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   VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626   

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VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626 (https://dejure.org/2009,53180)
VG München, Entscheidung vom 16.02.2009 - M 8 K 08.4626 (https://dejure.org/2009,53180)
VG München, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - M 8 K 08.4626 (https://dejure.org/2009,53180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässigkeit der Erweiterung einer bereits kerngebietstypischen Spielhalle im Gewerbegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Mögen hier auch die durch den Betrieb einer Vergnügungsstätte (hier: Spielhalle) zu befürchtenden Störungen, insbesondere für die Wohnruhe, nicht die maßgebliche Rolle spielen, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass Vergnügungsstätten der oben bezeichneten Art mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion des Gewerbegebietes, vornehmlich nicht erheblich störende Betriebe des Handwerks sowie Dienstleistungsbetriebe einschließlich Tankstellen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze und -häuser aufzunehmen, nicht im Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.7.1988, Az: 4 B 119/88, in Juris zum die Problematik betreffend gleichlautenden § 8 BauNVO 1977).

    Mithin ist jedenfalls die Errichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte als mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar anzusehen (BVerwG vom 28.7.1988 a.a.O.).

    Die Spielhalle der Kläger ist bereits im gegenwärtigen Umfang ohne Beachtung der beantragten Erweiterung mit ca. 450 m 2 Fläche den kerngebietstypischen Spielhallen zuzuordnen (vgl hierzu auch BVerwG vom 28.7.1988 ZfBR 1988, 277, welches eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 200 m² als kerngebietstypisch einstuft).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    1.3 Nach heutigem Verständnis sind Spielhallen, obschon sie eine besondere Art gewerblicher Betriebe darstellen, als Vergnügungsstätten anzusehen (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.:4 C 49/89, in Juris).

    1.4 Als kerngebietstypisch ist eine Spielhalle dabei dann anzusehen, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG Urteil vom 18.5.1990, Az.: 4 C 49/89 in Juris).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es als ausreichend zu erachten, wenn die Vergnügungsstätte für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990, Az.: 4 C 49/89, in Juris).

  • VG München, 19.06.2007 - M 1 K 07.285
    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Insofern können Spielhallen grundsätzlich auch unter den Begriff eines Gewerbebetriebs subsumiert werden (vgl. auch VG München, Urteil vom 19.06.2007, Az.: M1 K 07.285, M 1 K 07.284, in Juris).

    Die Erweiterung der Ausübung einer grundsätzlich im maßgeblichen Gebiet unzulässigen Nutzung greift in die Grundzüge der Planung ein (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 19.06.2007, Az.: M 1 K 07.285, M 1 K 07.284, in Juris).

  • VG München, 10.03.2008 - M 8 K 07.2902

    Keine ausnahmsweise Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle mit insgesamt

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Ebenso zu beachten war der "Trading down"-Effekt, den Spielhallen größeren Ausmaßes oder größerer Anzahl in unmittelbarer Nähe auf ihre Umgebung zweifellos haben (vgl. VG München, Urteil vom 10. März 2008, Az.: M 8 K 07.2902, in Juris).
  • VGH Hessen, 19.09.2006 - 3 TG 2161/06

    Sportwettenbüro; Vergnügungsstätte; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Diese Vergnügungsstätten, welche als Gewerbebetriebe besonderer Art in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 - unter Bezugnahme auf Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage, 2002, § 4a Rdnr. 22), belasten bereits gegenwärtig die bestehenden Gewerbegebiete und drohen, diese in ein Sondergebiet "Vergnügungsstätten" kippen zu lassen.
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    In einem Gewerbegebiet kann daher eine Vergnügungsstätte nur dann als allgemein zulässiger Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 68 zulässig sein, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist, entspricht (vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207 zum Mischgebiet).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Nach § 1 Abs. 3 BauNVO 1968 wird durch diese Festsetzung § 8 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplans, denn die Verweisung auf die BauNVO ist keine dynamische, maßgebend für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die BauNVO in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gilt (BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 262).
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dabei seit längerem anerkannt, dass bei der Unterscheidung der kerngebietstypischen von der nicht kerngebietstypischen Spielhalle dem "Schwellenwert" von 100 m 2 Grundfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen kann; andere Kriterien sind damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen, letztendlich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BVerwG Beschluss vom 29.10.1992, Az.: 4 B 103/92, in Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Auszug aus VG München, 16.02.2009 - M 8 K 08.4626
    Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg vom 2.11.2006, Az: 8 S 1891/05 - aus juris) jedoch darin, dass der Schwellenwert nach Inkrafttreten der neuen Spielverordnung vom 27. Januar 2006 umso mehr herangezogen werden darf, als nunmehr auf gleicher Fläche eine größere Anzahl von Geldspielgeräten aufgestellt werden kann.
  • VGH Bayern, 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567

    Kerngebietstypische Spielstätte im Gewerbegebiet nach BauNVO 1977

    Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U.v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28).
  • VG Ansbach, 30.04.2015 - AN 9 K 13.02100

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung von

    Wettbüro und Bistro verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U.v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 17.11.2010 - Au 4 K 10.1159

    Zur Rücksichtslosigkeit einer allgemein im Gewerbegebiet nach BauNVO zulässigen

    Die für das Arbeiten in diesen Anlagen notwendige Ruhe muss gewährleistet sein (VG München vom 16.2.2009 Az. M 8 K 08.4626 m.w.N.).
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