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   VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427   

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VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427 (https://dejure.org/2019,4182)
VG München, Entscheidung vom 15.01.2019 - M 16 K 17.4427 (https://dejure.org/2019,4182)
VG München, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - M 16 K 17.4427 (https://dejure.org/2019,4182)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Inhalte der Überprüfung sind nach Nr. 1.1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie auch die rechtlichen Rahmenbedingungen wie etwa das Wissen um die Stellung des Heilpraktikerberufs im Gesundheitssystem (Nr. 1.1.1), die Kenntnis der für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten (Nr. 1.1.2) oder die medizinrechtlichen Grenzen (Nr. 1.1.3; vgl. ebs. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27: "Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen").

    Danach muss der jeweilige Antragsteller auch bei Beantragung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit etwa als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27).

    Hintergrund dieser Nachweispflicht ist, dass Heilhilfsberufe oder Gesundheitsfachberufe, zu denen etwa das gesetzlich fixierte Berufsbild des Physiotherapeuten zählt, zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung ermächtigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 10 ff.).

    Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 27).

    Ob die Lücke geschlossen wurde zwischen der fachgerechten Anwendung der Physiotherapie bei Patienten, bei denen die vorgelagerte Entscheidung darüber, ob überhaupt eine mit dieser Therapieform zu behandelnde Krankheit vorliegt, bereits getroffen worden ist, und der selbständigen Erstdiagnose sowie den hierzu erforderlichen Kenntnissen in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde hat der Kläger nachzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 21 ff.).

    Ausweislich der Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich auch darauf abgestellt, dass die dortige Klägerin an einer "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" teilgenommen hatte.

    Der Bereich des Heilberufs muss aber - wie in der Physiotherapie - hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sein (BVerwG ebd. Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Soweit die Vorinstanz (OVG NW, U.v. 13.6.2012 - 13 A 668/09 - juris) zu der Einschätzung gelangte, dass im entschiedenen Fall eine Kenntnisüberprüfung entbehrlich sei, betraf dies den konkreten Einzelfall.

    Das entsprechende Curriculum der Veranstaltung habe sich - wenngleich mit nur 8 Unterrichtseinheiten - mit den Themenbereichen "Einführung in das Heilpraktikerrecht, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikern, diagnostische Fähigkeiten für den Bereich der Physiotherapie, diagnostische Fähigkeiten aus der Sicht eines Amtsarztes und ergänzende Berufs- und Gesetzeskunde" an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der aufgezeigten normativen Ausbildungslücke orientiert (vgl. OVG NW, U.v. 13.6.2012 - 13 A 668/09 - juris Rn. 47; s. auch Muster-Curriculum Stand 21.4.2016).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Mit der Bestimmung der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien als Grundlage der Kenntnisüberprüfung schreibt § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i HeilprGDV - anders als bislang - vor, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 2 Heilpraktikergesetz-DVO Rn. 10; anders zum bisherigen Recht vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 28).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 3 B 64.12

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten;

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung, weil er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur heilkundlichen Tätigkeit u.a. als Physiotherapeut im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag nicht nachgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4, B.v. 4.7.2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

    c) Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4).

  • VG Aachen, 03.03.2016 - 5 K 1114/14

    Heilpraktikererlaubnis; "beschränkte Heilpraktikererlaubnis"; Osteopathie;

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Der Bereich der Osteopathie dürfte nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sein, u.a. weil es an verbindlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen fehlt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 29 ff.; ebs.
  • VG Stuttgart, 26.01.2017 - 4 K 5923/15

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung der Osteopathie

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Abweichend von Nr. 2.2 i.V.m. Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinie kann aber auf den schriftlichen Teil der Überprüfung verzichtet werden, wenn die antragstellende Person - wie hier der Kläger auf dem Gebiet der Physiotherapie (vgl. BVerfG, U.v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - juris Rn. 229) - über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügt (nach Nr. 1.6.5 bzw. Nr. 1.6.5 Abs. 2); die Überprüfung kann insoweit auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen.
  • BVerwG, 04.07.2008 - 3 B 18.08
    Auszug aus VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.4427
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Heilpraktikererlaubnis ohne weitere Kenntnisüberprüfung, weil er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur heilkundlichen Tätigkeit u.a. als Physiotherapeut im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag nicht nachgewiesen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 - juris Rn. 4, B.v. 4.7.2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

    Ein solcher ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch erforderlich, um einen bestimmten Bereich der Heilkunde als hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrachten zu können (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2017 - 4 K 5923/15, 4 K 5924/15 und 4 K 5925/15 - juris; ebenfalls in diese Richtung VG München, Urteil vom 15.01.2019 - M 16 K 17.4427 -, juris, jeweils für das Gebiet der Osteopathie).
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