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   VG München, 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570   

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https://dejure.org/2019,40303
VG München, 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 (https://dejure.org/2019,40303)
VG München, Entscheidung vom 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 (https://dejure.org/2019,40303)
VG München, Entscheidung vom 11. November 2019 - M 11 SN 19.3570 (https://dejure.org/2019,40303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; WHG § 37, § 78
    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Anbau mit zwei Wohneinheiten

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Anbau mit zwei Wohneinheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG München, 21.06.2022 - M 11 SN 22.2434

    Nachbareilantrag, Neuerrichtung eines vierzügigen Gymnasiums mit 3-fach

    Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, nach der der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf, bedingt keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz, sondern ist eine Vorschrift des privaten Rechts, die unter Umständen einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründen kann (vgl. VG München, B.v. 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 - juris Rn. 35; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 37 WHG, Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Hannover, 12.03.2021 - 12 A 285/19

    Wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Parkplatzfläche in einem

    Auswirkungen können sich allenfalls im Hinblick auf den Wasserstand bzw. auf den Abfluss des Hochwassers ergeben (vgl. dazu VG München, Beschl. v. 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 -, juris Rn. 36).
  • VG München, 07.12.2020 - M 11 SN 20.5940

    Eilantrag des Nachbarn gegen Hinterlandbebauung

    1.6 Die Antragsteller haben schließlich keinen Anspruch darauf, dass das Nachbar grundstück wie ihr eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG München, B.v. 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570 - juris Rn. 31 m.w.N.) oder die Garagen/ Stellplätze in einer für sie schonenderen Art und Weise situiert werden.
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