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   VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430   

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VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430 (https://dejure.org/2015,10854)
VG München, Entscheidung vom 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430 (https://dejure.org/2015,10854)
VG München, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - M 8 SN 14.4430 (https://dejure.org/2015,10854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Flüchtlingsunterkunft; vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet; Rücksichtnahmegebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der Lage eines Grundstücks in einem Überschwemmungsgebiet

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Flüchtlingsunterkunft im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 14 AS 11.2305

    Eilverfahren; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Bestimmtheit der

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).

    Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67, BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67, BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

    Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

    3.2.2 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze sind der Umfang der mit dem Vorhaben genehmigten Nutzungen und deren Störpotential zu ermitteln, ferner ist das Maß der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers zu beurteilen und ist schließlich die Baugenehmigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr getroffenen Regelungen für die Gewährung des gebotenen Schutzniveaus ausreichen (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 32).

    In den Fällen des Aufeinandertreffens von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit hat sich aber in der Rechtsanwendung die "Bildung einer Art von Mittelwert" etabliert (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 11.02.2003 - 7 B 88.02

    Anlagentyp; Bolzplatz für Kinder; Einzelfallwürdigung; Lärmimmissionen;

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Nicht erfasst werden regelmäßig kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 3 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass "Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst" werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32).

    Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637
    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Möglichkeit, etwaige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen zu verhindern, ein im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO taugliches Abwägungskriterium dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

    Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

    Bei Lärmschutzkonflikten gilt dies insbesondere dann, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass etwaigen Überschreitungen von Immissionsrichtwerten der TA Lärm durch nachträgliche Lärmschutzauflagen begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass "Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst" werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32).

    Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschätzung des Verordnungsgebers bei Erlass der 18. BImSchV, dass "Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst" werden, ausdrücklich hervorgehoben (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 5 a.E. unter Hinweis auf BR-Drs. 17/91 S. 38; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - juris Rn. 25; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 32).

    Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Ballspielplatz steht aber ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen (BVerwG, B. v. 11.2.2003 - 7 B 88/02, NVwZ 2003, 751 - juris Rn. 6.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08, NVwZ 2011, 574 - juris Rn. 24; VGH Ba-Wü, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 2 CS 09.1977

    Parkliftanlage; TA Lärm; Nachbar; unbegründete Beschwerde

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Insbesondere bei Immissionsschutzkonflikten ist anerkannt, dass Rechte des Antragstellers nicht schon dadurch verletzt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die TA Lärm nicht angewendet hat, da die bloße Nichtanwendung noch nichts über das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung aussagt, wie sie aber eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 3).

    Sollten sich tatsächlich beim Betrieb einer Anlage unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).

    Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) enthält konkrete normative Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung, die zur Konkretisierung der nachbarlichen Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 21) und die grundsätzlich auch bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden können.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    3.2.1 Gegen ein im Außenbereich liegendes Vorhaben kommt Nachbarschutz gegenüber Lärmeinwirkungen nach den Grundsätzen des einfachgesetzlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. BauGB im Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris Rn. 28).

    Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 a. a. O. - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 15.11.2011 a. a. O. - juris Rn. 29) ), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 22 m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    2.1 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

    Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Auszug aus VG München, 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430
    Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde aber sowohl für den unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB als auch für den Außenbereich i. S. von § 35 BauGB entschieden, dass bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.).

    Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB kann danach der klagende Nachbar negative Auswirkungen auf sein Grundstück als Beeinträchtigung des Belangs der Gefährdung des Hochwasserschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) geltend machen, da die Vorschrift auch die Rechte von Grundstückseigentümern, die von einer Veränderung des Hochwasserabflusses in erheblichem Umfang negativ betroffen sind, schützt (BayVGH, B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 28 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984, NVwZ-RR 1998, 358; B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 14 AS 11.2328

    Eilverfahren; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Bestimmtheit der

  • VGH Bayern, 21.04.2004 - 20 B 02.2396
  • VG München, 24.03.2014 - M 8 K 13.1768

    Vorbescheid Wohnbebauung und Kindertagesstätten

  • VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.670
  • VGH Bayern, 23.01.2008 - 15 ZB 06.3019

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Nachbarklage gegen die Errichtung einer

  • VG München, 26.07.2011 - M 1 K 11.2366

    Rücksichtnahmegebot; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kinderhort

  • VGH Bayern, 02.09.2011 - 2 CS 11.1418

    Beschwerde; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Drittschutz;

  • VGH Bayern, 17.06.1994 - 20 CS 94.1555
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

  • VGH Bayern, 18.07.2002 - 1 B 98.2945

    Anforderungen an Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte bei Überschreiten der

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 39.67

    Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann - Zulassungsschranke oder

  • VGH Bayern, 02.05.2003 - 25 CS 03.32
  • VGH Bayern, 24.01.2001 - 1 ZS 00.3650
  • VGH Bayern, 13.09.2012 - 2 B 12.109

    Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München darf bis

  • VGH Bayern, 30.04.1997 - 27 ZS 97.984
  • VGH Bayern, 04.06.2003 - 22 CS 03.1109

    Materielle Präklusion bei unsubstantiierten Einwendungen im

  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96

    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender

  • VG München, 07.12.2015 - M 8 SN 15.3886

    Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich aufgrund der Größe des Vorhabengrundstücks - wie die Kammer im Beschluss vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430) festgestellt habe - nach § 35 BauGB.

    Aufgrund der bereits geschilderten Umstände seien Mischgebietswerte als "Mittelwert" sachgerecht, wofür auch auf die Ausführungen zur Mittelwertbildung im Beschluss der erkennenden Kammer vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430) verwiesen wurde.

    Die erkennende Kammer hat bereits im Beschluss vom 11. Februar 2015 (M 8 SN 14.4430 - juris) festgestellt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bei summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Lagepläne und Luftbilder nach § 35 BauGB beurteilt, da das Vorhabengrundstück zwar östlich an ein mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) und ein mit einem eingeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebautes Grundstück (FlNr. ...) angrenzt, diese Bebauung aber angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks von etwa 13.500 m² nicht geeignet ist, dieses derart zu prägen, dass noch von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden könnte.

  • VG Hamburg, 27.11.2015 - 9 E 4484/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine

    Soweit ein Vorhaben die Hochwassersituation derart verändert, dass ein Nachbar unzumutbar beeinträchtigt wird, kann sich dieser Nachbar dagegen unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot wehren (so auch: OVG Koblenz, Urt. v. 2.3.2010, 1 A 10176/09, juris, Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 16.9.2009, 15 CS 09.1924, juris, Rn. 12; Urt. v. 14.2.2005, 26 B 03.2579, Rn. 21; VG München, Beschl. v. 11.2.2015, M 8 SN 14.4430, juris, Rn. 52 ff.; Faßbender/Gläß, NVwZ 2011, 1094, 1097; zu § 68 WHG: OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.5.2015, 2 M 33/15, juris, Rn. 14).
  • VG Hannover, 07.09.2023 - 12 A 4507/20

    Abstand; Abstandsflächen; Angleichung; Anspruch auf Einschreiten; Aufschüttung;

    Ein Nachbar kann grundsätzlich im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen, dass eine bauliche Anlage negative Auswirkungen auf sein Grundstück in Form von Veränderungen des Hochwasserabflusses habe (vgl. VG München, Beschl. vom 11.02.2015 - M 8 SN 14.4430 -, juris, und Urt. vom 23.07.2014 - M 9 K 12.4357 -, juris; VG Augsburg, Urt. vom 04.06.2013 - Au 3 K 12.1026 -, juris).
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