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   VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851   

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VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851 (https://dejure.org/2011,66639)
VG München, Entscheidung vom 10.05.2011 - M 16 K 10.5851 (https://dejure.org/2011,66639)
VG München, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - M 16 K 10.5851 (https://dejure.org/2011,66639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Auskunftspflicht gegenüber Handwerkskammer nach bereits erteilter Auskunft;Vorbeugende Unterlassungsklage gegen künftige Auskunftsbegehren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 49.09

    Bindungswirkung; Auskunftspflicht; Handwerksrolle; Gewerbetreibender;

    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist daher davon auszugehen, dass sobald auch nur eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben ist, eine Auskunftspflicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht besteht (vgl. auch zur nachfolgenden Argumentation BVerwG v. 15.12.2010, Az. 8 C 49/09; s. auch BVerfG v. 15.3.2007, Az. 1 BvR 2138/05).

    Ziel war, die Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer auf das erforderliche Maß zu beschränken und insbesondere mit einem Verwertungsverbot für "Zufallserkenntnisse" zu verbinden (vgl. BTDrucks 15/1206 S. 32 und näher hierzu BVerwG v. 15.12.2010, a.a.O.).

    Dagegen spricht schon, dass es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 2 HwO von der Systematik her um ein gesetzliches Verbot handelt, das die Verwertung von "Zufallserkenntnissen" unterbinden soll (BVerwG v. 15.12.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - für den Kläger zu spät käme und/oder für diesen mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG v. 26.9.1969, Az. VII C 65/68, BVerwGE 34, 69; BayVGH v. 28.4.1992, Az. 21 CE 92/949, BayVBl. 1992, 439; Eyermann, a.a.O.).
  • BVerwG, 11.01.1963 - VII B 9.62
    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Ein solches Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich eine Maßnahme, die den Erlass eines Verwaltungsaktes gegebenenfalls vorbereitet (BayVGH v. 31.8.1962, Az. 53 VI 61, BayVBl. 1963, 123; BVerwG v. 11.1.1963, Az. VII B 9/62, juris ).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05

    Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei

    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist daher davon auszugehen, dass sobald auch nur eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben ist, eine Auskunftspflicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht besteht (vgl. auch zur nachfolgenden Argumentation BVerwG v. 15.12.2010, Az. 8 C 49/09; s. auch BVerfG v. 15.3.2007, Az. 1 BvR 2138/05).
  • Drs-Bund, 15.08.2003 - BT-Drs 15/1481
    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Die Handwerkskammer ist grundsätzlich keine Behörde, sondern nur dann und insoweit, wie ihr eine bestimmte staatliche Aufgabe übertragen worden ist und sie in dieser Funktion tätig wird (BTDrucks 15/1481 S. 23).
  • Drs-Bund, 06.10.1950 - BT-Drs I/1428
    Auszug aus VG München, 10.05.2011 - M 16 K 10.5851
    Diesem Zweckverständnis steht schon die Aufgabe der Handwerkskammern entgegen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der handwerklichen Selbstverwaltung die Interessen ihrer Mitglieder und das Gesamtinteresse des Handwerks wahrzunehmen haben (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Handwerksordnung vom 6. Oktober 1950, Begründung B, Abschnitt V, BTDrucks 1/1428 S. 21; § 91 HwO).
  • VG München, 10.05.2011 - M 16 K 11.690

    Letzte Behördenentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Damit mag die Klägerin ihre Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten in einer Weise erfüllt haben, die dazu führte, dass von da an keine Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten mehr bestand (vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom gleichen Tag im Verfahren M 16 K 10.5851, mit dem sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 8 C 49/09, angeschlossen hat).
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