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   VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553   

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VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 (https://dejure.org/2018,41600)
VG München, Entscheidung vom 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 (https://dejure.org/2018,41600)
VG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 (https://dejure.org/2018,41600)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • BAYERN | RECHT

    ZwEWG Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 5; ZeS § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 4; VwZVG Art. 30, Art. 36 Abs. 7 Satz ... 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2; RL 2015/1535/EU Art. 5 Abs. 1; TMG § 3 Abs. 2, Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 2; BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 5; VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 3
    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht - Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes, Diensteanbieter darf Bestandsdaten seiner Nutzer herausgeben ohne Verstoß gegen Datenschutzrecht

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes - TMG - (bejaht); Zustellung einer Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung im EU-Ausland; Zuständigkeit einer deutschen Behörde für eine Auskunftsanordnung und ...

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht - Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Auskunftspflichten des Betreibers einer Plattform zur Vermietung privater Unterkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

  • heise.de (Pressebericht, 13.12.2018)

    Airbnb muss Vermieter in München offenlegen

  • zeit.de (Pressebericht, 13.12.2018)

    Zweckentfremdung: Airbnb muss Identität von Vermietern herausgeben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Airbnb darf Daten von Gastgebern nicht geheimhalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Identität von Gastgebern vermittelter Wohnungen preisgeben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.12.2018)

    Illegale Vermietung in München: Gericht zwingt Airbnb zur Herausgabe von Vermieterdaten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Vermieterdaten preisgeben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Airbnb muss Daten der Vermieter herausgeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Airbnb ist verpflichtet, Vermieteradressen preiszugeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Airbnb Ireland muss Identität von deutschen Gastgebern preisgeben - Unternehmen muss sich trotz Firmensitzes im Ausland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

    Da auch Letztere teilweise dahin ausgelegt wird, dass sie insoweit eine allgemeine Befugnis zur Datenübermittlung enthält (vgl. Dix, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG Rn. 49; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 115), kann § 5 Abs. 1 ZwVbG bereits aus diesem Grund nicht den Anschein erwecken, zu einem weitergehenden Datenabruf zu ermächtigen.

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Die alleinige Inanspruchnahme der jeweiligen Diensteanbieter ist insoweit auch grundrechtssensibler, als sie keine (zusätzliche) Erhebung von Daten bei den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten erforderlich macht (vgl. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 86).

    Soweit die Vorschrift auf eine Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bezug nimmt, ist hierunter nicht jede Maßnahme von Polizei- und Ordnungsbehörden zu Zwecken der Gefahrenabwehr zu verstehen (vgl. Mantz/Marosi, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 3 Rn. 42; Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 12; Hornung/Schindler/Schneider, ZIS 2018, S. 566, 572; a.A. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 105).

    Diese Entscheidung trifft das zuständige Bezirksamt allein und für den Adressaten der Anordnung verpflichtend (vgl. bereits VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 101), eine Einflussnahme auf die Datenverarbeitung ist dem jeweiligen Diensteanbieter nicht möglich.

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Da auch Letztere teilweise dahin ausgelegt wird, dass sie insoweit eine allgemeine Befugnis zur Datenübermittlung enthält (vgl. Dix, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, 2013, § 14 TMG Rn. 49; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 115), kann § 5 Abs. 1 ZwVbG bereits aus diesem Grund nicht den Anschein erwecken, zu einem weitergehenden Datenabruf zu ermächtigen.

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31 ; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Die alleinige Inanspruchnahme der jeweiligen Diensteanbieter ist insoweit auch grundrechtssensibler, als sie keine (zusätzliche) Erhebung von Daten bei den Verfügungs- und Nutzungsberechtigten erforderlich macht (vgl. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 86).

    Soweit die Vorschrift auf eine Datenverarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bezug nimmt, ist hierunter nicht jede Maßnahme von Polizei- und Ordnungsbehörden zu Zwecken der Gefahrenabwehr zu verstehen (vgl. Mantz/Marosi, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 3 Rn. 42; Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 12; Hornung/Schindler/Schneider, ZIS 2018, S. 566, 572; a.A. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 105).

    Diese Entscheidung trifft das zuständige Bezirksamt allein und für den Adressaten der Anordnung verpflichtend (vgl. bereits VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 101), eine Einflussnahme auf die Datenverarbeitung ist dem jeweiligen Diensteanbieter nicht möglich.

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 - und der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 - S-III-W/BS-114 FeWo - werden aufgehoben.
  • VG Freiburg, 20.05.2020 - 4 K 5017/19

    Auskunftsersuchen wegen Zweckentfremdung der Wohnung

    Zwar enthalten weder § 4 Satz 1 ZwEWG noch § 11 Abs. 1 ZwES eine ausdrückliche Anordnungsbefugnis; aus der vorgesehenen Auskunftspflicht der Betroffenen dürfte aber gleichsam die Befugnis der Behörde folgen, eine entsprechende Auskunftsanordnung zu erlassen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 29 ff. und Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.2459 -, juris Rn. 34, das bei nahezu wortgleichen Vorschriften aus dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ohne Weiteres eine Anordnungsbefugnis annimmt).

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung der Eingriffsgrundlage dürfte die Anordnungsbefugnis der Behörde dahingehend beschränkt sein, dass ein Auskunftsersuchen nicht anlasslos "ins Blaue hinein" erfolgen darf, sondern hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen müssen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48 und 82 mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 261 und VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 ff. zu § 93 Abs. 1 AO; ebenso VG Berlin, Urt. v. 14.03.2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31).

    Dieses Erfordernis kommt in der Formulierung "um die Einhaltung ... zu überwachen" zum Ausdruck (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, a.a.O. Rn. 48).

    Nach alledem ist die Entscheidung der Antragsgegnerin weder zu beanstanden, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 4 Satz 1 ZwEWG handelt, die uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (so wohl VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48, 86 und 116).

    Somit sind auch die Regelungen in § 4 Satz 1 ZwEWG und § 11 Abs. 1 ZWES taugliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 100), da die in ihnen vorgesehene Auskunftspflicht erkennbar dazu dient, die Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots zu überwachen (vgl. zum Ganzen auch Frenzel, in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 DSGVO Rn. 16 f. und 35 f.).

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.2459

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter iSd

    Diese Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird, geben im Wesentlichen den Vortrag der Klägerin im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.4553, auf das ebenfalls Bezug genommen wird und in dem ein Bescheid der Beklagten an die Klägerin, der einen allgemeinen Auskunftsanspruch verfügt, angefochten wurde.

    Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich aller weiterer Schriftsätze in diesem Verfahren sowie in den Verfahren Az. M 9 K 18.3083, M 9 S 18.3098 und M 9 K 18.4553 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

    Hierzu wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.4553, dort insbesondere Seite 16 (= VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris Rn. 33), Bezug genommen.

    Die entsprechende Verfügung des Auskunftsanspruchs im Parallelfall des allgemeinen Auskunftsanspruchs im Verfahren Az. M 9 K 18.4553 ist daher auch nicht zu beanstanden, da dort (siehe oben) die Verfügung des Auskunftsanspruchs begrenzt ist auf Buchungen von mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr.

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

    Zwar enthalten weder Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG noch § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZeS eine ausdrückliche Anordnungsbefugnis; aus der vorgesehenen Auskunftspflicht der Betroffenen folgt aber gleichsam die Befugnis der Behörde eine entsprechende Auskunftsanordnung zu erlassen (VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 29 ff. und U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.2459 -, juris Rn. 34; vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), B.v. 20.5.2020 - 4 K 5017/19 - juris Rn. 52 zum nahezu Wortlaut gleichen dortigen Zweckentfremdungsrecht).

    Wenn der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage - Erforderlichkeit der Auskunft zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG - vorliegt, sind die Auskünfte zu erheben und Unterlagen herauszugeben (VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris Rn. 116).

  • VG München, 11.06.2019 - M 9 S 19.1004

    Betretungsrecht nach dem Zweckentfremdungsgesetz

    c) Tatbestandlich setzt das Betretungsrecht, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 ZeS, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung voraus, aus denen die Erforderlichkeit der Überwachung der Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots - durch Nachschau - hergeleitet werden kann (vgl. nur BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; VG München, U.v. 3.4.2019 - M 9 K 19.1398 - juris; B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; B.v. 26.09.2013 - M 8 S 13.4280 - juris; auch VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris; zum Betretungsrecht der Baufaufsichtsbehörden: BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris).
  • VG München, 03.04.2019 - M 9 K 19.1398

    Klage gegen eine Betretungsanordnung wegen Verdachts der Zweckentfremdung einer

    cc) Tatbestandlich setzt das Betretungsrecht, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 ZeS, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine zweckfremde Nutzung voraus, aus denen die Erforderlichkeit der Überwachung der Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots - durch Nachschau - hergeleitet werden kann (vgl. nur BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; VG München, B.v. 11.4.2016 - M 9 S 16.1595 - unveröffentlicht; B.v. 26.09.2013 - M 8 S 13.4280 - juris; auch VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris; zum Betretungsrecht der Baufaufsichtsbehörden: BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 1 ZB 14.1937 - juris; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 08.1359 - juris).
  • VG Berlin, 20.12.2019 - 6 L 440.19
    Insbesondere findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners kein entsprechender Rückschein, der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG zum Nachweis der Zustellung genügte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2019, a.a.O., Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 123 f.).
  • VG München, 26.03.2021 - M 9 S 20.1574

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Die streitgegenständlichen Regelungen stellen nicht gezielt und speziell auf die Regelung von Telemediendiensten ab, sondern wirken sich lediglich indirekt auf diese aus (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 20.05.2020, Az.: 12 ZB 19.1648 - Rdnr. 97 nach juris sowie VG München, U.v. 12.12.2018, M 9 K 18.4553).
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