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   VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973   

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VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973 (https://dejure.org/2022,11162)
VG München, Entscheidung vom 14.04.2022 - M 2 S 21.3973 (https://dejure.org/2022,11162)
VG München, Entscheidung vom 14. April 2022 - M 2 S 21.3973 (https://dejure.org/2022,11162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80, § 123; AufenthG § 25a, § 81 Abs. 4 Satz 1, § 84 Abs. 4 Satz 3
    Ablehnung einer verspätet beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels - einstweiliger Rechtsschutz

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz im Falle der Ablehnung einer verspätet beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbote bei sog. faktischen Inländern

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Aachen, 24.05.2016 - 8 L 1025/15

    Unzulässig; verspäteter Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung;

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Er verfügt daher nicht über ein seinen Status verstärkendes Bleiberecht, das durch die Ablehnung in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu seinem Nachteil beendet werden konnte und folglich Raum für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bieten würde (vgl. VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 5).

    Deshalb ist ein auf die Anordnung der Fortgeltungswirkung gerichteter Anordnungsanspruch von vorherein ausgeschlossen und ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig (anders wohl VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 6).

    a) Zwar ist für einen solchen Anordnungsanspruch von vorherein kein Raum - so dass insoweit ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO regelhaft nicht zulässig ist (anders wohl VG München, B.v. 24.2.2020 - M 4 E 19.6044 - juris Rn. 56; VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 14: jeweils unbegründet) -, wenn ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt.

    Denn dieser muss die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im Ausland abwarten (vgl. OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 8.7.2021 - 2 L 1096/21 - juris Rn. 15; VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 10.01.2022 - 19 ZB 21.2053

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen sofort vollziehbare Ausweisung

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    (3) Aus dem Umstand, dass der Antragsteller vorträgt, dass er nur "wenige Brocken" seiner Heimatsprache spreche und deshalb "faktisch Inländer" sei (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 19 ZB 21.2053 - juris Rn. 30), resultiert ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis (insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK).

    Auch für sog. "faktische Inländer" - wie der Antragsteller wegen seines seit der Geburt weitgehend ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik einer ist - besteht kein generelles Ausweisungsverbot, auch wenn der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 19 ZB 21.2053 - juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15

    Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Denn dieser muss die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im Ausland abwarten (vgl. OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 8.7.2021 - 2 L 1096/21 - juris Rn. 15; VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 11).

    b) Ob dessen ungeachtet ein Antrag deshalb zulässig sein muss, weil dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nötig ist, wenn und weil ansonsten einem möglichen Begünstigten die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Regelung vereitelt würde, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7 und Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 9 ff.) - hier käme es insoweit auf § 25a AufenthG, der einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangt, nicht aber auf § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV an - kann offenbleiben.

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Es liegt insbesondere keine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, weil sich weder aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht noch aus in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 29; Hoppe in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 8 ff.).
  • VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Die sechsmonatige Fristüberschreitung bis zur Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist nicht kurzfristig (so schon für eine dreimonatige Überschreitung BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - Rn. 8).
  • BVerwG, 19.01.2010 - 1 B 25.09

    Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; außergewöhnliche Härte;

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Erst wenn infolge eines langjährigen Aufenthalts der Ausländer über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass ihm ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.6.2001 - 2 B 318/09 - juris Rn. 6; s. a. BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 1 B 25/09 - juris Rn. 4) ist von rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen.
  • VGH Bayern, 23.05.2012 - 10 CE 12.778

    Duldung; Verlöbnis; Termin zur Eheschließung nicht absehbar; keine Verwurzelung;

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Das Berufen auf eine Verwurzelung in diesem Sinn setzt ferner einen rechtmäßigen Aufenthalt und ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts voraus (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 10 CE 12.778 - juris Rn. 4).
  • OVG Saarland, 19.06.2001 - 2 B 318/09
    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Erst wenn infolge eines langjährigen Aufenthalts der Ausländer über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass ihm ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.6.2001 - 2 B 318/09 - juris Rn. 6; s. a. BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 1 B 25/09 - juris Rn. 4) ist von rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen.
  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757

    Erfolglose Beschwerde - Keine unbillige Härte bei geringfügiger Überschreitung

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Eine unbillige Härte wird angenommen, wenn für den Ausländer im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur (Verlängerungs-)Antragstellung und eines geringen Grades des Verschuldens dieser Fristüberschreitung, unverhältnismäßig wäre, ihn - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen; eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bejaht werden, wenn bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 CS 19.757 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2019 - 4 MB 126/18

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973
    Die Figur der "faktischen Duldung" ist rechtlich nur dort relevant, wo die Ausländerbehörde trotz Vorliegens von materiellen Duldungsgründen keine Duldungsbescheinigung erteilt (vgl. OVG SH, B.v. 14.1.2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 8).
  • VG Düsseldorf, 08.07.2021 - 2 L 1096/21
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2020 - 11 S 2/20

    Sicherung der ausländerrechtlichen Fortgeltungsfiktion durch Erlass einer

  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsduldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2021 - 2 M 124/21

    Abschiebungsandrohung; (vollziehbare) Ausreisepflicht; Vorliegen eines

  • VG München, 05.07.2021 - M 25 S 21.2428

    Zumutbarkeit der Nachholung des erforderlichen Visumsverfahrens

  • VG München, 10.11.2021 - M 10 S 21.5765

    Unzulässiger Eilantrag gegen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer

  • VG München, 24.02.2020 - M 4 E 19.6044

    Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung und die

  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Aufenthalt eines Ausländers nach Antragsablehnung während des behördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahrens unabhängig von einer gerichtlichen Eilentscheidung rechtwidrig und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. VG München, B.v. 14.4.2020 - M 2 S 21.3973 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten gerade streitig ist, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Fortgeltungsanordnung wegen unbilliger Härte zusteht, wäre ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO allenfalls dann erfolgversprechend, wenn es möglich erscheint, dass ein Fall der unbilligen Härte vorliegt und der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (vgl. VG München, B.v. 14.4.2020 - M 2 S 21.3973 - juris Rn. 23).

  • VG München, 19.05.2022 - M 2 S 21.3305

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung einer beantragten Verlängerung eines

    Für einen Antrag, gerichtet darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis auszusetzen (vgl. hierzu auch VG München, B.v. 14.4.2022 - M 2 S 21.3973 - Rn. 21 ff.), ist deshalb von vorherein kein Raum - so dass insoweit ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO regelhaft nicht zulässig ist (anders wohl VG München, B.v. 24.2.2020 - M 4 E 19.6044 - juris Rn. 56; VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 14: jeweils unbegründet) -, wenn ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt.
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