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VG München, 13.09.2018 - M 11 K 16.3940 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BauGB § 14, § 16, § 17, § 34; BayGO Art. 26 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 67; VwGO § 43, § 113 Abs. 1 S. 1, S. 4, Abs. 5; BauNVO § 23
Wahlrecht der Gemeinde zwischen Verlängerung oder Erneuerung einer Veränderungssperre - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- VG München, 13.09.2018 - M 11 K 16.3940
- VGH Bayern, 12.02.2021 - 1 B 20.875
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- VG München, 30.06.2016 - M 11 K 15.2224
Abgrenzung erneuter Veränderungssperre zu neuer Veränderungssperre
Auszug aus VG München, 13.09.2018 - M 11 K 16.3940
Letztlich könnte dies sogar dahinstehen, da selbst bei Annahme, die mit der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 gesicherte Planung sei eine andere als diejenige, die mit der Veränderungssperre vom 10. Mai 2016 gesichert werden sollte, sodass es sich bei der Veränderungssperre vom 24. Juli 2018 mithin um keine erneute Veränderungssperre i.S.d. § 17 Abs. 3 BauGB, sondern um eine selbstständige neue Veränderungssperre handeln würde (vgl. zur Abgrenzung einer erneuten von einer selbstständigen neuen Veränderungssperre eingehend VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 92 ff.), sich nichts am Ergebnis für den vorliegenden Fall ändern würde.Insoweit schadet es insbesondere auch nicht, wenn einzelne Ziele aufgegeben werden (vgl. hierzu VG München, U. v. 30.06.2016 - M 11 K 15.2224 - juris Rn. 89).