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   VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467   

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VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467 (https://dejure.org/2021,7981)
VG München, Entscheidung vom 11.03.2021 - M 12 K 20.2467 (https://dejure.org/2021,7981)
VG München, Entscheidung vom 11. März 2021 - M 12 K 20.2467 (https://dejure.org/2021,7981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BestG Art. 14; BestG Art. 15; BestV § 15; BestV § 1; AGBGB Art. 71; BGB § 242
    Erfolglose Klage gegen Verpflichtung zur Erstattung von Bestattungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815

    Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zur Erstattung der Beerdigungskosten

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die daran anknüpfende Kostenerstattungspflicht greift unabhängig davon, ob die Angehörigen auch Erben des Verstorbenen sind bzw. die Erbschaft zwischenzeitlich bereits ausgeschlagen haben (privatrechtliche Erbenhaftung) oder ob sie gegenüber dem Verstorbenen aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnis privatrechtlich nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet gewesen sind (BayVGH, B.v.9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 sowie B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029).

    Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkung der Bestattungspflicht in Fällen vorzusehen, in denen die familiären Verhältnisse gestört waren, besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris).

    Lediglich bei - in der Regel abgeurteilten - schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, bei denen es dem Angehörigen nicht einmal zugemutet werden kann, zunächst zur Übernahme der Kosten verpflichtet zu werden (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1. 2013 - 4 ZB 12.2374; HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11), kann bereits auf Ebene des Bestattungsrechts über das der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausnahmsweise von einer Verpflichtung abgesehen werden.

    Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815).

    Wie bereits ausgeführt, sind solche außergewöhnlichen Umstände zu bejahen bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die in der Regel zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben müssen (HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374).

  • VGH Bayern, 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374

    Bestattungskosten; unbillige Härte

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1, 15 BestV ist dabei der Gedanke, dass die in diesen Vorschriften genannten Angehörigen eines Verstorbenen diesem - ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander - allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher stehen als die Allgemeinheit (BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7).

    Lediglich bei - in der Regel abgeurteilten - schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, bei denen es dem Angehörigen nicht einmal zugemutet werden kann, zunächst zur Übernahme der Kosten verpflichtet zu werden (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1. 2013 - 4 ZB 12.2374; HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11), kann bereits auf Ebene des Bestattungsrechts über das der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausnahmsweise von einer Verpflichtung abgesehen werden.

    Wie bereits ausgeführt, sind solche außergewöhnlichen Umstände zu bejahen bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die in der Regel zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben müssen (HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374).

    Allein die Tatsache, dass der Verstorbene dem Kläger unbekannt ist, keinen Kontakt zu diesem gesucht hat (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 19.12.2011 - 4 C 11.2581), und seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger oftmals verletzt hat (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374) rechtfertigt - anders als die Verübung schwerer Straftaten - nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände, um bereits auf Ebene des Bestattungsrechts von einer Verpflichtung des Klägers abzusehen.

  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Lediglich bei - in der Regel abgeurteilten - schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, bei denen es dem Angehörigen nicht einmal zugemutet werden kann, zunächst zur Übernahme der Kosten verpflichtet zu werden (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1. 2013 - 4 ZB 12.2374; HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11), kann bereits auf Ebene des Bestattungsrechts über das der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausnahmsweise von einer Verpflichtung abgesehen werden.

    Wie bereits ausgeführt, sind solche außergewöhnlichen Umstände zu bejahen bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die in der Regel zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben müssen (HessVGH, U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH BadenWürttemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06).
  • BVerwG, 16.04.2002 - 4 B 8.02

    Verwirkung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    (1) Die Verwirkung eines Rechts aus Gründen des Vertrauensschutzes setzt das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung (sog. zeitliches Moment) sowie das Vorliegen besonderer Umstände (sog. Umstandsmoment) voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, 16.04.2002 - 4 B 8.02).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2001 - 1 S 974/01

    Auswahl der Bestattungsform im pflichtgemäßen Ermessen der Ortspolizeibehörde

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH BadenWürttemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06).
  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 4 ZB 15.1029

    Heranziehung zu Bestattungskosten; Bestattungspflicht kraft Gesetzes; Rangfolge

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die daran anknüpfende Kostenerstattungspflicht greift unabhängig davon, ob die Angehörigen auch Erben des Verstorbenen sind bzw. die Erbschaft zwischenzeitlich bereits ausgeschlagen haben (privatrechtliche Erbenhaftung) oder ob sie gegenüber dem Verstorbenen aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnis privatrechtlich nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet gewesen sind (BayVGH, B.v.9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 sowie B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029).
  • VG München, 30.09.2004 - M 10 K 04.2800
    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467
    Derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 19.8.1994 - 1 B 149/94 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 4 C 11.2581

    Prozesskostenhilfe; Bestattungspflicht; Kostenersatz

  • VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441

    Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, Ersatzvornahme der Bestattung,

    Hinzu kommt, ohne dass es jedoch nach dem Vorstehenden entscheidend darauf ankommen würde, dass der Verstorbene für die Verletzung von Unterhaltspflichten wohl auch nicht verurteilt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt VG München, U.v. 11.3.2021 - M 12 K 20.2467 - juris Rn. 57ff.).
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