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   VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754   

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VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754 (https://dejure.org/2018,37916)
VG München, Entscheidung vom 12.11.2018 - M 21 K 16.5754 (https://dejure.org/2018,37916)
VG München, Entscheidung vom 12. November 2018 - M 21 K 16.5754 (https://dejure.org/2018,37916)
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  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590

    Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld;

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld bzw. der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 21 m.w.N).

    Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 27 m.w.N).

    Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war." (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 28 f. m.w.N).

    Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 31 ff. m.w.N).

    Daraus ist zu schließen, dass der in Teilen der Literatur präferierte "Fortsetzungsanspruch" dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 32 m.w.N).

    Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vastrrefg/diske20070829.pdf) (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 39 m.w.N).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff.).

    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 16).

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als "Abfederung des neuen Systems").
  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13

    Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754
    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung "wünschenswert", aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
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