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   VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262   

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VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262 (https://dejure.org/2017,4524)
VG München, Entscheidung vom 15.02.2017 - M 9 K 15.5262 (https://dejure.org/2017,4524)
VG München, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - M 9 K 15.5262 (https://dejure.org/2017,4524)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; ZwEWG Art. 2 S. 2 Nr. 3; ZeS § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; LStVG Art. 9 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1; BGB § 242
    Fehlendes Feststellungsinteresse bei Erledigung eines Verwaltungsaktes - Nutzungsuntersagung gegen Untervermieter

  • rewis.io

    Fehlendes Feststellungsinteresse bei Erledigung eines Verwaltungsaktes - Nutzungsuntersagung gegen Untervermieter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Für das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftliche oder ideeller Art, wobei sich bestimmte Hauptfallgruppen herausgebildet haben, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist; für die Festlegung, ob ein derartiges Feststellungsinteresse gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61/06 - juris; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 84, 86).

    Für den neuen Bescheid liegen mittlerweile auch nicht mehr die gleichen tatsächlichen (und rechtlichen) Verhältnisse vor wie in dem für die Beurteilung des erledigten Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt - nunmehr wurde ein Untermietverhältnis substantiiert offengelegt -, weswegen ein Feststellungsinteresse ebenfalls ausscheidet (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014).

  • VG München, 22.02.2017 - M 9 K 16.4276
    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Dieser Bescheid wurde vonseiten des Klägers auch bereits angefochten und ist Streitgegenstand der Verfahren M 9 S. 16.4695 und M 9 K 16.4276 vor der hiesigen Kammer.

    Die Frage, ob der Kläger als Hauptmieter Störer sein kann, ist für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und wurde bzw. wird hinsichtlich des im Streit stehenden Objekts in den Verfahren M 9 S. 16.4695 und M 9 K 16.4276 geklärt; sie bleibt damit "für andere Objekte" außer Betracht (siehe oben).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 91/10

    Auswahlverfahren beim Mikrozensus

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Er bedarf der Feststellung dann auch deshalb nicht, weil er den zwischenzeitlich erlassenen neuen Verwaltungsakt anfechten kann und muss, um seine Rechte wahrzunehmen (zum Ganzen bspw. OVG LSA, U.v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Offensichtliche Aussichtslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - juris; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 89).
  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Nichtverbescheidung eines Antrags auf

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Unabhängig davon, dass im Sinne der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie zwar grundsätzlich auf eine Entscheidung in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH, U.v. 17.10.2016 - 9 B 13.1400 - juris), geht sowohl aus dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Februar 2016 - M 9 S. 15.5264 - UA als auch aus dem nachfolgenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2016 - 12 CS 16.347 - BA klar hervor, dass die Behörde so, wie geschehen, verfahren durfte.
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Für das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftliche oder ideeller Art, wobei sich bestimmte Hauptfallgruppen herausgebildet haben, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist; für die Festlegung, ob ein derartiges Feststellungsinteresse gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61/06 - juris; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 84, 86).
  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.4546

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis;

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ergibt sich kein Feststellungsinteresse, da ein solcher Prozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. VG München, U.v. 2.3.2015 - M 8 K 13.4546 - juris m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 2 K 15.457 - juris).
  • VG Augsburg, 30.06.2016 - Au 2 K 15.457

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ergibt sich kein Feststellungsinteresse, da ein solcher Prozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. VG München, U.v. 2.3.2015 - M 8 K 13.4546 - juris m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 2 K 15.457 - juris).
  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage für bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume bei Dauerverwaltungsakten (BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris) - wie vorliegend der Nutzungsuntersagung -wäre eine Ergänzung des Bescheids vom 20. Oktober 2015 um weitere Ermessenserwägungen zur Störerauswahl möglich gewesen.
  • VGH Bayern, 07.01.2015 - 10 C 14.895

    Prozesskostenhilfe; übereinstimmende Erledigungserklärung; rechtliche

    Auszug aus VG München, 15.02.2017 - M 9 K 15.5262
    vom 30.12.2013 - ZeS - modifizieren insoweit den Untersuchungsgrundsatz und begründen Mitwirkungs-, Darlegungs- und Beweisführungspflichten (BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - juris).
  • BVerwG, 28.07.2006 - 9 B 3.06

    Planfeststellungsverfahren; Einwendungen; Substantiierungs- und

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 15 CS 11.2402

    Nutzungsuntersagung gegen Grundstückseigentümer; Sofortvollzug; fehlende

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 12 CS 10.2508

    Wohnungsbauförderungs- und Wohnungsbindungsrecht/Prozessrecht

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 B 37.00

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Nichtberücksichtigung des Vortrags der

  • VG München, 22.02.2017 - M 9 K 16.4276

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch "Vermieterkette"

    Im weitergeführten Hauptsacheverfahren - M 9 K 15.5262 - wurde die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheid umgestellte Klage mit Urteil der Kammer vom 15. Februar 2017 abgewiesen.

    Es wird verwiesen auf die diversen bei der Kammer anhängigen bzw. abgeschlossenen Verfahren, die ein entsprechendes Muster und eine entsprechende Rollenverteilung über Jahre hinweg und vor allem auch hinsichtlich verschiedener Mietobjekte zeigen (M 9 S 15.5264, M 9 K 15.5262, M 9 S 16.4695, M 9 K 16.4276, M 9 S 16.4422, M 9 K 16.4248, M 9 S 16.5013, M 9 K 16.4641, M 9 K 16.5771).

    Vorliegend legte der Kläger der Beklagten im Rahmen der seit 2014 laufenden Ermittlungen auch auf mehrmalige Aufforderung bzw. Anhörung zum vermuteten Verstoß gegen Zweckentfremdungsrecht hin die relevanten, aus seiner Sphäre stammenden Informationen entgegen seiner diesbezüglich bestehenden Verpflichtung (vgl. VG München, B.v. 4.2.2016 - M 9 S 15.5264 - Beschlussabdruck; U.v. 15.2.2017 - M 9 K 15.5262 - Urteilsabdruck; BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 12 CS 16.347 - juris) nicht offen.

  • VG München, 15.02.2017 - M 9 K 16.4641

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    In diesem Zusammenhang wird zum Verhältnis des Klägers zu Mohammed R. Bezug genommen auf die Vielzahl der bei der Kammer anhängigen bzw. abgeschlossenen Verfahren, die ein entsprechendes Muster und eine entsprechende Rollenverteilung über Jahre hinweg und auch hinsichtlich einer Vielzahl von Mietobjekten belegen (vgl. die Verfahren M 9 S. 15.5264, M 9 K 15.5262, M 9 S. 16.4695, M 9 K 16.4276, M 9 S. 16.4422, M 9 K 16.4248, M 9 S. 16.5013, M 9 K 16.4276 und viele andere mehr).

    Nachdem sich jedoch weder dieser noch insbesondere der Kläger im Anhörungsverfahren trotz seiner entsprechenden Mitwirkungspflichten (VG München, B.v. 4.2.2016 - M 9 S. 15.5264; U.v. 15.2.2017 - M 9 K 15.5262; BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 12 CS 16.347) entsprechend äußerte, sondern das Untermietverhältnis, das zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre bestand, verschwieg, ist das Vorgehen der Beklagten zunächst gegen den Kläger, von dem jedenfalls das Mietverhältnis zum Eigentümer zu diesem Zeitpunkt feststand, nicht zu beanstanden.

  • VG München, 22.02.2017 - M 9 K 16.4248

    Zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid

    Dass eine Zweckentfremdung der streitgegenständlichen Wohneinheit gegeben ist, wurde bereits mehrfach - auch in Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung des Klägers - entschieden (M 9 S. 15.5264, M 9 K 15.5262, M 9 S. 16.4422) und steht außer Zweifel.
  • VG München, 20.06.2018 - M 9 K 17.1268

    Nutzungsuntersagung eines Grundstücks "für Lagerzwecke"

    Diese Gefahr aber hat sich bereits realisiert mit Zustellung des Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten, dem der Ausgangsbescheid als Anlage beigegeben war (vgl. dazu auch VG München, U.v. 15.2.2017 - M 9 K 15.5262 - juris).
  • VG München, 18.10.2017 - M 9 K 16.5977

    Erledigung eines zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheides auf andere Weise

    Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ersichtlich ist (vgl. dazu bspw. VG München, U.v. 15.2.2017 - M 9 K 15.5262 - juris).
  • VG München, 26.01.2021 - M 5 K 20.2047

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Verwaltungsgerichte, besonderes

    Ein besonderes Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr wird aus der Überlegung abgeleitet, dass die gerichtliche Feststellung den Beteiligten eine Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll (OVG LSA, U.v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 15.02.2017 - M 9 K 15.5262 - juris Rn. 25).
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