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   VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444   

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VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444 (https://dejure.org/2021,38955)
VG München, Entscheidung vom 16.04.2021 - M 16 E 21.444 (https://dejure.org/2021,38955)
VG München, Entscheidung vom 16. April 2021 - M 16 E 21.444 (https://dejure.org/2021,38955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GewO § 34a; BewachV
    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, Regelüberprüfung, Wohnsitzbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren M 16 E 20.6929 wurde diesem vor der Beschäftigungsaufnahme ein "Zuverlässigkeits-Attest" erteilt (vgl. auch Auszug aus dem Bewacherregister mit Stand v. 1.2.2021 - Erstbefüllung).

    Es sei daher beabsichtigt, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Wachperson zu untersagen; außerdem erfülle die Weiterbeschäftigung des Antragstellers einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (vgl. Blatt 4 f. der Behördenakte des Landratsamts M. im Verfahren M 16 E 20.6929, Anlage ASt 2).

    Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen M 16 E 20.6929 beim Verwaltungsgericht München anhängig.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 16 E 20.6929, insbesondere auch auf die Replik des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 9. März 2021, sowie auf den Inhalt der Behördenakten in beiden Verfahren verwiesen.

  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 22 BV 13.1909

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Hells Angels

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Insoweit bedarf eine Wachperson einer spezifischen Zuverlässigkeit die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes mit Blick einerseits auf seine Konfliktträchtigkeit sowie die Nähe zur Ausübung von Gewalt (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2020 - 4 A 3600/19 - juris Rn. 6 m.w.N.) und andererseits mit Blick auf das der Wachperson zur Bewachung anvertraute Eigentum oder Vermögen fremder Personen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Daher trifft es zu, dass die auf das spezifische Bewachungsgewerbe bezogenen Anforderungen besonders streng sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff., 28. m.w.N.).

  • VG Berlin, 09.02.2021 - 4 L 546.20

    Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO - Gewerbebetreibende - Überschreitung der

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Zwar kann die verbindliche Festschreibung eines behördlichen Subsumtionsvorgangs ein feststellender Verwaltungsakt sein (vgl. VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546/20 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Denn das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt und der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546/20 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 3 C 37.01 - juris Rn. 28; ebs. BayVGH, B.v. 22.1.2007 - 22 ZB 06.3420 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 22 CS 19.1417

    Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach strafrechtlicher

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Insoweit ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 a.E. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2020 - 4 A 3600/19
    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Insoweit bedarf eine Wachperson einer spezifischen Zuverlässigkeit die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes mit Blick einerseits auf seine Konfliktträchtigkeit sowie die Nähe zur Ausübung von Gewalt (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2020 - 4 A 3600/19 - juris Rn. 6 m.w.N.) und andererseits mit Blick auf das der Wachperson zur Bewachung anvertraute Eigentum oder Vermögen fremder Personen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.01.2007 - 22 ZB 06.3420

    Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Denn das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt und der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546/20 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 3 C 37.01 - juris Rn. 28; ebs. BayVGH, B.v. 22.1.2007 - 22 ZB 06.3420 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
  • VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00

    Vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf eine Beschäftigung als Wachperson

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Wie der Fall zeigt, hat es der Antragsteller als betroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch dem Antragsteller zuzustellen und von diesem angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 B 78.95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Vorliegend waren die insgesamt elf im Zentralregister eingetragenen Verurteilungen nach § 47 Abs. 3 BZRG nicht zu tilgen, weil danach die Tilgung bei Eintragung mehrerer Verurteilungen grundsätzlich erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Denn das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt und der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546/20 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 3 C 37.01 - juris Rn. 28; ebs. BayVGH, B.v. 22.1.2007 - 22 ZB 06.3420 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
  • VG Schleswig, 27.03.2017 - 12 B 9/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung einer Beschäftigung

    Auszug aus VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
    Die Bewertung einer Wachperson als unzuverlässig bezweckt aber keine Regelung mit Außenwirkung i.S.d. Art. 35 BayVwVfG, weil sie nicht darauf gerichtet ist, gegenüber der betroffenen Wachperson eine Rechtsfolge mit bindender Wirkung, insbesondere keine Rechtsfolge mit dem Ziel der Bestandskraft zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - juris Rn. 15 m.w.N.), sondern die bloße Feststellung eines behördeninternen Überprüfungsergebnisses ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 27.3.2017 - 12 B 9/17 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 4 E 779/18

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    Nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde diesem vor der Beschäftigungsaufnahme ein "Zuverlässigkeits-Attest" erteilt (vgl. auch Auszug aus dem Bewacherregister mit Stand v. 1.2.2021 - Erstbefüllung; Verfahren M 16 E 21.444).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 16 E 21.444, sowie auf den Inhalt der Behördenakten in beiden Verfahren verwiesen.

    aa) Die hoheitlichen Maßnahmen der Mitteilung des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Betriebssitzbehörde an den Bewachungsgewerbetreibenden und dessen Anhörung zu einer beabsichtigten Beschäftigungsuntersagung sind ebenso wenig anfechtbare Verwaltungsakte wie die Feststellung des Ergebnisses der Regelüberprüfung über die Zuverlässigkeit einer Wachperson und die Übermittlung dieses Ergebnisses an das Bewacherregister durch die Wohnsitzbehörde (vgl. B.v. 16.4.2021 im Verfahren M 16 E 21.444).

    (2) Diesen Vorgaben entsprechend hat die Wohnsitzbehörde am 8. Juni 2020 von Amts wegen ein Verfahren zur Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers eingeleitet (vgl. Auskünfte des Bundesamts für Justiz vom 10.6.2020 aus dem Zentralregister sowie Schriftsatz der Wohnsitzbehörde im Verfahren M 16 E 21.444 v. 17.2.2021).

  • VG München, 28.01.2022 - M 16 E 22.2045

    Zuverlässigkeit einer Wachperson

    Für Bestandspersonal gilt nichts Anderes (vgl. VG München, B.v. 16.4.2021 - M 16 E 21.444 - juris Rn. 32 f. m.w.N.).
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