.8.1994 - a. a. O. und U.v. 18.4.2005 - a. a. O.).

    Vielmehr sind - weil es für die Rechtmäßigkeit einer Erhaltungssatzung nicht darauf ankommt, ob für ein einzelnes Grundstück die Voraussetzungen zum Satzungserlass gegeben sind - auf der zweiten Stufe der Prüfung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt die aktuellen Gegebenheiten des Einzelgrundstücks in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.1994 - a. a. O. und U.v. 18.4.2005 - a. a. O.).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit - also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll - als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG, B.v, 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 249 - 263; BVerfG, B.v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174/198; BVerfG, B.v. 23.9.1992 - 1 BvL 15/85 und 1 BvL 36/87, BVerfGE 87, 114/128; BVerfG, B. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294/308).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, B.v. 30.11.1988, a. a. O., S. 192; BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201 ff.).

  • VGH Bayern, 02.04.1996 - 1 N 92.1636
    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Die Methodik zur Feststellung des einerseits vorhandenen Potentials zur baulichen Aufwertung und andererseits der Bevölkerungsstruktur, deren Verbleib im entsprechenden Gebiet gefährdet ist bzw. sein könnte, mittels Festlegung von Indikatoren, die in Bezug zu ihrem Vorhandensein im gesamten Stadtgebiet gesetzt werden, ist nicht zu beanstanden; vielmehr wurde diese von der Beklagten seit Jahrzehnten beim Erlass bzw. der Verlängerung von Erhaltungssatzungen angewandte Untersuchungspraxis mehrfach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtens bestätigt (vgl. U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636, BayVBl 1996, S. 594/595; U.v. 5.8.1994 - a. a. O. und U.v. 18.4.2005 - a. a. O.).

    Anders als bei Erlass der Erhaltungssatzung genügt bei der Prüfung der Genehmigungsversagung nicht das allgemeine Verdrängungspotential, sondern es muss der konkrete Einzelfall aufgrund einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die künftige Entwicklung geprüft werden (vgl. insoweit auch BayVGH, U.v. 2.4.1996 - a. a. O.).

  • VGH Bayern, 18.04.2005 - 2 N 02.2981
    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97; NVwZ 1998, 503- juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    In Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH U.v. 18.04.2005 -2 N 02.2981 a. a. O.) ist auch bei den den Untersuchungen zugrunde liegenden Daten die erforderliche Aktualität noch gegeben.

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

    Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Einer solchen Änderung müsste der Käufer zustimmen, da der Verkäufer die Teilungserklärung nach der Eintragung der Vormerkung nicht mehr durch einseitige Erklärung abändern könne (BayObLG, NJW-RR 1993, 1362).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, B.v. 24.6.1993 - 2 Z BR 56/93, NJW-RR 1993, 1362-1363) zu keiner anderen Beurteilung, da hier durch die einseitige Änderung auch der Gemeinschaftsordnung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit - also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll - als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG, B.v, 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 249 - 263; BVerfG, B.v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174/198; BVerfG, B.v. 23.9.1992 - 1 BvL 15/85 und 1 BvL 36/87, BVerfGE 87, 114/128; BVerfG, B. v. 22.11.1994 - 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294/308).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Ein Wohnungseigentümer kann eine in seinem Eigentum stehende Einheit ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auch nachträglich aufteilen (BGH, U.v. 27.3.2012 - V ZR 2011/11 und BGH, B.v. 24.11.1978 - V ZB 2/78, BGHZ 73, 150-156).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, B.v. 30.11.1988, a. a. O., S. 192; BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201 ff.).
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087
    Ebenso wie das Ermessen des Gesetzgebers beim Erlass inhalts- und schrankenbestimmender eigentumsrechtlicher Regelungen durch das Gebot gerechter Abwägung begrenzt ist, gilt dies auch, soweit beim Vollzug dieser Normen aufgrund der oben genannten Ausgleichsregelungen Spielräume bestehen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 54; B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - juris Rn. 32).
  • KG, 27.06.1989 - 1 W 2309/89

    Vereinigung; Zusammenlegung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentumsrechte;

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerwG, 27.09.1995 - 4 C 12.94

    Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgemeinden erschwert

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung des Geldausgleichs für teure

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2011 - 2 S 79.10

    Baugenehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Aus der Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheids folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Fristverlängerung nicht eingetreten ist (so bereits VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 19 K 33/20 -, Rn. 34 m.w.N.; s. auch VG München, Urteile vom 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3090 -, - M 8 K 14.3088 -, - M 8 K 14.3084 - und - M 8 K 14.3087 -, alle bei juris; VG Köln, Beschluss vom 30. März 2014 - 2 K 5848/14 -, juris Rn. 1; ähnlich offenbar Reidt, in: Bracher/ders./Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 870 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 89 m.w.N. zu § 42a VwVfG; a.A. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 7/2016, § 22 Rn. 41 m.w.N.).
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