Rechtsprechung
VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unzulässigkeit der Klage wegen Einlegung des Widerspruchs per E-Mail;Notwendiger und fakultativer Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 18.06.2007 - 11 CS 06.1959
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis // Wirksame …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Widerspruchseinlegung per E-Mail sei im vorliegenden Fall wirksam gewesen, weil die Bundesfinanzdirektion ... - Service Center ... - zweifelsfrei, wie sich aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2007 (Az. 11 CS 06.1959) ergebe - einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet habe und es entgegen ihrer diesbezüglichen Obliegenheit versäumt habe, in ihren schriftlichen Mitteilungen darauf hinzuweisen, dass für Mitteilungen, welche der Schriftform bedürften, derzeit gleichwohl noch kein Zugang eröffnet sei; derartige Hinweise seien bei Behörden und Gerichten zur Vermeidung von Missverständnissen inzwischen verbreitet.Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass er, indem die Bundesfinanzdirektion ... - Service Center ... einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat, die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 VwVfG erfüllt (BayVGH vom 18.06.2007 - 11 CS 06.1959 - juris).
- BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92
Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Nur für den umgekehrten Fall - dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkludent die Nachholung der versäumten Rechtshandlung enthalten kann - gibt es einen entsprechenden Auslegungsgrundsatz (vgl. BVerfG vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118 = NJW 1993, 1635). - BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01
Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Hinsichtlich solcher eigentlich überflüssiger Belehrungsinhalte gelten indessen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts andere Grundsätze (vgl. z.B. BVerwG vom 21.03.2002 - 4 C 2.01 - BayVBl 2002, 678 = DVBl 2002, 1553 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83, m.w.N.).
- VGH Bayern, 18.04.2011 - 20 ZB 11.349
Abfallrecht; Kostenbescheid; hier Schrifterfordernis der Widerspruchseinlegung …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Zu der von dem Kläger aufgeworfenen Frage des Inhalts und Umfangs der Widerspruchsbelehrung hat als einziges Gericht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wiedergibt, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist, selbst dann ausreicht, wenn durch einen Hinweis auf die Internetadresse konkludent ein elektronischer Zugang im Sinne des § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet sein sollte (BayVGH vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 - juris). - BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 164.67
Statthaftigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision in Wehrpflichtsachen - …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Die mit der Behauptung, der Widerspruch sei nicht verspätet, gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage betrifft eine vom Gericht zu beachtende Schranke seiner Entscheidungsbefugnis und damit eine Verfahrensfrage (BVerwG vom 15.01.1970 - VIII C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 - BayVBl 1983, 476 = NJW 1983, 1923 = MDR 1983, 868 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129). - BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80
Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag - …
Auszug aus VG München, 15.11.2013 - M 21 K 12.303
Die mit der Behauptung, der Widerspruch sei nicht verspätet, gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage betrifft eine vom Gericht zu beachtende Schranke seiner Entscheidungsbefugnis und damit eine Verfahrensfrage (BVerwG vom 15.01.1970 - VIII C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; vom 08.03.1983 - 1 C 34.80 - BayVBl 1983, 476 = NJW 1983, 1923 = MDR 1983, 868 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129).
- VG Kassel, 05.03.2020 - 3 K 1008/18
Durch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeits allein …
Im Übrigen müsse selbst dann, wenn eine konkludente Zugangseröffnung im Sinne von § 3a Abs. 2 HVwVfG angenommen werde, die Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Widerspruchserhebung nicht enthalten (VG München, Urteil vom 15.11.2013 - M 21 K 12.303 -, Juris; Bay. Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 -, Juris). - VG Bayreuth, 02.11.2021 - B 1 K 21.551
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens …
Ein solches Informationsdefizit bei einem an sich überflüssigen Belehrungsinhalt ist nur geeignet, dem Betroffenen eine möglicherweise für ihn sehr bequeme Einlegungsform vorzuenthalten, hält ihn aber - jedenfalls dann, wenn sie wie hier auf das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO / § 81 Abs. 1 VwGO hinweist - keinesfalls davon ab, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und auch in der richtigen Form einzulegen (VG München, U.v. 15.11.2013 - 21 K 12.303 - BeckRS 2014, 53105;… VG Hamburg, U.v. 6.3.2018 - 11 K 6685/16 - BeckRS 2018, 44088 Rn. 24 ff. m.w.N.). - VG München, 22.01.2020 - M 21a K 18.1668
Kein Absehen von der Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Mitverschuldens …
Wegen der Rückforderung dieser Überzahlungen mit Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2012 (Zeitraum Januar 2008 bis April 2011, Rückforderungsbetrag 2811, 31 EUR, klageabweisende Urteile des VG München vom 26.6.2017 - 21 K 16.907 - und vom 15.11.2013 - M 21 K 12.303), vom 5. Dezember 2012 (Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012, Rückforderungsbetrag 835, 80 EUR, Rücknahme), vom 8. Juli 2013 (Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2013, Rückzahlungsbetrag 93, 59 EUR, Abhilfe wegen Irrtums) und vom 4. Oktober 2017 (Zeitraum März 2014 bis März 2016, Überzahlung 2523, 84 EUR, Billigkeitsentscheidung der Beklagten: Nachlass in Höhe von 30%) wurden jeweils Widerspruchsverfahren sowie zwei Klageverfahren durchgeführt.