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   VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679   

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VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679 (https://dejure.org/2013,44212)
VG München, Entscheidung vom 12.06.2013 - M 18 K 12.4679 (https://dejure.org/2013,44212)
VG München, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 (https://dejure.org/2013,44212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als ultima ratio; Vorrang nachträglicher Auflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 12 CS 12.2406

    Widerruf einer Tagespflegeerlaubnis bei Übergriffen durch zur Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2012 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2012 (M 18 S 12.4671) eingelegte Beschwerde ergänzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (12 CS 12.2406) den Beschluss des Verwaltungsgerichts München dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den am .

    Ebensowenig wie die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII versagt werden darf, wenn die Eignung der Pflegeperson zwar derzeit (noch) fehlt, jedoch durch Nebenbestimmungen gemäß § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sichergestellt werden kann, darf die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X wegen Wegfalls der Eignung bzw. wegen Gefährdung des Kindeswohls widerrufen werden, wenn die Eignung als Tagespflegeperson bzw. das Kindeswohl durch (nachträgliche) Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gewährleistet und dadurch der befürchteten Gefahrenlage begegnet werden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

    Der Widerruf der Pflegeerlaubnis kann nur das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls sein, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die es erlauben, den Fortbestand der Eignung einer Pflegeperson anzunehmen, d.h. insbesondere, wenn die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, eine (mutmaßliche) Gefährdung abzuwenden (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

    Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis und damit Maßstab für die "Eignung zur Kindertagespflege" ist neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen die weitere - offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene - Voraussetzung, dass in der Pflegestelle für die aufgenommenen Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 25.11.2010 - M 18 S 4248 - juris Rn. 29).

    Solche dürfen weder unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen noch in sonstiger Weise dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sein (OVG Lüneburg, B.v. 22.04.2010 - 4 PA 65/10 - juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 24; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15).

    Ein solche Gefährdung kann auch ein in der Wohnung, in der die Tagespflege ausgeübt wird, mit lebender Ehepartner der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände, namentlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, verurteilt wurde oder einem erheblichen, auf konkrete Tatsachen und nicht lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützten, bislang nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht einer solchen Straftat ausgesetzt ist, der im konkreten Einzelfall die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Kindeswohls besorgen lässt (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 17; vgl. auch VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13).

    Daher verfügt die Tagespflegeperson selbst nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 20) und ist daher selbst für die Tagespflege ungeeignet, wenn derartige Personen bei der von ihr ausgeübten Tagespflege anwesend sind und die Kinder dem Einfluss dieser Person ungeschützt ausgesetzt sind.

    Die der Tagespflegeperson anvertrauten Kinder sind nur dann für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt und die Tagespflegeperson ist aus diesem Grund nur dann nicht für Tagespflege geeignet, wenn negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Tagespflegekinder konkret zu befürchten sind und die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 16).

    Der Klägerin hätte jedoch nur dann ihre eigene Eignung zur Kindertagespflege aufgrund des Verhaltens und der Neigungen ihres Ehemanns und der davon ausgehenden Gefahr (vollständig) abgesprochen werden können, wenn sie nicht bereit und in der Lage wäre, die von ihrem Ehemann für die Tagespflegekinder ausgehende Gefährdung abzuwenden (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 18).

  • VG Osnabrück, 26.11.2009 - 4 B 28/09

    Ehemann; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung; Erlaubnis; Kinderpornographie;

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 15.11.2010 - M 18 S 10.4248 - Rn. juris 29), zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien der Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Fähigkeiten besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege zu erfüllen; dazu zählen neben der Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII und anderen Aspekten auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Reflexion und Selbstkritik (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 35; zur Fähigkeit zur Reflexion und Selbstkritik als Eignungskriterium vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 36; zur Fähigkeit zur Selbstreflexion als Eignungskriterium vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 9; zur Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII als Eignungskriterium vgl. auch VG München, U.v. 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

    Solche dürfen weder unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen noch in sonstiger Weise dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sein (OVG Lüneburg, B.v. 22.04.2010 - 4 PA 65/10 - juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 24; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15).

    Ein solche Gefährdung kann auch ein in der Wohnung, in der die Tagespflege ausgeübt wird, mit lebender Ehepartner der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände, namentlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, verurteilt wurde oder einem erheblichen, auf konkrete Tatsachen und nicht lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützten, bislang nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht einer solchen Straftat ausgesetzt ist, der im konkreten Einzelfall die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Kindeswohls besorgen lässt (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 17; vgl. auch VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13).

    Diese steht nach den geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen nur den Strafgerichten zu (VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 15).

    Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern diese Tagespflegestelle als "ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet" zuzumuten (VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 25; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 15).

    Bei der hierbei vorzunehmenden Einschätzung und Gewichtung der Verdachtsmomente hat die Kammer berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin wegen der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gemäß §§ 174 ff. des Strafgesetzbuchs und des Verbreitens bzw. des Erwerbs (kinder)pornografischer Schriften gemäß §§ 184 ff. des Strafgesetzbuchs bislang strafrechtlich weder angeklagt noch verurteilt wurde (vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 16).

    Nach der unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung gebotenen Würdigung der in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten unterbreiteten Unterlagen ergeben sich jedoch dennoch hinreichende Anhaltspunkte, die eindeutig gegen den Ehemann der Klägerin und für eine von ihm ausgehende Gefahr für die der Klägerin anvertrauten Tagespflegekinder sprechen (vgl. Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 29; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 14 und 17).

    Hinzukommt, dass der Ehemann der Klägerin Lehrer an einer Pflegeschule war und ist und sich aufgrund dessen ohnehin während eines bestimmten Teils des Tages und damit während eines bestimmten Teils der von der Klägerin - ggf. nach einer Umstrukturierung ihrer bisherigen Tätigkeit - angebotenen Betreuungszeiten nicht im ehelichen Anwesen aufhielt (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 44; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 12 B 12.1048

    (Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege; Eignung der Pflegeperson;

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Erlaubnis zur Kindertagespflege im Sinne des § 43 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Leitsatz 2 und Rn. 32; VG München, U.v. 25.4.2012 - M 18 K 10.5583 - juris Rn. 47).

    Dieser Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 37).

    Als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege dürfen nur Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität verlangt werden (BayVGH, B.v.18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 32; VG München, U.v. 28.09.2011 - M 18 K 11.325 - juris Rn. 19).

    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 15.11.2010 - M 18 S 10.4248 - Rn. juris 29), zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien der Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Fähigkeiten besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege zu erfüllen; dazu zählen neben der Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII und anderen Aspekten auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Reflexion und Selbstkritik (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 35; zur Fähigkeit zur Reflexion und Selbstkritik als Eignungskriterium vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 36; zur Fähigkeit zur Selbstreflexion als Eignungskriterium vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 9; zur Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII als Eignungskriterium vgl. auch VG München, U.v. 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

    Damit korrespondierend kommt - wie bereits erläutert - ein Einschreiten der Behörde gegen eine bereits erteilte Erlaubnis in Form von deren Entzug als letztes Mittel nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, die (mutmaßliche) Gefährdung, z.B. auch durch die Erfüllung nachträglicher Auflagen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog, abzuwenden (BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 32).

    Ein Einschreiten der Behörde kommt deshalb bereits von Verfassungs wegen nur in Betracht, wenn die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die (mutmaßliche) Gefährdung abzuwenden (BayVGH, U.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 31ff.).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist daher auch zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen, etwa die Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII analog), ausgereicht hätten, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (BayVGH, U.v.18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 38).

    Dass die Klägerin diesen Auflagen zuwidergehandelt oder sie sich als nicht vollziehbar erweisen hätten, ist nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 39).

  • VG Aachen, 15.05.2006 - 2 L 193/06

    Jugendhilferechtliche Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis für die

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Der Begriff der "Eignung zur Kindertagespflege" im Sinne § 43 Abs. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U.v. 20.5.2010 - AN 14 K 09.02088 - juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 11.463 - juris Rn. 24).

    Solche dürfen weder unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen noch in sonstiger Weise dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sein (OVG Lüneburg, B.v. 22.04.2010 - 4 PA 65/10 - juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 24; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15).

    Ein solche Gefährdung kann auch ein in der Wohnung, in der die Tagespflege ausgeübt wird, mit lebender Ehepartner der Tagespflegeperson sein, der in der Vergangenheit wegen einschlägiger Straftatbestände, namentlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, verurteilt wurde oder einem erheblichen, auf konkrete Tatsachen und nicht lediglich auf bloße Mutmaßungen gestützten, bislang nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht einer solchen Straftat ausgesetzt ist, der im konkreten Einzelfall die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt und damit verbunden eine Beeinträchtigung des Kindeswohls besorgen lässt (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 17; vgl. auch VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13).

    Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern diese Tagespflegestelle als "ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet" zuzumuten (VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 25; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 15).

    Die Kammer beabsichtigt weder, diese Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden zu revidieren, noch ihre eigene strafrechtliche Würdigung an die Stelle der Strafverfolgungsbehörden zu setzen, noch gar darauf hinzuwirken, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen wird (vgl. VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 26).

    Nach der unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung gebotenen Würdigung der in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten unterbreiteten Unterlagen ergeben sich jedoch dennoch hinreichende Anhaltspunkte, die eindeutig gegen den Ehemann der Klägerin und für eine von ihm ausgehende Gefahr für die der Klägerin anvertrauten Tagespflegekinder sprechen (vgl. Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 29; vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 14 und 17).

  • VG München, 02.05.2012 - M 18 K 11.1341

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Die Beurteilung der Eignung einer Person zur Kindertagespflege und der dabei zu prüfenden Frage der Wahrung des Kindeswohls im Rahmen der Kindertagespflege ist jedoch nicht notwendig abhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens (VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 25; VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34).

    Die Annahme der fehlenden Eignung einer Tagespflegeperson setzt für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus (VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34).

    Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts (vgl. VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34) um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zwar ihrer Sphäre zuzurechnende, jedoch im Verhalten und den Neigungen ihres Ehemanns wurzelnde Gefahr für die Tagespflegekinder - anders als in dem der Entscheidung der Kammer vom 2. Mai 2012 (M 18 K 11.1341) zugrundeliegenden Fall - nicht von der Person der Klägerin selbst ausging.

  • VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    September 2012 wiederherzustellen (M 18 S 12.4671).

    September 2012 schriftlich bestätigten Widerruf ihrer Erlaubnis zur Kindertagespflege statt (M 18 S 12.4671).

    Auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2012 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2012 (M 18 S 12.4671) eingelegte Beschwerde ergänzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (12 CS 12.2406) den Beschluss des Verwaltungsgerichts München dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den am .

    Ebensowenig wie die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII versagt werden darf, wenn die Eignung der Pflegeperson zwar derzeit (noch) fehlt, jedoch durch Nebenbestimmungen gemäß § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sichergestellt werden kann, darf die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X wegen Wegfalls der Eignung bzw. wegen Gefährdung des Kindeswohls widerrufen werden, wenn die Eignung als Tagespflegeperson bzw. das Kindeswohl durch (nachträgliche) Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gewährleistet und dadurch der befürchteten Gefahrenlage begegnet werden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

    Der Widerruf der Pflegeerlaubnis kann nur das letzte Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls sein, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die es erlauben, den Fortbestand der Eignung einer Pflegeperson anzunehmen, d.h. insbesondere, wenn die Pflegeperson nicht bereit und in der Lage ist, eine (mutmaßliche) Gefährdung abzuwenden (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 14; VG München, B.v. 18.10.2012 - M 18 S 12.4671 - juris Rn. 38).

  • VG Würzburg, 22.03.2012 - W 3 K 11.463

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Solche dürfen weder unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung liegen noch in sonstiger Weise dennoch letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sein (OVG Lüneburg, B.v. 22.04.2010 - 4 PA 65/10 - juris Rn. 5; VG Aachen, B.v. 15.5.2006 - 2 L 193/06 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 24; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15).

    Die Beurteilung der Eignung einer Person zur Kindertagespflege und der dabei zu prüfenden Frage der Wahrung des Kindeswohls im Rahmen der Kindertagespflege ist jedoch nicht notwendig abhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens (VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 25; VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34).

    Hinzukommt, dass der Ehemann der Klägerin Lehrer an einer Pflegeschule war und ist und sich aufgrund dessen ohnehin während eines bestimmten Teils des Tages und damit während eines bestimmten Teils der von der Klägerin - ggf. nach einer Umstrukturierung ihrer bisherigen Tätigkeit - angebotenen Betreuungszeiten nicht im ehelichen Anwesen aufhielt (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 44; VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 18).

  • VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 2260/08

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege - Zur Frage der persönlichen

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Dieser Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 37).

    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 15.11.2010 - M 18 S 10.4248 - Rn. juris 29), zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien der Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Fähigkeiten besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege zu erfüllen; dazu zählen neben der Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII und anderen Aspekten auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Reflexion und Selbstkritik (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 35; zur Fähigkeit zur Reflexion und Selbstkritik als Eignungskriterium vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 36; zur Fähigkeit zur Selbstreflexion als Eignungskriterium vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 9; zur Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII als Eignungskriterium vgl. auch VG München, U.v. 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

    Die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII und § 72a SGB VIII ist insoweit nicht abschließend (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 39).

  • VG München, 28.09.2011 - M 18 K 11.3325

    Unzulässigkeit der Einholung einer "Leumundsauskunft" (Auskunft über gespeicherte

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 15.11.2010 - M 18 S 10.4248 - Rn. juris 29), zeichnet sich eine Tagespflegeperson nur dann durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII genannten Kriterien der Persönlichkeit und Sachkompetenz aus, wenn sie bestimmte charakterliche Fähigkeiten besitzt, die sie befähigen, die in § 22 Abs. 2, 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege zu erfüllen; dazu zählen neben der Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII und anderen Aspekten auch die Fähigkeit zu Kommunikation, Reflexion und Selbstkritik (VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 35; zur Fähigkeit zur Reflexion und Selbstkritik als Eignungskriterium vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris Rn. 36; zur Fähigkeit zur Selbstreflexion als Eignungskriterium vgl. auch VG Osnabrück, B.v. 26.11.2009 - 4 B 28/09 - juris Rn. 9; zur Unbescholtenheit im Sinne von § 72a SGB VIII als Eignungskriterium vgl. auch VG München, U.v. 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

    Die persönliche Eignung der Tagespflegeperson kann daher nicht nur bei unmittelbar von ihrer Person ausgehenden Gefährdungen in Frage stehen, sondern - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - auch bei Gefährdungen, die von einer Person ausgehen, mit der die Pflegeperson zusammenlebt (VG München, U.v. 28.09.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

    Daher kommt es ebenso wie bei Risiken und Gefährdungen, die von ihrer Person selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Räumlichkeiten ausgehen, auch bei von einer anderen Person ausgehenden, der Tagespflegeperson zuzurechnenden Risiken und Gefährdungen darauf an, ob die Tagespflegeperson willens und in der Lage ist, sicherzustellen, dass sich die Risiken und Gefährdungen gegenüber den ihr anvertrauten Kindern nicht realisieren (vgl. VG München, U.v. 28.9.2011 - M 18 K 11.3325 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 10 C 13.62

    Speicherung personenbezogener Daten im Kriminalaktennachweis; Löschungsanspruch;

    Auszug aus VG München, 12.06.2013 - M 18 K 12.4679
    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf jedoch nach der Wertung des Art. 38 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in den Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen die Tagespflegeperson oder eine andere während der Tagespflege anwesende Person gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) wegen vollständigen Entfallens des Tatverdachts im Sinne eines strafprozessualen Anfangsverdachts eingestellt wurde, den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung für Tagespflegekinder ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH; B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 10 ZB 12.2455

    Mitziehklausel des Art. 38 Abs. 2 Satz 6 PAG; Anfangsverdacht bezüglich der

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 09.02088

    Erlaubnis für Kinderbetreuung durch Tagespflegepersonen

  • VG München, 25.11.2010 - M 18 S 10.4248

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • VG München, 25.04.2012 - M 18 K 10.5583

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2010 - 4 PA 65/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege im

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67

    Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern

    Die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII ist jedoch nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 44 SGB VIII (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88 m.w.N.; VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 39).

    Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts (VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88) um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88).

    Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 44 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern die Pflegeeltern als "ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet" zuzumuten (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88).

    Zwar darf der Beklagte nach der Wertung des Art. 54 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in den Fällen, in denen Strafverfahren gegen die Pflegeperson oder eine andere während der Pflege anwesenden Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen vollständigen Entfallens des Tatverdachts im Sinne eines strafprozessualen Anfangsverdachts eingestellt wurde, den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung für Kinder bzw. Jugendliche ableiten (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88).

  • VG Münster, 17.11.2014 - 6 L 911/14

    Untersagung der Tätigkeit und des Betriebs einer Einrichtung durch die Behörde

    vgl. z. B. VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N. zur Frage der Eignung einer Person im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII.

    vgl. z. B. VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N.

  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

    Das findet seinen Grund darin, dass Ziel von § 43 SGB VIII nicht ist, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen (vgl. FK-SGB VIII/Smessaert/Lakies, SGB VIII 8. Auflage 2019, § 43 Rn. 14), sondern nur die Einhaltung von Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität gewährleistet sein soll (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 32, 37; VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 84).
  • VG Münster, 08.04.2022 - 6 L 78/22
    vgl. VG München, Urteil vom 12. K2.2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N. zur Frage der Eignung einer Person im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII.
  • VG München, 18.10.2012 - M 18 S 12.4671
    Mit am 5. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz erhob Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 12.4679) und beantragte:.
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