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   VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622   

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https://dejure.org/2020,312
VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622 (https://dejure.org/2020,312)
VG München, Entscheidung vom 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622 (https://dejure.org/2020,312)
VG München, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - M 9 S7 19.50622 (https://dejure.org/2020,312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1560/2003 Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10
    Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei nur stundenweiser Abwesenheit des Betroffenen

  • rewis.io

    Keine Verlängerung der Überstellungsfrist bei nur stundenweiser Abwesenheit des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    Flüchtig ist der Betroffene nämlich nur dann, wenn er die Überstellung durch ein Sich-Entziehen unmöglich macht, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Dublin III-VO (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris; vgl. auch Brauer, ZAR 2019, 256, 260 m. w. N.).

    Ob für eine diesbezügliche nähere zeitliche Eingrenzung einer "phasenweisen Vereitelung" (die Entscheidung des EuGH zur Rs. Jawo, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris, enthält hierzu nichts) bspw. auf den 3-Tages-Zeitraum des § 50 Abs. 4 AufenthG abgestellt werden könnte (so Brauer, a. a. O., S. 262) oder aber auf den in § 66 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegten Zeitraum von einer Woche - was dem Gericht für einen Gleichlauf mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und mit Blick auf die zu § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG vertretenen Ansichten (BeckOK AuslR/Preisner, Stand: 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 10 Rn. 10 f.) sinnvoller erscheint -, kann offenbleiben; eine Absenz während eines Zeitfensters von wenigen Stunden genügt weder angesichts des Gesetzeswortlauts noch angesichts der Gesetzessystematik, um daraus eine derartige (phasenweise) Vereitelung des staatlichen Zugriffs und damit ein "Flüchtigsein" herleiten zu können.

    27 Abs. 1 Dublin III-VO ist schließlich auch dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris).

  • VGH Bayern, 19.06.2019 - 19 CE 19.329

    Erfolgloses Eilrechtsschutzbegehren mit dem Ziel der Mitteilung des

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    Derjenige, der eine Abschiebung zu gewärtigen hat, hat grundsätzlich weder auf Basis des AufenthG noch des AsylG oder der Dublin III-VO einen Anspruch auf Mitteilung des Abschiebetermins (vgl. nur BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 19 CE 19.329 - BeckRS 2019, 15372).
  • VG Berlin, 10.08.2018 - 34 L 296.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    Der Antragsgegnerin stand insgesamt jedoch ein 6-Monats-Zeitraum für die Überstellung zur Verfügung, währenddessen der Antragsteller nicht etwa durchgehend oder auch nur phasenweise nicht in seiner Unterkunft anzutreffen, sondern unbekannten Aufenthalts gewesen wäre, womit er sich der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen hätte (vgl. auch VG Berlin, B.v. 10.8.2018 - 34 L 296.18 A - juris).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    Auch Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gebietet nichts anderes (wohl a. A., allerdings ohne tragfähige Begründung: Bergmann u.a., Ausländerrecht, Stand: 12. Auflage 2018, § 29 AsylG Rn. 47), beziehen sich die dort genannten Angaben doch nur auf eine hier nicht gewollte bzw. nicht angestoßene freiwillige Ausreise des Betroffenen (d. h. auf eigene Initiative, vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsverordnung), der im Übrigen auch kein Vorrang gegenüber einer Rückführung unter Verwaltungszwang zukommt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 1 C 26/1 - NVwZ 2016, 67).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1001.06

    Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    Sie betrifft nur die Kosten des Abänderungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2006 - 4 VR 1001/06 - BeckRS 2006, 23042).
  • VG Ansbach, 17.04.2019 - AN 17 K 18.50614

    Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Verlassen der

    Auszug aus VG München, 15.01.2020 - M 9 S7 19.50622
    § 34a AsylG im Speziellen schreibt ebenso wenig eine zwingende "Vorwarnung" bezüglich der Abschiebung bzw. eine Terminankündigung vor (ebenso VG Ansbach, U.v. 17.4.2019 - AN 17 K 18.50614 - juris; VG Berlin, a. a. O.).
  • VG München, 26.07.2022 - M 5 K 21.50300

    Dublin, Zielstaat Italien, Ablauf der Überstellungsfrist, Einmaliges

    In einem solchen Fall ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass nicht versucht wird, den Ausländer zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag anzutreffen (vgl. auch VG München, B.v. 15.1.2020 - M 9 S7 19.50622 - juris Rn. 14 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.12.2021 - 18a L 1618/21

    Dublin Rumänien, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Verlängerung,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 23, 30, 33; in diesem Sinne auch VG München, Beschluss vom 15. Januar 2020 - M 9 S7 19.50622-, juris, Rn. 17.
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