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   VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963   

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VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 (https://dejure.org/2020,49500)
VG München, Entscheidung vom 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 (https://dejure.org/2020,49500)
VG München, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - M 18 K 19.4963 (https://dejure.org/2020,49500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 27; SGB VIII § 31; SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a; VwGO § 86
    Verwaltungsgerichte, SGB VIII, Hilfe zur Erziehung, Bevollmächtigter, Aufgaben des Jugendamts, Beweisantrag, Eingliederungshilfe, Selbstbeschaffung, Geeignetheit, Altverfahren, Systemversagen, Schriftsätze, Verwaltungsgerichtsentscheidungen, Selbstbeschaffte Maßnahme, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4953

    Keine Kostenübernahme für selbst beschaffte Jugendhilfeleistung für jungen

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Ebenfalls mit Bescheid vom 27. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Hilfe zur Erziehung betreffend C. durch Übernahme der Kosten für eine traumapädagogische Begleitung durch Frau Dr. B. ab (Klageverfahren M 18 K 19.4953).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020, den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und den Verfahren M 18 K 20.1374, M 18 K 19.4953, M 18 K 20.2902 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Dies zeigt sich zum einen darin, dass durchgängig die Kläger als Anspruchsberechtigte benannt werden; zum anderen kommt es auch darin zum Ausdruck, dass die begehrte "sozialpädagogische Begleitung" durch Frau Dr. B. - sofern man sie unter eine jugendhilferechtliche Maßnahme subsumieren mag - eine Form der Familienhilfe darstellt, die sich primär als Hilfeleistung an die Eltern minderjähriger Kinder richtet (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - Rn. 106 ff., n.v.).

    Allerdings scheinen die Unterschiede der beiden Anspruchsgrundlagen dem Beklagten (ebenso wie dem Bevollmächtigten der Kläger) weiterhin - wie bereits im "Altverfahren" - nicht hinreichend verständlich zu sein (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4953 - Rn. 102 ff., n.v.).

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - NJW 2013, 1111; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - NJW 2015, 2278, m.w.N.).

    Nach herrschender Meinung stellen die Geeignetheit und insbesondere auch die Notwendigkeit der Hilfe neben dem Vorliegen eines Erziehungsdefizits tatbestandliche Voraussetzungen des § 27 SGB VIII dar (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2003 - 12 ZB 02.2728 - BeckRS 2003, 31044; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 27 Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - BVerwGE 151, 44 Rn. 14; a.A. z.B. Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 27 Rn. 25a: die geeignete und notwendige Hilfe sei die diesem Bedarf entsprechende Rechtsfolge).

    Bei der Auswahl der konkreten Hilfeleistung ist dem Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025

    Erledigung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Dementsprechend kann sich ein Anspruch für die Vergangenheit ausschließlich auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Maßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12).

    Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 12; VG Magdeburg, B.v. 26.11.2012 - 4 b 235712 - juris Rn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 12 ZB 18.534

    Verwaltungsgerichtsverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs,

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2019 abgelehnt (Verfahren 12 ZB 18.534).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 12 ZB 18.534 - n.v., Rn. 37 m.w.N.).

  • VG München, 09.06.2020 - M 18 E 20.1392

    Keine Übernahme der Kosten für eine zweistufige private Wirtschaftsschule

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Dem Jugendamt muss ein angemessener Prüf- und Entscheidungszeitraum nach dem Vorliegen der erforderlichen Informationen eingeräumt werden (vgl. VG München, B.v. 9.6.2020 - M 18 E 20.1392 - juris Rn. 47; BeckOK SozR/Winkler, 58. Ed. 1.9.2020, SGB VIII § 36a Rn. 18 m.w.N.).
  • VG Hannover, 04.03.2008 - 3 A 6111/07

    Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Der Jugendhilfeträger muss dann andere Möglichkeiten eruieren und ggf. die effektivste der verbleibenden geeigneten Hilfen anbieten und gewähren, auch wenn diese keine optimale Sicherung des Kindeswohles gewährleistet (VG Hannover, U.v. 4.3.2008 - 3 A 6111/07 - juris Rn.37 f.).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Leistungen der Jugendhilfe ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2020 - 10 PA 68/20 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 12 C 16.2159

    Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags bei einer

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus vertretbaren Erwägungen abgelehnt ("sog. sozialpädagogische Fachlichkeit"), besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Hilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Hilfe (BayVGH im "Altverfahren" - a.a.O. Rn. 38; B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11; BeckOGK/Bohnert, 1.10.2020, SGB VIII § 36a Rn. 18).
  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 12 ZB 16.1920

    Klärungs- und Organisationspflichten der Jugendämter

    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 12 ZB 02.2728
    Auszug aus VG München, 14.10.2020 - M 18 K 19.4963
    Nach herrschender Meinung stellen die Geeignetheit und insbesondere auch die Notwendigkeit der Hilfe neben dem Vorliegen eines Erziehungsdefizits tatbestandliche Voraussetzungen des § 27 SGB VIII dar (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2003 - 12 ZB 02.2728 - BeckRS 2003, 31044; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 27 Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - BVerwGE 151, 44 Rn. 14; a.A. z.B. Wiesner/Schmid-Obkirchner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 27 Rn. 25a: die geeignete und notwendige Hilfe sei die diesem Bedarf entsprechende Rechtsfolge).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2020 - 10 LA 292/18

    Heilpädagogische Maßnahme; Spieltherapie; Tandem-Hilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - 12 A 2816/17

    Rechtsstreit um einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form

  • VGH Bayern, 24.11.2016 - 12 C 16.1571

    Kein Anspruch eines Volljährigen auf Unterbringung in einer sozialpädagogisch

  • VGH Bayern, 31.03.2004 - 12 CE 03.3431

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe bei Dyskalkulie und

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

  • VG München, 07.07.2021 - M 18 K 18.2218

    Hilfe für junge Volljährige, Privatschule mit Internat, Kostenübernahme für

    Die - mehrfachen - ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind daher im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Aufhebung braucht weder beantragt noch vom Gericht ausgesprochen zu werden (Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 98); die gerichtliche (Aufhebungs-)Entscheidung ist insoweit rein deklaratorisch (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 65).

    Allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits die von ihr priorisierte Hilfe selbst beschafft hatte, entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die Klägerin für die Zukunft zu beraten und ggf. andere, für geeignet gehaltenen Hilfeformen an diese zumindest heranzutragen (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 123 ff. m.w.N.).

    Insoweit weist das Gericht jedoch ergänzend darauf hin, dass eine Maßnahme sich auch dann als ungeeignet darstellen kann, sofern sie mangels Akzeptanz durch den Leistungsempfänger nicht tauglich ist, die Zielerreichung, nämlich die Behebung des Defizits, zu fördern (VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 124 ff. m.w.N.).

  • VG München, 26.07.2023 - M 18 E 23.2881

    Einstweiliger Rechtsschutz, Erziehungsbeistand, Hilfeplanverfahren,

    Wie auch eine vom Leistungsempfänger nicht akzeptierte Hilfe eine ungeeignete Hilfe sein kann (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 106; U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 124 m.w.N.), kann auch ein Hilfeplanverfahren mit ungewollten Bestandteilen ein ungeeignetes Hilfeplanverfahren sein.
  • VG München, 21.09.2022 - M 18 K 18.5706

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme (Stattgabe),

    Zudem geht das Gericht davon aus, dass das bisher vorliegende Systemversagen, das zu dem Erstattungsanspruch führt, sachgerecht frühestens ab Februar 2023 nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens beendet sein kann, so dass das Gericht hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung hinausgeht (vgl. VG München, U.v. 14.10.2020 - M 18 K 19.4963 - juris Rn. 154).
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