Rechtsprechung
   VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21627
VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188 (https://dejure.org/2018,21627)
VG München, Entscheidung vom 14.06.2018 - M 10 K 16.2188 (https://dejure.org/2018,21627)
VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - M 10 K 16.2188 (https://dejure.org/2018,21627)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 6; AufenthG § 2 Abs. 3, § 5, § 36 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 2
    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug - Pflege- und betreuungsbedürftiger Elternteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug - Pflege- und betreuungsbedürftiger Elternteil

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188
    Ein Kläger kann aber dann nicht auf die grundsätzlich vorrangige Möglichkeit verwiesen werden, im Heimatland professionelle oder Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar ein pflegebedürftiger Angehöriger nur in der familiären Geborgenheit und Nähe dasjenige Maß an Fürsorge erhalten kann, das angesichts seines Alters und Krankheitszustands geboten ist (Hailbronner, a.a.O.; BVerwG, B.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris).

    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 10/12 -, BVerwGE 146, 198-217, Rn. 13).

    Denn nach dem Zweck der Vorschrift, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, kommt es nur darauf an, ob während des Aufenthalts im Bundesgebiet ein Anspruch auf öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht bzw. vermieden werden kann (vgl. zur vergleichbaren Situation vor Einreise BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 10/12 -, BVerwGE 146, 198-217, Rn. 17).

  • VG Hamburg, 08.09.2006 - 17 E 2495/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion,

    Auszug aus VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG EZAR NF 34 Nr. 47; VG Düsseldorf BeckRS 2011, 46861 unter Berufung auf: BVerwG Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; VGH Kassel FamRZ 1999, 994 L; VG Hamburg InfAuslR 2006, 459; Hailbronner AuslR Rn. 12).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188
    Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II (grundlegend Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.).
  • VG Düsseldorf, 11.11.2010 - 24 K 8586/09

    Familiäre Lebensgemeinschaft; Herkunftsland; Freizügigkeitsrecht

    Auszug aus VG München, 14.06.2018 - M 10 K 16.2188
    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG EZAR NF 34 Nr. 47; VG Düsseldorf BeckRS 2011, 46861 unter Berufung auf: BVerwG Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; VGH Kassel FamRZ 1999, 994 L; VG Hamburg InfAuslR 2006, 459; Hailbronner AuslR Rn. 12).
  • VG Köln, 22.05.2023 - 11 L 386/23
    Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist, Vgl. VG München, Urteil vom 14.06.2018 - M 10 K 16.2188 -, juris Rn. 27.
  • VG Frankfurt/Main, 23.02.2022 - 10 K 2137/20
    Im Rahmen dieser behördlichen Entscheidung sind die einzelnen widerstreitenden Interessen zu identifizieren, ihr jeweiliges Gewicht zu bestimmen und gegeneinander abzuwägen (VG München, Urteil vom 14. Juni 2018 - M 10 K 16.2188 -, juris Rn. 39).
  • VG München, 06.02.2017 - M 10 S 16.2192

    Aussetzung der Abschiebung zur weiteren Sachaufklärung zum aktuellen

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache (M 10 K 16.2188) vorzunehmen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht