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VG München, 13.07.2016 - M 18 K 14.3284 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Umfang des Aufwendungsersatzanspruches bei Unterbringung des Kindes in einer privaten Kinderkrippe
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191
Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; …
Auszug aus VG München, 13.07.2016 - M 18 K 14.3284
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 ergänzen die Klägerbevollmächtigten ihre Argumentation unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 - dahingehend, dass bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kitaplatz die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen hätten, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschaffenen Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus exante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssten.Der Hinweis auf die Möglichkeit der Betreuung in Kindertagespflege war unbeachtlich, da die Eltern nur einen Platz in einer Tageseinrichtung wünschten (Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. zum Ganzen: BayVGH v. 17.5.2015 - 12 ZB 15.1191).
- BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12
Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf …
Auszug aus VG München, 13.07.2016 - M 18 K 14.3284
Der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn der dem Aufwendungsersatzanspruch zugrunde liegende Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nennt als Berechtigten ausdrücklich und allein das Kind (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - juris, Rn. 47). - VG München, 18.09.2013 - M 18 K 13.2256
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Auszug aus VG München, 13.07.2016 - M 18 K 14.3284
Nach dem im Urteil der Kammer vom 18. September 2013 (M 18 K 13.2256) entwickelten Maßstab ist eine halbe Stunde einfache Fahrzeit zur Krippe bzw. von dieser zurück zur Wohnung mit nur einmaligem Umsteigen dem Kind und seinen Eltern in der Großstadt zumutbar. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13
Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer …
Auszug aus VG München, 13.07.2016 - M 18 K 14.3284
wöchentlich (so auch OVG NRW v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 unter Hinweis auf Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 75;… Struck in Wiesner, Komm. zum Kinder- und Jugendhilferecht, Rz. 35 zu § 24 SGB VIII;… a.A.: FK SGB VIII, 7. Aufl. Rz. 45 zu § 24 SGB VIII, bei Vollzeittätigkeit von 8 Std. tägliche Betreuungszeiten von 9 - 10 Std. und bei längerer Anfahrtszeit noch länger).
- OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19
Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines …
Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz zu berücksichtigten ist, denn die - auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellte - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten als grober Richtwert (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, juris Rn. 42;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.3.2018, 6 S 2.18, juris Rn. 18;… Sächsisches OVG, Beschluss v. 28.3.2018, 4 B 40/18, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 13.7.2016, M 18 K 14.3284, juris Rn. 48) wird bereits bei Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der in Rede stehenden Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten und erst recht bei (anteiliger) Einbeziehung der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz deutlich überschritten. - VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17
Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es bestehe kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz von einem solchen zeitlichen Umfang und Anfangs- und Endterminen, dass die Eltern problemlos Vollzeitbeschäftigungen mit langen Anfahrzeiten oder ungewöhnlichen Arbeitszeiten nachgehen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Zweck der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, auch unter Berücksichtigung der unter Kindeswohlgesichtspunkten hinnehmbaren Obergrenze für eine Fremdbetreuung von Kindern unter drei Jahren von 45 Stunden wöchentlich, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013, a.a.O.; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 - M 18 K 14.3284 -, juris, mit weiteren Nachweisen.vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017, a.a.O; VG München, Urteil vom 13. Juli 2016, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
vgl. zu München: VG München, Urteil vom 13. Juli 2016, a.a.O., juris, Rn 48.
- OVG Sachsen, 22.09.2017 - 4 B 268/17
Kinderbetreuungsplatz; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung; Verweilzeit, ; …
Darüber hinaus legt der Senat zugrunde, dass in der Regel zumindest in den ersten Tagen eine Eingewöhnung mit geringerer Verweilzeit in der Einrichtung/Tagespflege stattfindet (…vgl. zu einem drei Wochen währenden Eingewöhnungskonzept: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. August 2017 - OVG 6 S 30.17 -, juris Rn. 18) an der z. T. eine gewohnte Betreuungsperson teilnimmt und hier unmittelbar zwei Eingewöhnungszeiten aufeinander folgen würden (zur Unzumutbarkeit von drei aufeinanderfolgenden Eingewöhnungen: VG München, Urt. v. 13. Juli 2016 - M 18 K 14.3284 -, juris Rn. 52). - VG München, 25.01.2023 - M 18 E 22.5844
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Anspruch auf Nachweis eines …
Es liegt trotz des Anspruchs auf Verschaffen eines Betreuungsplatzes im Verantwortungsbereich der Eltern, bei ihrer Berufstätigkeit auf die Belange ihrer in diesem Zusammenhang noch Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits: VG München, U.v. 13.7.2016 - M 18 K 14.3284 - juris Rn. 49). - VG München, 21.03.2018 - M 18 K 16.2206
Erstattung der Mehrkosten für selbstbeschafften Betreuungsplatz in privater …
Eine regelmäßige Betreuungszeit von täglich zehn Stunden außer Haus widerspricht auch nicht grundsätzlich dem Wohl des Kindes, auch wenn hierdurch sicherlich der äußerste Rahmen erreicht sein dürfte (vgl. VG München, U.v. 13.7.2016 - M 18 K 14.3284 - juris Rn. 55 m.w.N.).