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   VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953   

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https://dejure.org/2020,44173
VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 (https://dejure.org/2020,44173)
VG München, Entscheidung vom 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 (https://dejure.org/2020,44173)
VG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - M 18 K 19.4953 (https://dejure.org/2020,44173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 41; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a; SGB I § 60; VwGO § 86
    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen Volljährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 12 C 16.2159

    Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt ("sog. sozialpädagogische Fachlichkeit"), besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Hilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (BayVGH im Altverfahren - a.a.O. Rn. 38; B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11; BeckOGK/Bohnert, 1.10.2020, SGB VIII § 36a Rn. 18).

    Die Auffassung des Beklagten, es bedürfe bei dem Kläger einer weiteren, umfassenden psychiatrischen Diagnostik erscheint aufgrund der bisher nur im geringen Umfang vorliegenden fachärztlichen Beurteilung jedenfalls fachlich vertretbar und im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit auch nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920

    Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

    Wie bereits ausgeführt, obliegt die Steuerungsverantwortung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 12 C 16.1571

    Kein Anspruch eines Volljährigen auf Unterbringung in einer sozialpädagogisch

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Darüber hinaus erfolgt die Gewährung von Jugendhilfeleistungen regelmäßig zeitabschnittsweise und damit befristet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 12 C 16.1571 - juris).

    Die Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII ist zur Hilfe nach § 41 SGB VIII und deren Tatbestandsvoraussetzungen abzugrenzen und stellt eine niederschwellige Hilfeform der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform dar, welche nicht zur Voraussetzung hat, dass die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Volljährigen notwendig ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 12 C 16.1571 - juris Rn. 4; B.v. 12.9.2017 - 12 CE 17.1749 und 12 C 17.1761 - n.v. Rn. 14; VG München, B.v. 23.7.2020 - M 18 E 20.3089 - n.v. Rn. 44).

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Dementsprechend kann sich ein Anspruch für die Vergangenheit ausschließlich auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12).

    Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 b 235712 - juris Rn. 5 f.).

  • OVG Thüringen, 22.05.2018 - 3 EO 192/18

    Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter in Form des persönlichen Budgets im

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Verletzungen der Mitwirkungspflicht gehen zu Lasten des Leistungsadressaten (OVG Thüringen B.v. 22.05.2018 - 3 EO 192/18 - juris; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 36 SGB VIII, Stand: 04.04.2019, Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - 12 B 1452/08

    Mangelsituationen im schulischen Bereich als Begründung eines erzieherischen

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Kinder, Jugendliche und ihre Eltern haben gegenüber dem Jugendamt keinen Anspruch auf bestmögliche Schulausbildung, sondern - bei entsprechendem erzieherischen oder behinderungsbedingtem Bedarf - auf Flankierung der schulischen Förderung durch sozialpädagogische oder Eingliederungsleistungen (JAmt 2009, 201, beck-online; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 27 Rn. 3, 9).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Zwar kann der Beklagte grundsätzlich seine Hilfeleistung nicht von der Durchführung weiterer medizinischer Hilfeleistungen abhängig machen, soweit die Jugendhilfeleistungen des Beklagten zumindest auch einen Teilbedarf abdecken können (vgl. BayVGH, 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 12 ZB 18.534

    Verwaltungsgerichtsverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 12 ZB 18.534 - n.v., Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - NJW 2015, 2278, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Leistungen der Jugendhilfe ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 - 10 PA 68/20 - juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963

    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben

    Ebenfalls mit Bescheid vom 27. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Hilfe zur Erziehung betreffend C. durch Übernahme der Kosten für eine traumapädagogische Begleitung durch Frau Dr. B. ab (Klageverfahren M 18 K 19.4953).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020, den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 18 K 20.1374, M 18 K 19.4953, M 18 K 20.2902 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Dies zeigt sich zum einen darin, dass durchgängig die Kläger als Anspruchsberechtigte benannt werden; zum anderen kommt es auch darin zum Ausdruck, dass die begehrte "sozialpädagogische Begleitung" durch Frau Dr. B. - sofern man sie unter eine jugendhilferechtliche Maßnahme subsumieren mag - eine Form der Familienhilfe darstellt, die sich primär als Hilfeleistung an die Eltern minderjähriger Kinder richtet (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - Rn. 106 ff., n.v.).

    Allerdings scheinen die Unterschiede der beiden Anspruchsgrundlagen dem Beklagten (ebenso wie dem Bevollmächtigten der Kläger) weiterhin - wie bereits im "Altverfahren" - nicht hinreichend verständlich zu sein (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - Rn. 102 ff., n.v.).

  • VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218

    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für

    Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 32 f.; VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - juris Rn. 120).
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