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   VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473   

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VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473 (https://dejure.org/2006,17293)
VG München, Entscheidung vom 11.05.2006 - M 22 S 06.1473 (https://dejure.org/2006,17293)
VG München, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - M 22 S 06.1473 (https://dejure.org/2006,17293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) verstößt § 284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 ( GewArch 2004, 30 - ...) vorgenommenen Auslegung.

    Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

    Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 ( GewArch 2005, 246 ) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.

    Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürften.

    Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürften.

    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    Nach Maßgabe der Gründe des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), an die das Gericht gebunden ist ( § 31 BVerfGG ), dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (aaO. Rn 158), wenn bereits in der bis Ende 2007 dauernden Übergangszeit damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, und diese nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt wird (aaO. Rn 160).

    Die Feststellung im Urteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 159), wonach in der Übergangszeit die Strafgerichte zu entscheiden haben, ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Straftatbestand des § 284 StGB als solchen, sondern auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB , für die neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss.

    Auch das BVerfG hat seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese von den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung von Sportwetten als Glücksspiel zugrundegelegt (aaO. Rn 90 f., 116) und ist von deren Glücksspielcharakter ausgegangen (vgl. aaO. Rn. 98 ff.).

    3.2.6 § 284 StGB verstößt nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit.

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) nicht etwa § 284 Abs. 1 StGB für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, sondern im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen ist (vgl. aaO. Rn 119 und 129).

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese hinsichtlich der in Bayern bestehenden Rechtslage durch die Instanzgerichte vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des § 284 StGB seinem Urteil zugrunde gelegt (aaO. Rn 90 f., 119, 129) und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen genannten Entscheidungen im Hinblick darauf, dass das geltende Recht bis zu einer im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG stehenden Neuregelung des Staatsmonopols durch den Gesetzgeber mit den von ihm gemachten Maßgaben weiter anzuwenden ist, nicht aufgehoben (aaO. Rn 161).

    Dieser Eingriff ist jedoch unter Beachtung der vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 157, 160) aufgestellten Vorgaben nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 EG gerechtfertigt.

    Dies ist durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), die auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zum Gegenstand hatte (aaO. Rn 21), mit verbindlicher Wirkung ( § 31 BVerfGG ) für alle innerstaatlichen Behörden und Gerichte geklärt.

    Auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) gezogenen Parallele bei Beachtung der von ihm aufgestellten Maßgaben aufgrund der unter 3.2.6 angeführten Gründe für das Verbot der ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gerechtfertigt.

    Abgesehen davon wurde diesen Vorgaben jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlichen Erkenntnisse Rechnung getragen, die den unter 3.2.6 genannten, vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 98 ff.) für die Rechtfertigung des Staatsmonopols angeführten Gründen zugrunde liegen und die der Gesetzgeber zum Anlass nehmen darf, auch die Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter aus dem EU-Ausland zu verbieten.

    Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) beantworten - sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre.

    Da das Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG , § 31 BVerfGG an das geltende Recht, wie es seine Auslegung in den Gründen der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) erfahren hat, gebunden ist und keine Verwerfungskompetenz besitzt und nach dem Ausgeführten auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt, kommt eine Nichtanwendung von § 284 StGB im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht.

    3.2.8 Der Freistaat Bayern hat inzwischen mit der Umsetzung der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. 157) als Voraussetzung für die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geforderten Vorgaben zur unverzüglichen Herstellung eines Mindestmaß? an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols begonnen und Maßnahmen ergriffen, um das bestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (aaO. Rn 160).

    Die angegriffenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG), sondern die zulässige (BVerfG v. 28.3.2006 aaO. Rn 158) sowie insoweit einzig geeignete Möglichkeit, die nach geltendem Recht nach wie vor verbotene Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an einen Veranstalter, der keine in Bayern wirksame behördliche Erlaubnis hat, wirksam zu unterbinden (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.).

    Soweit das VG Hamburg mit Beschluss des Einzelrichters vom 21.4.2006 (Az. 16 E 885/06 ) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG v. 27.04.2005 (aaO.) damit begründet hat, dass es wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl bedürfe, hat es ersichtlich die im Senatsurteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 158) zum Ausdruck gekommene gegenteilige Ansicht unberücksichtigt gelassen.

    Das BVerfG hat im Urteil vom 28.3.2006 (aaO.) dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2007 eingeräumt, um seine Vorgaben entweder durch die kontrollierte Zulassung privater Sportwettanbieter oder durch die konsequente Anpassung des staatlichen Wettmonopols an den Zielen der Bekämpfung der Wettleidenschaft zu erfüllen, und gerade auch für diese Übergangszeit die Unterbindung der privaten ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten als zulässig erachtet (aaO. Rn 157 i.V.m. Rn 158).

    Aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG v. 28.3.2006 (aaO. Rn 157 f.) ergibt sich, dass das BVerfG die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Untersagungsverfügungen der Sicherheitsbehörden unter Berufung auf die Unterbindung eines verbotenen und strafbewehrten Verhaltens als möglich und zulässig ansieht, da andernfalls eine wirksame Unterbindung dieser illegalen Tätigkeit während der Übergangszeit faktisch gar nicht möglich wäre, so dass es auf das Vorliegen über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl nicht ankommt.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) verstößt § 284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 ( GewArch 2004, 30 - ...) vorgenommenen Auslegung.

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen ( EuGH v. 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - ...; v. 26.11.2003 GewArch 2004, 30 - ...).

    Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutz von Art. 43 und 49 EG (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...), so dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift.

    Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaates, inwieweit auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...).

    Ein Mitgliedstaat, der Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntert, kann sich insoweit nicht auf den Schutz der öffentlichen Sozialordnung berufen (EuGH v. 6.11.2003 aaO. - ...).

    Darin hat das BVerfG sich zwar hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für nicht zuständig erklärt (aaO. Rn 77), in der Sache jedoch ausdrücklich ausgeführt (aaO. Rn 144), dass die von ihm aufgestellten Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH in der Entscheidung vom 6.11.2003 (aaO. - ...) zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen.

    Insoweit unterscheidet sich die in Bayern geltende Rechtslage auch entscheidungserheblich von der der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2003 (aaO. - ...) zugrunde liegenden italienischen Rechtslage (BayObLG v. 26.11.2003 aaO.).

    Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) beantworten - sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre.

    Darüber hinaus könnte auch eine Vorlage an den EuGH dem nationalen Gericht nicht die Prüfung ersparen, ob die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt sind, vielmehr hat es diese - hier zu bejahende - Frage nach Maßgabe des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) selbst zu entscheiden.

    Da nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG (aaO. Rn 144) das auf § 284 StGB beruhende Verbot nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten den Vorgaben des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) an die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entspricht, kann gegen die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit Erfolg ein auf Art. 10 EG gestützter Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingewandt werden, der zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingen würde.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen ( EuGH v. 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - ...; v. 26.11.2003 GewArch 2004, 30 - ...).

    Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutz von Art. 43 und 49 EG (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...), so dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift.

    Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaates, inwieweit auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...).

    Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) beantworten - sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre.

    Darüber hinaus könnte auch eine Vorlage an den EuGH dem nationalen Gericht nicht die Prüfung ersparen, ob die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt sind, vielmehr hat es diese - hier zu bejahende - Frage nach Maßgabe des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) selbst zu entscheiden.

    Da nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG (aaO. Rn 144) das auf § 284 StGB beruhende Verbot nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten den Vorgaben des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - ... und v. 6.11.2003 aaO. - ...) an die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entspricht, kann gegen die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit Erfolg ein auf Art. 10 EG gestützter Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingewandt werden, der zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingen würde.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    § 284 Abs. 1 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Private als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden können, sondern verbietet - als repressive Verbotsnorm - die Veranstaltung von Glücksspielen, sofern die Veranstaltung nicht behördlich erlaubt ist (BayVGH v. 20.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).

    Im Hinblick auf die den §§ 284 ff StGB zugrunde liegende Einschätzung von Glücksspielen als grundsätzlich unerwünscht und schädlich (wegen der Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und wegen der Eignung des Glücksspiels, Kriminalität, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, zu fördern, vgl. BVerwG v. 28.3.2001 aaO.) ist § 284 Abs. 1 StGB nicht als akzessorische Ahndungsvorschrift für das öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ohne die erforderliche verwaltungsrechtliche Genehmigung, sondern als selbständige bundesrechtliche Verbotsnorm für das grundsätzlich unerwünschte und daher unerlaubte öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ausgestaltet, das lediglich ausnahmsweise im Einzelfall gestattet werden kann.

    In Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung nach Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht insoweit den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu (so ausdrücklich BVerwG v. 28.3.2001 aaO. und BVerfG aaO. Rn 96).

    Dies gilt nicht nur, wenn das jeweilige Landesrecht ein Erlaubnisverfahren vorsieht (vgl. BVerfG v. 27.5.2005 Az. 1 BvR 789/05 ), sondern auch dann, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (BayVGH v. 30.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

    Unabhängig hiervon könnte sich der Antragsteller auf eine der Firma ...... International Ltd. von den maltesischen Behörden erteilte Erlaubnis nicht berufen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO. und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ).

    Der Antragsteller fördert durch das Vermitteln der von der Firma ...... International Ltd., Malta angebotenen Sportwetten die strafbare Handlung des ausländischen Sportwettveranstalters und leistet somit Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; VGH Bad.-Württ. v. 20.6.2003 GewArch 2004, 161 und jeweils v. 12.1.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

    Die angegriffenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG), sondern die zulässige (BVerfG v. 28.3.2006 aaO. Rn 158) sowie insoweit einzig geeignete Möglichkeit, die nach geltendem Recht nach wie vor verbotene Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an einen Veranstalter, der keine in Bayern wirksame behördliche Erlaubnis hat, wirksam zu unterbinden (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Diese gilt nicht in Deutschland ( OVG NRW jeweils vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und 164 sowie v. 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

    Auch eine spezielle Regelung für den Bereich des Glücksspiels oder der Veranstaltung von Sportwetten existiert nicht (Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

    Der Antragsteller fördert durch das Vermitteln der von der Firma ...... International Ltd., Malta angebotenen Sportwetten die strafbare Handlung des ausländischen Sportwettveranstalters und leistet somit Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; VGH Bad.-Württ. v. 20.6.2003 GewArch 2004, 161 und jeweils v. 12.1.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

    Ob die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit daneben auch noch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (so HessVGH v. 27.10.2004 aaO.) bzw. den Tatbestand des mittäterschaftlichen ( §§ 284 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ) Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels erfüllt (vgl. VG Bayreuth v. 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 ), kann daher im Ergebnis offen bleiben.

  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

    Dies gilt nicht nur, wenn das jeweilige Landesrecht ein Erlaubnisverfahren vorsieht (vgl. BVerfG v. 27.5.2005 Az. 1 BvR 789/05 ), sondern auch dann, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (BayVGH v. 30.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 6 S 1288/04

    Untersagung der Veranstaltung privater Oddset-Wetten

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Der Antragsteller fördert durch das Vermitteln der von der Firma ...... International Ltd., Malta angebotenen Sportwetten die strafbare Handlung des ausländischen Sportwettveranstalters und leistet somit Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; VGH Bad.-Württ. v. 20.6.2003 GewArch 2004, 161 und jeweils v. 12.1.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 91/05

    Sportwette, Glücksspiel, Oddset: Wette

    Auszug aus VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473
    Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

    3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (?...-Wetten?) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ).

    Diese gilt nicht in Deutschland ( OVG NRW jeweils vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und 164 sowie v. 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 24 CS 04.3570
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03

    Vereinbarkeit des staatlichen Vorbehalts zur Veranstaltung von Sportwetten mit

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2003 - 4 B 1897/03

    Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 24 CS 05.2177
  • VG Hamburg, 21.04.2006 - 16 E 885/06

    Private Sportwetten erlaubt / kein SpielVO-Verstoß

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2003 - 14 S 2649/02

    Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ohne eine

  • BGH, 05.02.2002 - KZR 3/01

    Kieler Modell der Frauen- und Jugendnachtfahrten nicht kartellrechtswidrig

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

  • VG Bayreuth, 27.04.2006 - B 1 S 06.283

    Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

  • VGH Bayern, 21.12.2004 - 24 CS 04.1101

    Sportwetten durch private Anbieter rechtswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - 4 B 1270/04
  • VGH Bayern, 04.01.2005 - 24 CS 04.1146
  • VG München, 07.06.2006 - M 16 K 04.6138

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

    Vielmehr dürfen Sportwetten im Freistaat Bayern grundsätzlich nur mit einer bayerischen Erlaubnis angeboten werden (so auch u.a. VG München vom 10.5.2006 Az. M 22 S 06.1513 und vom 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 ; VG Bayreuth vom 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 ; OLG Köln vom 21.4.2006 Az. 6 U 145/05 ; VG Gelsenkirchen vom 29.5.2006 Az. 7 L 701/06 ; OVG Magdeburg vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05 ; VG Münster vom 2.6.2006 Az. 9 L 379/06 ; OVG NRW vom 13.12.2002 Az. 4 B 1844/02 und Az. 4 B 2124/02 GewArch 2003, 162 und 164, OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; BayVGH vom 21.12.2004 Az. 24 Cs 04.1101 ; Nds. OVG vom 17.3.2005 Az. 11 ME 369/03 GewArch 2005, 282 (284); BGH vom 14.3.2002 Az. I ZR 279/99 NJW 2002, 2175 (2176); BGH vom 1.4.2004 Az. I ZR 317/01 NJW 2004, 2158 (2160); Hecker/Schmitt, Zur Strafbarkeit des privaten Anbietens von Sportwetten, ZfWG 2006, 59 (63)).

    Die Kammer sieht insoweit den weiten Veranstalterbegriff als zutreffend an (vgl. hierzu unter anderem VG München vom 3.3.2005 Az. M 22 S 04.5649 , vom 10.5.2006 Az. M 22 S 06.1513 und vom 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 m.w.N.; VG Ansbach vom 14.8.2003 Az. AN 5 K 03.00443 ; s.a. Hecker/Schmitt, a.a.O., S. 60ff).

    Die erkennende Kammer lehnt jedoch eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen aus Gemeinschaftsrecht ab (so auch die 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Az. M 22 S 06.1473 vom 11.5.2006 und Az. M 22 S 06.1513 vom 10.5.2006).

    Die erkennende Kammer schließt sich im übrigen der herrschenden Auffassung an, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiel handelt (vgl. VG München vom 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 m.w.N.; BayVGH vom 30.8.2000 Az. 22 B 00.1833 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 Az. 6 C 2/01 GewArch 2001, 334 ; HessVGH vom 27.10.2004 11 TG 2096/04 GewArch 2005, 17 mit umfangreichen Erwägungen und m.w.N.).

    Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Auffassung der 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10.5.2006 Az. M 22 S 06.1513 und 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 (so auch OLG Köln vom 21.4.2006 Az. 6 U 145/05 ; VG Bayreuth vom 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 , BGH vom 14.3.2002 Az. I ZR 279/99 NJW 2002, 2175 ; BGH vom 1.4.2004 I ZR 317/01 GewArch 2004, 336 (337); a.A. VG Minden vom 26.5.2006 Az. 3 L 241/06 ; Kretschmer, a.a.O. S. 56; Redeker/Sellner/Dahs & Widmaier, a.a.O.) an.

  • VG Würzburg, 21.06.2006 - W 5 S 06. 585

    Schließung eines Wettbüros wegen der Verletzung des staatlichen Wettmonopols;

    Im Übrigen geht das BVerfG offenbar auch von der Gültigkeit des § 284 StGB aus (vgl. BVerfG, a.a.O., Nr. 119, 129; dazu VG München, B.v. 11.05.2006 Az. M 22 S 06.1473).

    Die bereits angelaufenen und noch zu treffenden Maßnahmen tragen daher zur vom EuGH geforderten "Kohärenz" und "Systematik" der Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei und stellen gerade eine Europarechtskonformität der bestehenden Rechtslage her (so im Ergebnis auch VG Bayreuth, B.v. 27.04.2006 Az. B 1 S 06.283; VG München, B.v. 11.05.2006 Az. M 22 S 06.1473).

  • VG Würzburg, 22.06.2006 - W 5 S 06.572

    Verbot privater Sportwetten rechtmäßig

    Im Übrigen geht das BVerfG offenbar auch von der Gültigkeit des § 284 StGB aus (vgl. BVerfG, a.a.O., Nr. 119, 129; dazu VG München, B.v. 11.05.2006 Az. M 22 S 06.1473).

    Die bereits angelaufenen und noch zu treffenden Maßnahmen entsprechen daher der vom EuGH geforderten "Kohärenz" und "Systematik" der Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und stellen gerade eine Europarechtskonformität der bestehenden Rechtslage her (so im Ergebnis auch VG Bayreuth, B.v. 27.04.2006 Az. B 1 S 06.283; VG München, B.v. 11.05.2006 Az. M 22 S 06.1473).

  • VG Wiesbaden, 22.06.2006 - 5 G 809/06

    Sofortige Schließung eines Wettbüros in Wiesbaden vorläufig gestoppt

    Das BVerfG hat seine in diesem Beschluss geäußerte Rechtsansicht durch das Urteil vom 28.03.2006 im Verfahren 1 BvR 1054/01 nicht etwa stillschweigend aufgegeben (so aber VG München, Beschluss vom 11.05.2006 -Az.: M 22 S 06.1473), sondern allenfalls dahin präzisiert, dass die Frage, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, der Entscheidung der Strafgerichte unterliegt und damit auch von diesen eine Vorlage an den EuGH zu prüfen ist.
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