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   VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885   

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VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885 (https://dejure.org/2018,7360)
VG München, Entscheidung vom 13.03.2018 - M 6 E 17.5885 (https://dejure.org/2018,7360)
VG München, Entscheidung vom 13. März 2018 - M 6 E 17.5885 (https://dejure.org/2018,7360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RBStV § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5, § 123; BayAGRf Art. 7 S. 1; Rundfunkbeitragssatzung BR § 11 Abs. 4; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; VwZVG Art. 19, Art. 21 S. 1, Art. 23
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung im Bereich des Rundfunkbeitrags

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung im Bereich des Rundfunkbeitrags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG München, 20.06.2016 - M 6 K 15.4431

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885
    Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2016 abgewiesen (M 6 K 15.4431).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte im Verfahren M 6 K 15.4431 und im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

    Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 20. Juni 2016 im Verfahren M 6 K 15.4431 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2017 im Verfahren 7 ZB 16.1823 verwiesen, denen sich das erkennende Gericht anschließt.

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 6 CE 12.458

    Straßenausbaubeitrag; Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid; Einwendung gegen

    Auszug aus VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885
    Der Antragsteller wandte sich unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2012 (6 CE 12.458) gegen eine Verweisung an das Amtsgericht.

    Auf die Frage, ob sich der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2012 (6 CE 12.458 - juris) entnehmen lässt, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid, die den zu vollstreckenden (Haupt-)Anspruch und die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Nebenansprüche (wie Säumniszuschläge, Mahngebühren) betreffen, nach erfolgloser Geltendmachung bei der Anordnungsbehörde (Art. 21 VwZVG) stets auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch einen Antrag nach § 123 VwGO - geltend zu machen sind, oder ob in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fall eine anderweitige Auslegung schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Antragsgegner nur eine Mahnung übersandt und noch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hatte (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 C 12.458 - juris Rn. 10; B.v. 3.2.2012 - 6 C 12.221 - juris Rn. 4 am Ende), braucht vor diesem Hintergrund nicht zu entschieden werden.

  • VGH Bayern, 05.08.1998 - 4 C 97.2908
    Auszug aus VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885
    Die Vollstreckungskosten werden an sich systemwidrig ohne einen besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem zu vollstreckenden Hauptsacheanspruch beigetrieben (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.1998 - 4 C 97.2908 - juris Rn. 6 zur Vollstreckung von Gewerbesteuerschulden).
  • VGH Bayern, 03.02.2012 - 6 C 12.221

    Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg; Vollstreckung

    Auszug aus VG München, 13.03.2018 - M 6 E 17.5885
    Auf die Frage, ob sich der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2012 (6 CE 12.458 - juris) entnehmen lässt, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid, die den zu vollstreckenden (Haupt-)Anspruch und die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Nebenansprüche (wie Säumniszuschläge, Mahngebühren) betreffen, nach erfolgloser Geltendmachung bei der Anordnungsbehörde (Art. 21 VwZVG) stets auf dem Verwaltungsrechtsweg durch eine Verpflichtungsklage - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch einen Antrag nach § 123 VwGO - geltend zu machen sind, oder ob in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fall eine anderweitige Auslegung schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Antragsgegner nur eine Mahnung übersandt und noch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hatte (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 C 12.458 - juris Rn. 10; B.v. 3.2.2012 - 6 C 12.221 - juris Rn. 4 am Ende), braucht vor diesem Hintergrund nicht zu entschieden werden.
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