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   VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101   

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https://dejure.org/2009,71774
VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101 (https://dejure.org/2009,71774)
VG München, Entscheidung vom 10.12.2009 - M 15 K 08.101 (https://dejure.org/2009,71774)
VG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - M 15 K 08.101 (https://dejure.org/2009,71774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewährung von Erholungshilfe für Urlaubsreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.06.1995 - 5 C 15.93

    Wertfestsetzung

    Auszug aus VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101
    46 Schädigungsbedingt ist ein Erholungsbedarf nach § 27b BVG nur dann, wenn die Notwendigkeit der konkreten Erholungsmaßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 S.1 OEG zurückzuführen ist, andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwGE 99, 45).

    Dessen Feststellungen sind aber wegen der Bestandskraft der genannten Bescheide bindend (BVerwGE 99, 45), so dass der medizinische Dienst hiervon nicht abweichen hätte dürfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1973 - VIII A 701/72
    Auszug aus VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101
    Etwas anderes gilt nur, wenn die rechtzeitige Bedarfsdeckung am säumigen Verhalten der Behörde (BVerwG, a.a.O.) oder am Ausschöpfen des Rechtsweges (OVG NRW, Urteil v. 9. April 1973, Az. VIII A 701/72 ) gescheitert ist.
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101
    Demnach kann im Rahmen des Fürsorgerechts grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit und keine Schadloshaltung durch Erstattung tatsächlich aufgewendeter Ausgaben oder eingegangener Schulden verlangt werden, da dies dem Zweck des Fürsorgerechts, akute Notlagen zu überwinden, zuwiderliefe (grundlegend BVerwGE 26, 217).
  • BVerwG, 11.05.1956 - V C 24.54

    Rechtsanspruch auf Erziehungsbeihilfe nach Bundesversorgungsgesetz

    Auszug aus VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101
    Die bloße Unwahrscheinlichkeit der Verursachung reicht zur Widerlegung der Vermutung noch nicht aus (BVerwGE 3, 288 zum inhaltsgleichen § 22 RGr.).
  • VG Augsburg, 22.11.2005 - Au 3 K 05.204
    Auszug aus VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101
    Für die Anwendung ist jedoch zu prüfen, ob die Leistungsgewährung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Aufgabe der Kriegsopferfürsorge sowie des spezifischen Zwecks der jeweiligen Hilfe gerechtfertigt ist (vgl. VG Augsburg, v. 22.11.2005, Az. Au 3 K 05.204 ).
  • VG Bayreuth, 25.04.2017 - B 5 K 14.769

    Kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation für eine Ausbildung

    Gemessen daran, wäre die medizinische Kausalität vorliegend nur dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Umschulung zum physikalisch-technischen Assistenten allein auf die gesundheitlichen Folgen der o.g. Wehrdienstbeschädigung, also auf die "Innenseitig betonte Gelenkknorpel- und Meniskusschäden des linken Kniegelenks bei vorbestehendem vorderem Kreuzbandschaden; Instabilität und Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks" zurückzuführen ist und andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen fehlen bzw. doch nur von so geringem Gewicht sind, dass sie außer Betracht bleiben können (so: VG Würzburg, U.v. 21.11.2013 - W 3 K 12.342 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 10.12.2009 - M 15 K 08.101 - juris Rn. 46).
  • VG Würzburg, 21.11.2013 - W 3 K 12.342

    Opferentschädigung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ausbildung zur

    Anders gewendet: Der Bedarf für die Ausbildung zur Heilpraktikerin ist durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt, wenn diese wenigstens annähernd gleiche Bedingung hierfür sind und daher eine versorgungsrechtlich relevante Ursache darstellen (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 10.12.2009 - M 15 K 08.101 - juris Rn. 46 für einen Erholungsbedarf nach § 27 b BVG).
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