Rechtsprechung
   VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799, M 24 K 09.3650, M 24 K 09.1894, M 24 K 09.4347   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,70692
VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799, M 24 K 09.3650, M 24 K 09.1894, M 24 K 09.4347 (https://dejure.org/2010,70692)
VG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - M 24 K 09.1799, M 24 K 09.3650, M 24 K 09.1894, M 24 K 09.4347 (https://dejure.org/2010,70692)
VG München, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - M 24 K 09.1799, M 24 K 09.3650, M 24 K 09.1894, M 24 K 09.4347 (https://dejure.org/2010,70692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,70692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Dagegen geht der Schutz der zur Aussageverweigerung Berechtigten in den anderen Prozessordnungen nicht derart weit (BSG, Urt. v. 21.10.1998, NJW 1999, 1573; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2007, 24 K 5056/06, juris RdNr. 26 f.).

    Allerdings hat das Gericht den geringeren Beweiswert des sachferneren Beweismittels sorgfältig zu prüfen und Überlegungen hierzu anzustellen (BSG, Urt. v. 21.10.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Nur unter engen Voraussetzungen kann auch ein vorsätzlich begangene Straftat ausnahmsweise als nur geringfügiger Rechtsverstoß bewertet werden, etwa wenn das strafrechtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde (so zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, InfAuslR 1997, 63 f.).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 13.4.2010, 1 C 10.09, Pressemitteilung) ist "wie bei der Ausweisung auch bei Rücknahme eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen".
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 13 S 2372/08

    Zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis gemäß § 52 Abs 1

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Für diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 15.7.2009, 13 S 2372/08, juris RdNr. 42) in einem obiter dictum angedeutet, hier sei ausnahmsweise maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Auslaufens des letzten Aufenthaltsrechts; denn danach eintretende Umstände hätten für den allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz und beträfen vielmehr nur eine etwaige Verlängerung.
  • BGH, 10.12.2002 - VI ZR 378/01

    Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Im Bereich des Zivilrechts ist anerkannt, dass die im Strafverfahren gemachte Aussage eines im Zivilprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nur dann einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn dieser Zeuge im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (BGH, Urt. v. 10.12.2002, NJW 2003, 1123).
  • VG Düsseldorf, 26.04.2007 - 24 K 5056/06

    Anforderungen an das Vorliegen des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    Dagegen geht der Schutz der zur Aussageverweigerung Berechtigten in den anderen Prozessordnungen nicht derart weit (BSG, Urt. v. 21.10.1998, NJW 1999, 1573; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2007, 24 K 5056/06, juris RdNr. 26 f.).
  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 16a D 07.1304

    Behördliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; objektive

    Auszug aus VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.1799
    § 252 StPO ist nicht Ausdruck eines allgemein gültigen Rechtsgedankens; die Entscheidung des Zeugen, nunmehr vor dem Verwaltungsgericht von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, bleibt nach wie vor geschützt, wenn auch Erklärungen, die er früher nach freiem Willensentschluss gegeben hat, nunmehr zu Lasten oder zu Gunsten dritter Personen herangezogen werden (BayVGH, Urt. v. 3.2.2009, 16 a D 07.1304 zum Disziplinarverfahren).
  • VG München, 10.06.2010 - M 24 K 09.4347

    Rücknahme; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; eheliche Lebensgemeinschaft; falsche

    Mit Klageschrift vom 17. April 2009 beantragten die Bevollmächtigten im VerfahrenM 24 K 09.1799,.

    Mit Telefax vom 27. April 2009 erhoben die Bevollmächtigten im Namen der Klägerin zu 2) Klage (M 24 K 09.1894), und beantragten,.

    Mit Schriftsatz vom 13. August 2009 erhoben die Bevollmächtigten weitere Klage (M 24 K 09.3650).

    Am 22. September 2009 beantragte die Beklagte im Verfahren M 24 K 09.3650,.

    Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 begründeten die Bevollmächtigten ihre Klage im Verfahren M 24 K 09.1799 unter Benennung von Zeugen dahingehend, dass die Eheleute eine ganz normale eheliche Lebensgemeinschaft von Juli 2006 bis August 2008 in der ehelichen Wohnung ...-straße 4 geführt hätten.

    Mit Beschlüssen vom 27. Juli (M 24 K 09.1894 und 1799), vom 17. August (M 24 K 09.3650) sowie vom 18. September 2009 (M 24 K 09.4347) wurden die Streitsachen auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

    Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 übersandte die Beklagte im Verfahren M 24 K 09.1799 die inzwischen angefallenen Aktenteile der Ausländerakte, darunter das Protokoll über die Vernehmung von Frau G. als Beschuldigte vom 25. Januar 2010.

    Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom ... März 2009 (M 24 K 09.1799) ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

    Daher steht ihm keine über den 28. Juni 2009 hinaus verlängerte Aufenthaltserlaubnis (M 24 K 09.3650) zu.

    Daher bleiben auch ihre Klagen (M 24 K 09.1894 und M 24 K 09.4347) ohne Erfolg.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht