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   VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936   

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VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936 (https://dejure.org/2011,65378)
VG München, Entscheidung vom 12.09.2011 - M 16 K 11.1936 (https://dejure.org/2011,65378)
VG München, Entscheidung vom 12. September 2011 - M 16 K 11.1936 (https://dejure.org/2011,65378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34a GewO in Verbindung mit erweiterter Gewerbeuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162; v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

    Darüber hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit aus einer lange andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass bei Verletzungen von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere, derzeit nicht ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt sein kann (BVerwG vom 19. Januar 1994, 1 B 5/94 GewArch 1995, 115).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird (stdg. Rspr., z.B. BVerwG v. 19. März 1970, 1 C 6/69 BayVBl. 1970, 219; BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1).

    Ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder ein Charaktermangel auf Seiten des Gewerbetreibenden sind nicht Voraussetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (std. Rechtsprechung seit BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1).

    Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (std. Rechtsprechung seit BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1) erhebliche Steuer- und anderweitige Rückstände bei Sozialversicherungsträgern in einer Höhe von deutlich über 200.000,- Euro.

    Ein im Geschäftsleben so handelnder Gewerbetreibender versucht damit zudem, sich in unlauterer Weise einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen (vgl. BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1; siehe auch Marcks in Landmann/Rohmer § 35, RdNr. 50 a.E.).

    Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss vom Kläger erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1; siehe auch Marcks in Landmann/Rohmer § 35, RdNr. 50 a.E.).

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 3.92

    Gewerbeuntersagung - Erweiterte Untersagung - Steuerrückstände

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Die Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbeuntersagung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist (BVerwG v. 2.12.1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; Marcks , in Landmann/Rohmer, § 35, RdNr. 94).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162; v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

    Unerheblich ist dabei, ob sich die Steuerschulden gemäß § 162 Abgabenordnung -AO- aus geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162).

  • BVerwG, 19.03.1970 - I C 6.69

    Gewerberechtliche Untersagung des Betriebs eines Thermalfreibades -

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird (stdg. Rspr., z.B. BVerwG v. 19. März 1970, 1 C 6/69 BayVBl. 1970, 219; BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (BVerwG v. 16. März 1982, 1 C 124/80 GewArch 1982, 303).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 1 S 19.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; (erweiterte) Gewerbeuntersagung;

    Auszug aus VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936
    Ausreichend ist die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung, die sich insbesondere daran festmachen lässt, dass der Betroffene trotz hoher Steuerschulden und Zahlungsunfähigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält (vgl. hierzu aus der jüngeren Rechtsprechung BayVGH v. 9. November 2009, Az. 22 ZB 08.3401; OVG Berlin-Brandenburg v. 3. November 2009, Az. 1 S 19.09 - juris - ).
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