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   VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.2519   

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VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.2519 (https://dejure.org/2016,59692)
VG München, Entscheidung vom 15.12.2016 - M 22 K 15.2519 (https://dejure.org/2016,59692)
VG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - M 22 K 15.2519 (https://dejure.org/2016,59692)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - 16 E 190/13

    Vorliegen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg i.R. eines Antrags auf

    Auszug aus VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.2519
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft gerichtetes Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 - VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris; Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG Rdnr. 19), da die Klage jedenfalls - sei es als Leistungs-, sei es als Verpflichtungsklage - unbegründet ist.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift des Schuldners bzw. eine der Meldebehörde im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift (vgl. zum Anspruch auf die Wegzugsanschrift auch OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 - VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris).

  • VG Köln, 26.03.2014 - 24 K 6001/11
    Auszug aus VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.2519
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft gerichtetes Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 - VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris; Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG Rdnr. 19), da die Klage jedenfalls - sei es als Leistungs-, sei es als Verpflichtungsklage - unbegründet ist.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Anschrift des Schuldners bzw. eine der Meldebehörde im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift (vgl. zum Anspruch auf die Wegzugsanschrift auch OVG NRW, B.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 - VG Köln, U.v. 26.3.2014 - 24 K 6001/11 - beide in juris).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 5.05

    Melderecht; Melderegister; Melderegisterauskunft; einfache Auskunft;

    Auszug aus VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.2519
    Auch dürfte das von der Meldebehörde insoweit pflichtgemäß auszuübende Ermessen [vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, - 6 C 5/05 -, juris, zur Vorschrift des § 21 Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)] bei derartigen einfachen Melderegisterauskünften grundsätzlich regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG, Rn. 17.) Doch ist vorliegend die Erteilung einer Melderegisterauskunft an die Klägerin gemäß § 51 BMG (vormals Art. 31 Abs. 7 und 8 BayMeldeG) unzulässig, da im Melderegister der Beklagten bezüglich der von der Klägerin angefragten Person am 17. Dezember 2009 von Amts wegen eine fortbestehende Auskunftssperre eingetragen wurde, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 sowie - unter Darlegung der näheren Gründe, die gegenüber der Klägerin jedoch nicht offenbart werden können - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 dem Gericht gegenüber glaubhaft ausgeführt hat.
  • VG Ansbach, 17.09.2019 - AN 18 K 17.02493

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Melderegisterauskunft

    Dieses Ermessen wird bei derartigen einfachen Melderegisterauskünften aber regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein (VG München, U.v. 15.12.2016 - M 22 K 15.2519 - juris Rn. 14; OVG NRW, U.v. 10.9.2013 - 16 E 190/13 - juris Rn. 21 [zur Parallelvorschrift des § 34 MG NRW a.F.]).
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